Revision: Aufhebung der Verurteilung in Fall 1 und der Anordnung von Polizeiaufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/58
- Datum
- 20.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges nach § 263 StGB müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass die Täuschungshandlungen geeignet waren, einen Vermögensschaden herbeizuführen; unvollständige Feststellungen über die Werthaltigkeit sicherungsübereigneter Gegenstände können die Strafbarkeit entziehen.
Einzelangriffe in der Revision, die sich ausschließlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten, sind unzulässig und finden nur eingeschränkte Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Das Revisionsgericht kann das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Sachverständigengutachten nur nach dem im Urteil wiedergegebenen Ergebnis überprüfen; Wortlaut und Inhalt der mündlichen Ausführungen entziehen sich der Nachprüfung.
Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist nur in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig; fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung (z.B. beim Rückfallbetrug), ist die Maßnahme nicht statthaft.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 17. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl-Heinz ███████ aus ████, geboren am ████████████ in ██████ (Westf.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Januar 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben a) im Falle 1, b) im Gesamtstrafaussprach, c) hinsichtlich der Polizeiaufsicht.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sein Verteidiger mit sachlich-rechtlichen Angriffen gegen die Verurteilungen 1, 5 und 8, gegen den Ausspruch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung von Polizeiaufsicht begründet hat. In diesem Umfange war das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu untersuchen. Soweit der Angeklagte durch von ihm selbst unterzeichnete Schriftsätze zur Revision Stellung genommen hat, ist sein Vorbringen schon gemäß § 345 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Die Erweiterung des Revisionsantrages durch Schreiben vom 19. Mai 1958 auf Nachprüfung der Verurteilung im Falle 9 wäre überdies verspätet.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Unzulässig sind die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Betruges in den Fällen 5 und 8, weil sie sich ausschließlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Anders verhält es sich im Fall 1. Hier wird die Anwendung des § 263 StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte im April 1956 der Norddeutschen Kundenkreditbank in ██ eine bei der Firma ██████ gekaufte Vitrine sowie eine Couch zur Sicherung eines Kredites übereignet. Dabei ist von ihm erklärt worden, dass diese Gegenstände weder gepfändet oder verpfändet noch mit Rechten Dritter belastet seien. Das Landgericht sieht diese Versicherung als falsch an, weil beide Gegenstände vorher schon der Sparkasse in Hannover sicherungsübereignet worden wären.
Soweit es die Couch anlangt, steht diese Annahme in Widerspruch mit Feststellungen des Urteils an anderer Stelle. Auf UA 85, 8 wird nämlich dargelegt, dass der Angeklagte die bei der Firma J[REDACTED] gekauften Möbel an die Sparkasse sicherungsübereignet habe; im Verzeichnis dieser Möbel (auf UA S. 7) ist die Couch aber nicht enthalten.
Danach ist es also möglich, dass die Couch unbelastet durch Rechte Dritter an die Norddeutsche Kreditbank wirksam zur Sicherheit übereignet worden ist. Dann aber könnte es fraglich sein, ob der Bank infolge der unrichtigen Erklärungen des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Wenn nämlich der Wert der Couch hoch genug war, um den Kredit auch ohne Verwertung der Vitrine zu sichern, waren die Vorspiegelungen des Angeklagten (er sei zahlungsfähig und habe lastenfreies Eigentum an der Vitrine) nicht geeignet gewesen, einen Vermögensschaden zu verursachen. Der Senat kann dies nicht von sich aus entscheiden, weil über den Wert der Couch im Urteil nichts mitgeteilt wird.
Diese Frage verliert übrigens nicht dadurch an Bedeutung, dass sich die Norddeutsche Kundenkreditbank wegen ihrer Forderung von restlichen 203,20 DM aus der Couch, die später verschwunden ist, nicht hat befriedigen können. Dieser Schaden ist möglicherweise nicht durch die bei Abschluss des Kreditvertrages verübte Täuschung, sondern durch andere nachträgliche Umstände verursacht worden.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Fall 1 war daher aufzuheben.
3. Von dieser Aufhebung werden Strafaussprache in den Fällen 5 und 8 nicht betroffen. Das Landgericht hat insoweit die gesetzliche Mindeststrafe für Gewohnheitsverbrecher verhängt.
Es ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, dass der Tatrichter den Angeklagten ohne den Schuldspruch im Falle 1 nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen hätte. Diese Bewertung des Angeklagten hält übrigens auch den Einwendungen der Revision und der allgemeinen rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Hinweise des Rechtsmittels auf das schriftliche Vorgutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Kurz über die Frage der Zurechnungsfähigkeit gehen schon deshalb fehl, weil es nicht auf das vorläufige schriftliche Gutachten, sondern allein auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen ankommt. Wortlaut und Inhalt der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen entziehen sich aber der Nachprüfung des Revisionsgerichts; das angefochtene Urteil gibt nur das Ergebnis der Darlegungen des Gutachters wieder. Zu einer näheren Erörterung im Urteil bestand übrigens kein Anlass, weil hier – anscheinend auch nach Meinung der Revision – an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ernsthaft gezweifelt werden konnte. Die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Gericht aber mit Recht ohne Hilfe des Sachverständigen entschieden.
b) Die Entscheidungsgründe teilen zwar nicht ausdrücklich mit, ob sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Abs. 1 oder auf Abs. 2 des § 20a StGB gründet. Der Urteilszusammenhang lässt jedoch deutlich erkennen, dass § 20a Abs. 1 StGB angewandt worden ist. Da dessen formelle Voraussetzungen erfüllt sind und weil die Gesamtwürdigung der früheren und der jetzigen Taten den Angeklagten deutlich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, bestehen auch gegen diesen Ausspruch keine Bedenken.
4. Die angefochtene Entscheidung hebt ausdrücklich hervor, dass Polizeiaufsicht nur „irrtümlich“ angeordnet worden sei. In der Tat fehlt es beim Rückfallbetruge an einer dem § 248 StGB entsprechenden gesetzlichen Bestimmung. Nach § 38 StGB darf aber auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts waren also die Verurteilung im Falle 1 und die Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung von Polizeiaufsicht mit den jeweiligen Feststellungen aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |