Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unvollständiger Gesamtwürdigung bei 'minder schwerer Fall' im Sexualdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 207/91 (alt: 5 StR 488/90)
Datum
23.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht bei der Frage eines minder schweren Falles nicht alle relevanten Umstände gewürdigt hat. Es fehlte eine Gesamtbetrachtung von Tatbild, subjektiven Momenten und Täterpersönlichkeit sowie die Erörterung wesentlicher Milderungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; zu berücksichtigen sind objektive und subjektive Momente sowie die Täterpersönlichkeit, unabhängig davon, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

2

Die Verneinung eines minder schweren Falles ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht sich auf einzelne Straferschwerungsgründe und nur vereinzelte Milderungsgründe beschränkt und wesentliche tat- oder täterbezogene Milderungsumstände unberücksichtigt lässt.

3

Zu den zu berücksichtigenden Milderungsumständen können insbesondere bisherige Unbescholtenheit, belastende Lebensumstände des Täters und das Fehlen heute erkennbarer Schäden beim Opfer gehören, sofern sie für die Gewichtung der Tat bedeutsam sind.

4

Ist die Strafzumessung oder die Bewertung des Vorliegens eines minder schweren Falles wegen unvollständiger Gesamtwürdigung fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 12. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 207/91 (alt: 5 StR 488/90)

in der Strafsache gegen ███ ████ ███ den Tischler Horst, geboren am ███████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1991 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 6. August 1990 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern verneint, weil der Angeklagte zwar einerseits ein Geständnis abgelegt habe, er aber andererseits das Vertrauen der Familie seiner Schwester grob missbraucht und eine sexuelle Handlung von nicht nur geringfügigem Umfang an dem Kind vorgenommen habe.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120; BGHR StGB vor § 1 / minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 5 und Prüfungspflicht 1).

Diesen Anforderungen wird die Begründung zur Verneinung des minder schweren Falles nicht gerecht. Das Landgericht hat sich auf die Anführung von zwei Straferschwerungsgründen (Vertrauensmissbrauch und Umfang der sexuellen Handlung) und eines Milderungsgrundes (Geständnis) beschränkt. Das reichte hier deshalb nicht aus, weil wesentliche weitere Strafmilderungsgründe Beachtung verlangten, die bereits bei der Frage, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kam, zu berücksichtigen und zu erörtern gewesen wären. Dazu gehörte außer der Tatsache, dass der Angeklagte in den vergangenen Jahren unter sehr schlechten Umständen (Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen „Republikflucht“ in der ehemaligen DDR) hat leben müssen, und dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, vor allem der Umstand, dass das geschädigte Kind keine heute sichtbaren Schäden durch die Straftat davongetragen hat. Da die der Verneinung des minder schweren Falles zugrunde liegende Würdigung hiernach nicht vollständig ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteSchäfer