Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 207/83
Datum
17.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen ein, das zwei Personen wegen versuchter räuberischer Erpressung zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilte. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Er hält Beweiswürdigung und Verfahrensführung für frei von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern und bestätigt Strafzumessung und Bewährungsentscheidung als vertretbar. Verfahrensrügen, Belehrungs- und Täuschungseinwände wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren rechtfertigt die Revision nur, wenn sich darlegt, dass die Hauptverhandlung dadurch entscheidungserheblich beeinträchtigt wurde oder die Verteidigungsrechte unbillig geschmälert sind.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters in der Hauptverhandlung ist für die Revisionsprüfung grundsätzlich verbindlich, sofern sie frei von Widersprüchen und willkürlichen Bewertungen ist.

3

Hinweise nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen vor polizeilicher Vernehmung erteilt werden; sind sie ordnungsgemäß erteilt, begründen sie keinen Revisionsgrund.

4

Die Wahl der Mindeststrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bedarf in der Regel einer besonderen Begründung, kann aber beibehalten werden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit die Entscheidung trägt und die Strafe noch vertretbar bleibt.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn besondere Gründe in Tat und Persönlichkeit vorliegen und die Entscheidung revisionsrechtlich nur auf Vertretbarkeit überprüfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 27. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Bautechniker Peter-Klaus ████████, geboren am ████████ in ████████, ███ aus ███, 2. den Maurermeister Dieter ███, dort geboren am ███, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Oktober 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 StGB) zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

I. Zur Revision der Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten ███ greifen nicht durch.

a) Darauf, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft es unterlassen haben, den Zeugen ████████ im Ermittlungsverfahren zu hören, kann die Revision keinen Erfolg stützen. Grundlage des Urteils ist die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren (BGHSt 6, 326, 328). In der Hauptverhandlung ist der Zeuge ███████ vernommen worden; er hat dort erklärt, dass er sich an den Angeklagten ███ nicht erinnern könne (UA S. 17). Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung (vgl. BGHSt 31, 149 = MDR 1983, 334 = Strafverteidiger 1983, 49) zwingt entgegen der Meinung der Revision nicht dazu, die in das Zeugnis des Zeugen ████ gestellte Alibibehauptung des Angeklagten als wahr zu behandeln. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge, wenn er im Ermittlungsverfahren vernommen worden wäre, eine für den Angeklagten ███ günstigere Aussage gemacht hätte. Überdies ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht, dass die Ermittlungsbehörden die Rechte des Beschuldigten in unbilliger Weise geschmälert haben: Zwar hatte sich der Angeklagte ███ bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf den Verkäufer in einem bestimmten Imbissstand in Elmshorn berufen (Bd. I Bl. 67 d.A.); der schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gewählte Verteidiger hatte damals erklärt, der Angeklagte sei „bereit“, ein Alibi „anzubieten“ (Bd. I Bl. 65 d.A.). Von der Vernehmung des Elmshorner Zeugen ist aber abgesehen worden, nachdem der Beschuldigte einer Vorladung der Polizei nicht gefolgt war, obwohl die Polizei ihm am 14. Juli 1982 schriftlich mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, „sein Alibi schriftlich festzulegen“ (Bd. I Bl. 89 d.A.). Danach haben der Angeklagte █████████ und sein Verteidiger bis zur Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen oder auf Vornahme anderer Ermittlungshandlungen gestellt.

b) Die auf § 136 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██████ ist schon deswegen unbegründet, weil dem Angeklagten █████ vor dessen polizeilicher Vernehmung vom 8. Juni 1982 (Bd. I Bl. 26 ff. d.A.) die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) sämtlich erteilt worden sind. Dafür, dass die Polizeibeamten durch Täuschung auf die polizeiliche Aussage des Angeklagten █████ eingewirkt haben (§ 136a StPO), bietet das Revisionsvorbringen keine Anhaltspunkte.

c) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und anderen, den Bestand des Urteils gefährdenden Fehlern.

3. Die sachlich-rechtlichen Einwände der Angeklagten gegen den Strafausspruch gehen fehl. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen in ausreichender Weise erkennen, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sei, nicht nur straferschwerende Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern auch für die Angeklagten sprechende Umstände in Betracht gezogen hat (UA S. 19). Für die Besorgnis, der Tatrichter könnte in diesem Zusammenhang bestimmte, von ihm nicht ausdrücklich aufgeführte strafmildernde Umstände für unerheblich gehalten oder übersehen haben, geben die Strafzumessungsgründe in ihrem Zusammenhang keinen Anhaltspunkt.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit der Verhängung der Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren hat der Tatrichter nicht die Grenzen überschritten, die ihm bei der Strafzumessung gesetzt sind. Auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung weist auch nicht der Umstand hin, dass der Tatrichter die Mindeststrafen verhängt hat, die der Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung stellt. Allerdings bedarf die Wahl der Mindeststrafe regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Auch ist der Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die vom Tatrichter neben den Milderungsgründen genannten belastenden Umstände, nämlich das Ausmaß der Planung und Vorbereitung sowie der Umfang der vorgesehenen Nötigungsmittel, die Wahl der Mindeststrafe nicht nahelegten. Indessen ist die gefundene Strafe noch vertretbar. Hierbei ist auch folgendes zu berücksichtigen: Die vom Tatrichter verhängten Strafen sind keine Mindeststrafen in dem Sinne, dass eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat schlechthin ausgeschlossen wäre. Unter der Voraussetzung, dass ein minder schwerer Fall vorlag, konnte vielmehr auch eine niedrigere Strafe verhängt werden (§ 250 Abs. 2 StGB). Ersichtlich hat sich der Tatrichter bei der Strafzumessung von der Überlegung leiten lassen, dass der Fall zwar nicht mehr als minder schwerer Fall zu bewerten sei, aber doch einem solchen Fall nahe komme.

2. Auch die Entscheidung des Tatrichters, die Strafen nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, es lägen besondere Gründe in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vor, ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter hat sich in erster Linie davon leiten lassen, dass die Ausführung der dilettantisch geplanten Tat an der Unentschlossenheit des Angeklagten ███ scheiterte, ohne dass es eines erheblichen Widerstandes des Opfers bedurfte, und dass die Angeklagten nicht beabsichtigten, die angedrohten Nötigungsmittel tatsächlich einzusetzen. Der Tatrichter hat diese Umstände zugleich zum Anlass genommen, in der Persönlichkeit der im Wesentlichen unbestraften und sozial eingeordneten, etwa 40 Jahre alten Angeklagten Milderungsgründe von besonderem Gewicht zu sehen. Das kann aus Rechtsgründen ebensowenig beanstandet werden wie die Gesamtwertung, dass eine Strafaussetzung nicht unangebracht sei und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufe (BGHSt 29, 370, 371). Anhaltspunkte dafür, dass hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich; die Urteilsgründe betonen mehrfach, dass die von den Angeklagten ausgegangene Gefahr objektiv gering gewesen ist (UA S. 19 bis 22).

III.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben und die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

HorstkotteFleischmannRebitzki
SchusterNiepel