Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz und Gutachtenswürdigung ausreichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/68
- Datum
- 11.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht darf seine Entscheidung auf die entweder übereinstimmenden oder nicht widersprüchlichen Auskünfte der beigezogenen Sachverständigen stützen; ein weiteres Obergutachten ist nicht erforderlich, wenn die Sachkunde der Gutachter erkennbar und nicht angezweifelt ist.
Die Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder Gutachteraussagen übergangen hat; bloße Zweifel an der Beweiswürdigung genügen nicht.
Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod des Opfers für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; eine Verdeckungsabsicht kann die Annahme eines solchen Vorsatzes rechtfertigen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt; die freie Beweiswürdigung des Tatrichters wird nur bei Rechtsfehlern durch die Revision überprüft.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 30. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███████ aus H. J., dort geboren ████████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 30. November 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Mordes verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge versagt. a) Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter den zeitlichen Abstand zwischen beiden Schüssen „bei der Befragung des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen“ habe.
b) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Schnug stützen dürfen, ohne einen Obergutachter zu hören, weil die Ausführungen des Dr. Schnug von dem Sachverständigen Dr. Ducho nicht voll bestätigt worden seien. Indem die Revision die gleichartige Beurteilung eines bestimmten Tatvorganges durch verschiedene Sachverständige vermisst, verkennt sie ersichtlich die Aufgabe der Gutachter, die lediglich Fachfragen zu klären und so dem Gericht genügend Überblick zu verschaffen haben, damit dieses abschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen kann. Beide Sachverständige haben das Schwurgericht von ihren Auffassungen unterrichtet, zwischen denen kein Widerspruch bestand. Die Gründe des Urteils lassen erkennen, dass die gehörten Sachverständigen dem Gericht die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde vermittelt haben. Die Sachkunde des Dr. Schnug hat der Beschwerdeführer weder mit der Revision noch in der Hauptverhandlung angezweifelt. Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlass, ein Obergutachten einzuholen.
2. Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend macht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig, im Übrigen unbegründet.
a) Das Urteil weist keine Widersprüche oder sonstige Mängel auf. Das Schwurgericht hält den Angeklagten für intelligent genug, um sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mit unwahren Angaben zu belasten. Entgegen der Auffassung der Revision würdigt es die Persönlichkeit des Angeklagten auf S. 21 UA nicht anders als auf S. 22. Es legt in diesem Zusammenhang ausführlich und widerspruchsfrei dar, aus welchen Gründen es seine Einlassung im Ermittlungsverfahren für zutreffend erachtet.
Aus den Patronenfunden am Tatort folgert das Schwurgericht, der Angeklagte habe das Gewehr vor dem Betreten der Gaststätte durchgeladen und deshalb auch gewusst, dass er eine geladene Waffe benutzte. Hierin liegt kein Ringschluss. Der Vorwurf, das Schwurgericht setze sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schnug nicht auseinander, entbehrt der Grundlage. Das Urteil gibt zudem nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wieder (UA S. 25).
Die Behauptung, das Landgericht stütze seine Entscheidung auf Vermutungen, wird durch die Urteilsgründe widerlegt. Insoweit versucht der Beschwerdeführer lediglich, eigene Zweifel an der rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung als unüberwindlich hinzustellen.
b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilungen. Das bedarf bei der schweren räuberischen Erpressung keiner Darlegung.
Auch die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Schwurgericht kann dem Angeklagten nicht nachweisen, dass er beabsichtigt habe, Clemens ████ durch den gezielten Schuss zu töten. Es sagt aber anschließend, der Angeklagte habe dessen Tod zumindest vorausgesehen und billigend in Kauf genommen (UA S. 26). Damit ist der bedingte Tötungsvorsatz ausgewiesen.
Der Angeklagte schoss auf ████, der ihn nicht kannte, um ihn endgültig als Verfolger abzuschütteln und so der Strafverfolgung wegen der vorangegangenen schweren räuberischen Erpressung zu entgehen (UA S. 12, 28). Damit handelte er in Verdeckungsabsicht.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf BGHSt 21, 283, indem sie meint, der Angeklagte hätte nach seiner Vorstellung die vorangegangene Straftat nur verdecken können, indem er ████ tötete. Das Schwurgericht sagt ███████████████████, ████ habe den Angeklagten nicht gekannt; der Angeklagte habe das gewusst (UA S. 28). Er musste ihn daher nicht unbedingt töten, um unerkannt zu entkommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Borker | Herrmann | |||
| Schmitt | Kersting |