Revision: Wortentziehung beim letzten Wort verletzt Rechtliches Gehör - Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/65
- Datum
- 25.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht des Angeklagten, sich im letzten Wort ungehindert zu äußern, hängt nicht von der Auffassung des Gerichts über die Wahrheit seiner Ausführungen ab.
Eine Entziehung des Wortes ist nur zulässig, wenn sie auf einer nachvollziehbaren und im Sitzungsprotokoll erkennbaren Entscheidung des Gerichts beruht und hinreichend begründet ist.
Ungebührliches Verhalten des Angeklagten kann nach §178 GVG oder strafrechtlich geahndet werden, rechtfertigt jedoch nicht eine unbegründete Wortentziehung.
Liegt eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf letzte Äußerung vor und ist dadurch ein Verfahrensverstoß nach §258 Abs. 2 StPO denkbar, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Spritzlackierer Armin ████ aus ████, geboren ████████████████ in ███████ (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1965 einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte durfte beim letzten Wort nicht darauf hingewiesen werden, „daß er bei der Wahrheit zu bleiben habe, anderenfalls ihm das Wort entzogen werde“. Das Recht, beim letzten Wort unbehindert Ausführungen zu machen, hängt nicht davon ab, ob das, was der Angeklagte sagt, nach der noch nicht durch eine Beratung festgelegten Meinung des Gerichts oder des Vorsitzenden die Wahrheit ist. Die einmalige ungebührliche Entgegnung des Angeklagten hätte gemäß § 178 GVG oder strafrechtlich geahndet werden können, aber nicht durch eine Wortentziehung, die nicht begründet worden und von der aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine Entscheidung des Gerichts oder des Vorsitzenden handelte.
Auch im letzteren Falle kann das Urteil auf dem gerügten Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO beruhen, obwohl dann weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts angerufen haben (BGHSt 3, 368).
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Revisionsrügen ankommt.
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