Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zu einer durch Gewalt oder Drohung erzwungenen Geschlechtsbeziehung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatbegehung zumindest vorausgesehen und gebilligt hat.
Kenntnis oder Kenntnisabschluss über frühere einschlägige Straftaten des Haupttäters kann die Annahme begründen, dass der Gehilfe die erneute Begehung derselben Tat erwartet und damit beihilfefähig handelt.
Aktives Veranlassen zur Tatbegehung (z. B. Einladung zur Mitfahrt und Veranlassung zur Abzweigung auf einen abgelegenen Weg) begründet Beihilfe; ebenso kann das pflichtwidrige Unterlassen von Hilfe in Gegenwart der Tat als beihilfendes Verhalten gewertet werden.
Bei der Revision genügt, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse vom äußeren Geschehen auf die innere Tatseite möglich sind; sind die Schlussfolgerungen möglich, liegt kein Rechtsfehler vor, auch wenn andere Erklärungen denkbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 30. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Handelsvertreterin Herta S ██████ ██ aus ██████████, dort geboren am █ 1930, wegen Beihilfe zur Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 30. Januar 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Notzucht in zwei Fällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Im Falle ███████ stützt das Landgericht die Feststellung, die Angeklagte habe schon, als sie Christa ████ zu der gemeinsamen Autofahrt aufforderte, vorausgesehen und gebilligt, dass der Mitangeklagte ███ Christa nicht nur verführen, sondern gewaltsam oder durch Drohung zum Geschlechtsverkehr nötigen werde, darauf, dass die Angeklagte die „sexuelle gefährliche Neigung" █████ mindestens seit dem Fall ███ gekannt habe. Hierin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen im Fall Margit ██████, in dem die Angeklagte freigesprochen worden ist. Margit ██████, die der Angeklagte █████ einige Monate vorher in seinem Wagen vergewaltigt hatte, hatte der Angeklagten hiervon zwar nichts erzählt. Sie hat aber die Angeklagte einige Tage nach dem Verbrechen aus der Wohnung ihrer Eltern gewiesen und ihr gedroht, sie werde sie bei der Polizei anzeigen. Der Angeklagte █████ hat der Angeklagten, als sie ihn hierauf fragte, ob er mit Margit ██████ Geschlechtsverkehr gehabt habe, geantwortet: „Na ja, durchziehen und sitzenlassen." Der Schluss, die Angeklagte habe nach diesen Vorgängen gewusst, dass █████ Margit ██████ vergewaltigt hatte, und habe deshalb damit gerechnet, dass er dasselbe Verbrechen an Christa ████ verüben werde, ist denkgesetzlich möglich.
Das Landgericht sieht die Beihilfehandlung der Angeklagten schon darin, dass diese das Mädchen zum Mitfahren aufforderte und dass sie unterwegs unter dem Vorwand, austreten zu müssen, █████ dazu veranlasste, in einen abgelegenen Seitenweg zu fahren. Es ist daher unschädlich und gefährdet nicht den Bestand des Urteils, wenn das Landgericht eine weitere „Beihilfehandlung" darin sieht, dass die Angeklagte nachher dem in ihrer Gegenwart von █████ vergewaltigten Mädchen trotz dessen Bitte um Hilfe nicht beistand.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle ███████ wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem äußeren Geschehen und aus dem Verhalten der Angeklagten im Falle █████ auf die innere Tatseite zieht, sind möglich. Dass sie nicht zwingend sind, ist kein Rechtsfehler.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |