Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Gewaltunzucht und Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/60
- Datum
- 01.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Gewaltunzucht müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter sich des Einsatzes von Gewalt bewusst war, die darauf gerichtet ist, ernstlichen Widerstand zu überwinden.
Wenn die Gesamtumstände nahelegen, dass Hilfe leicht erreichbar war oder der Widerstand nicht ernstlich erschien, hat das Gericht diese Möglichkeit in den Feststellungen zu berücksichtigen.
Das Zusammenwürfeln zeitlich getrennt festgestellter Taten kann die Beweiswürdigung beeinträchtigen; das Gericht muss vermeiden, dass frühere Anschuldigungen unzulässig die Überzeugungsbildung über spätere Tatvorwürfe beeinflussen.
Ergeben die Mängel in der Feststellung der inneren Tatseite oder der getrennten Würdigung der Taten eine konkrete Beeinflussungsgefahr der Gesamtüberzeugung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 28. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemie-Ingenieur Diplomkaufmann Knut ███ aus ███, geboren am █████ in ████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht Verden/Aller mittels zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
I. Im Falle Anni ██ reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, die Verurteilung wegen Gewaltunzucht zu tragen.
Bei dem festgestellten äußeren Sachverhalt hatte es der näheren Darlegung bedurft, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Gewaltanwendung, d. h. einer Gewalt hatte, die ernsthaften Widerstand überwinden soll.
Das Urteil erwähnt UA S. 3 ausdrücklich, daß die Wände der Mansardenzimmer nur aus Platten bestanden und dünn waren, „so daß die Etage verhältnismäßig hellhörig war“.
In dem Mansardenstockwerk wohnte ferner eine ältere Angestellte und hatte Monika ihr Zimmer. Es wäre für Anni ██ daher ein leichtes gewesen, um Hilfe zu rufen. Daß sie dies nicht getan hat, erklärt das Landgericht mit einer gewissen Verschämtheit (UA S. 8). Sie habe nicht die Aufmerksamkeit der anderen auf den ihr peinlichen Vorfall lenken wollen. Der ganze Vorgang spielte sich so leise ab, daß niemand im Mansardenstockwerk etwas davon hörte.
Unter diesen Umständen hätte aber das Landgericht zumindest die Möglichkeit erörtern müssen, daß der Angeklagte den Widerstand der Anni ██ nicht für ernstlich hielt. Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als das Landgericht in diesem Zusammenhang von einer „gemütlichen Balgerei“ spricht. Eine Balgerei ist aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine ernsthafte Auseinandersetzung.
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte sich der Ernstlichkeit des von Anni ██ geleisteten Widerstandes bewußt war.
II. Nach den Urteilsfeststellungen soll sich der Fall Anni ███ im März 1958, die Unzuchtshandlungen an dem Kinde Monika ███ sollen sich erst später, im Juni und Anfang November 1958, zugetragen haben. Es besteht deshalb die Besorgnis, daß die Annahme, der Angeklagte habe sich schon früher der Gewaltunzucht an Anni ██ schuldig gemacht, die Überzeugungsbildung des Landgerichts im Falle Monika ██ beeinflußt hat, zumal die Feststellungen in diesem Falle auch auf den Bekundungen der Anni ██ beruhen. Außerdem hat das Landgericht, wie die Urteilsausführungen deutlich zeigen, alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten im Zusammenhang gesehen und gewürdigt.
Es läßt sich daher nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Rechtsfehler auch die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde beeinflußt hat.
Aus diesem Grunde muß das ganze Urteil aufgehoben werden, ohne daß es einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf.
III. Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Faller |