Revision: Pflichtverteidiger bei schwerer Tat – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/54
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden, ist die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage besonders sorgfältig zu prüfen.
Maßstab für die Beurteilung der "Schwere der Tat" kann sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ergeben; insoweit ist der Umstand, dass eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist, ein Indiz für die Erforderlichkeit eines Verteidigers.
Die Tatsache der Rückfälligkeit des Täters begründet nicht generell einen Ausschluss der Beiordnung eines Pflichtverteidigers; auch rückfällige Beschuldigte haben Anspruch auf angemessene Verteidigungsmöglichkeiten.
Überschreitet die Strafkammer bei der Beiordnungsentscheidung ihr pflichtgemäßes Ermessen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 15. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempner Ewald ███████████████ ████, dort geboren ██████████, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Zur Frage der „Schwere der Tat“ und der sich hieraus ergebenden Pflicht des Vorsitzenden, einen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 15. Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 13 Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, die ersichtlich keine Beschränkung innewohnen soll, und verfahrensrechtliche sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen erhoben.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrüge:
1.) Der Angeklagte hatte auf seinen, durch einen Rechtsanwalt angebrachten, Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers folgenden Bescheid durch den Vorsitzenden der Strafkammer erhalten:
„Die Beiordnung des Rechtsanwalts ███ als Pflichtverteidiger wird abgelehnt, da hierfür kein gesetzlicher Grund besteht.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass wegen der Schwere der Tat oder wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Endlich ist nach ärztlicher Untersuchung des Angeklagten auch nicht ersichtlich, dass er sich nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO).“
2.) Gegen die Nichtbeiordnung eines Verteidigers wendet sich die Revision mit Recht, denn das Landgericht hat insoweit die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten.
Die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, verlangt in Strafsachen, die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung. Denn hier steht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG). Hieraus folgt, dass in solchen Strafsachen nur dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung der Sache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht. Einen Anhaltspunkt dafür, wann u. a. im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO von „Schwere der Tat“ gesprochen werden muss, bietet die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, die es für die Zuständigkeit der Strafkammer auch darauf abstellt, ob im Einzelfalle eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist. Aus der Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt sich mithin, dass in Strafkammersachen erster Instanz nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht. Schon wegen der großen Zahl der Tatvorwürfe war von vornherein damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise mildernde Umstände versagt werden würden und dann notwendig auf die schwerste Strafart – und zwar auf mehr als zwei Jahre Freiheitsentzug – erkannt werden musste. Das Landgericht hat späterhin auch in 13 Fällen jeweils ein Jahr Zuchthaus (sowie drei Monate Gefängnis für die Unterschlagung) und eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt.
Im Übrigen verbieten aber auch allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Denkens, Verfahren dieser Art durchzuführen, ohne dem Angeklagten sämtliche Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu verschaffen.
Keine Bedeutung kommt dabei dem Umstande zu, dass im vorliegenden Falle Art und Höhe der Strafen durch die Rückfallvoraussetzungen bedingt waren. Denn auch der rückfällige Verbrecher hat Anspruch darauf, seine Rechte wie jeder andere Angeklagte wahrnehmen zu dürfen. Der Inhalt der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO aber, wonach bei Rückfallverbrechen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht zwingend vorgeschrieben ist, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Denn es bestand in der Tat für den Gesetzgeber keine Veranlassung, für Rückfallverbrechen schlechthin eine notwendige Verteidigung vorzusehen, weil bei leichteren Verstößen dieser Art häufig nur verhältnismäßig geringfügige Gefängnisstrafen verhängt werden und dann zumeist auch von vornherein nur Anklage vor dem Schöffengericht erhoben wird; in solchen Verfahren dringen daher auch die dargelegten Gesichtspunkte im Allgemeinen nicht zu einer Verteidigerbestellung, so dass sich eine ausdruckliche Sonderregelung im Gesetze erübrigte.
Die Strafkammer hätte mithin im vorliegenden Falle schon im Hinblick auf die Schwere der Tat gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger beiordnen müssen. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung der Frage, ob nicht auch die Schwierigkeit der Rechtslage eine solche Anordnung notwendig machte.
Wie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung, so dass schon die Verfahrensrüge der Revision zum Erfolge verhilft.
II.
Die sachlich-rechtlichen Beschwerden bedürfen daher keiner näheren Behandlung mehr.
Nur vorsorglich sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
Im Falle ███████ wird es eingehenderer Feststellungen als bisher darüber bedürfen, ob die Verkäuferin des Fahrrades durch die Täuschung über das Arbeitsverhältnis des Angeklagten zur vermögensschädigenden Verfügung, dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt gegen Ratenzahlungsversprechen, bestimmt worden ist.
Im Allgemeinen mag sich dies zwar von selbst verstehen und daher keiner besonderen Erörterung bedürfen. Hier aber hebt die angefochtene Entscheidung ausdrücklich hervor, der Angeklagte sei trotz Nichtzahlung der Raten drei Monate im unbeanstandeten Besitz des Rades geblieben (UA S. 8), ein Umstand, der nahelegt, dass der erregte Irrtum für den Abschluss des Kaufvertrages nicht entscheidend war.
Das Landgericht erwägt, der Angeklagte habe von Anfang Mai an zahlreiche Verpflichtungen übernommen und müsse sich deshalb bewusst gewesen sein, er werde das Geld für die sich häufenden Ratenzahlungen nicht aufbringen können. Diese Erwägung trifft für den Fall Rahmfeld nicht zu. Denn das Fahrrad ist schon am 21. März 1953 gekauft worden.
Die Rückfallvoraussetzungen sind besonders sorgfältig hinsichtlich der Tatzeit der zweiten rückfallbegründenden Vortat nachzuprüfen; im angefochtenen Urteil fehlt es insoweit an jeder Angabe.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Falle ███████ und im Gesamtstrafausspruch beantragt.
| Schmidt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |