Revision: Entscheidung über Einziehung darf nicht dem besonderen Strafbescheidverfahren überlassen werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht, bei dem eine nach § 425 RAbgO abgegebene Zollstrafsache anhängig ist, kann die Entscheidung über die Einziehung nicht an die abgebende Behörde zurückgeben oder einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen, sondern hat die erhobene Klage vollständig zu erschöpfen.
§ 448 Abs. 2 RAbgO ist auf gerichtliche Verfahren, die durch öffentliche Klage nach Abgabe gemäß § 425 RAbgO eingeleitet wurden, nicht anwendbar; Absatz 2 setzt das Vorliegen eines bereits ergangenen Strafbescheids gegen den Täter voraus.
Bei der Entscheidung über die Einziehung hat das Gericht die Vorschriften über die Zuziehung von Nebenbeteiligten zu beachten (vgl. §§ 431, 432 StPO).
Die Voraussetzungen für die Einziehung von Beförderungsmitteln, die nicht im Eigentum des Täters stehen, sind nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 3. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 3. Februar 1953 aufgehoben, soweit es die Entscheidung über die Einziehung der von den Angeklagten benutzten Kraftwagen einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision des Nebenklägers – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts wie folgt verurteilt: wegen einmütiger Beihilfe zu fortgesetzter ██████ und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und zum Devisenvergehen; wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen Devisenvergehens in zwei in sich fortgesetzten Fällen; wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung ██ ██████████████ in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen Devisenvergehens in zwei weiteren Fällen; wegen Devisenvergehens in einem Falle und wegen ██ █████████████ gewerbsmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung und zum Devisenvergehen.
Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten bei ihren den Gegenstand der Verurteilung bildenden Schmuggelfahrten Kraftwagen als Beförderungsmittel benutzt. Es handelt sich um insgesamt [REDACTED].
Die Urteilsformel enthält keine Entscheidung über die Einziehung der Kraftwagen. In den Urteilsgründen heißt es, die Kraftwagen hätten in diesem Verfahren gemäß §§ 401, 414 RAbgO eingezogen werden können, weil sie nach den bisher unwiderlegten Angaben der Angeklagten nicht ihnen gehörten und die angeblichen Eigentümer, die der Einziehung widersprochen hätten, zu dem Verfahren als Nebenbeteiligte nicht zugezogen worden seien. Die Einziehung sei aus diesem Grunde gemäß § 445 Abs. 2 RAbgO dem vom Nebenkläger, dem Hauptzollamt in Flensburg, zu betreibenden besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen worden.
Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist zulässig. Sie enthält keine Beschränkung auf denjenigen Teil des Urteils, der den Angeklagten ███████ betrifft. Aus dem Umstande, dass es in der Revisionsbegründung heißt: „In der Strafsache gegen Willy ███ … lege ich … das Rechtsmittel der Revision ein“, kann eine solche Beschränkung nicht entnommen werden. Im Übrigen ergibt die Revisionsbegründung eindeutig, dass derjenige Teil des Urteils, der die Entscheidung über die Einziehung einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlässt, in vollem Umfang angegriffen werden soll. Da es sich hierbei um einen trennbaren Teil des Urteils handelt, ist die Beschränkung zulässig.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht durfte die Entscheidung über die Einziehung nicht einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen. Das Gericht, bei dem eine gemäß § 425 RAbgO von der zuständigen Zollbehörde an die Staatsanwaltschaft abgegebene Zollstrafsache anhängig ist, kann diese nicht an die Zollbehörde ab- oder zurückgeben (Kühn, RAbgO, 2. Aufl., § 425 Anm. 2). Es kann ihr auch nicht einen Teil der Sache überlassen. Das Gericht muss vielmehr die erhobene Klage vollständig erschöpfen (Löwe-Rosenberg, StPO, 19. Aufl., § 265 Anm. 6).
Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine von diesen Rechtsgrundsätzen abweichende Auffassung auf § 448 Abs. 2 RAbgO. Die Bestimmung des § 448 RAbgO kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich um ein nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleitetes gerichtliches Verfahren handelt. Für dieses Verfahren gilt § 448 RAbgO nicht. Absatz 2 der Bestimmung sieht zwar die Möglichkeit einer Entscheidung durch besonderen Strafbescheid darüber, ob Nebenbeteiligte die Einziehung gegen sich gelten lassen müssen, auch für den Fall vor, dass die Zuziehung der Nebenbeteiligten „im gerichtlichen Verfahren“ unterblieben ist. Hiermit ist indessen nur das einem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren, nicht aber das nach Abgabe gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren gemeint. Dies ergibt sich zwar nicht unbedingt aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere nicht aus der Stellung des § 448 RAbgO in dem Unterabschnitt, der das „Verwaltungsstrafverfahren“ betrifft. Dem würde entgegenstehen, dass die Vorschriften über das dem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren sich nicht in diesem Unterabschnitt, sondern im nachfolgenden Unterabschnitt befinden, der die Überschrift „Gerichtsverfahren“ trägt, und dass dieser Unterabschnitt neben den Bestimmungen für das dem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren auch solche enthält, die sich auf das durch öffentliche Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren beziehen (vgl. §§ 472, 473 RAbgO). Für die hier vertretene Ansicht spricht aber entscheidend, dass in § 448 Abs. 1 RAbgO nur von einem Strafbescheid und in Abs. 2 von einem besonderen Strafbescheid die Rede ist. Absatz 1 betrifft hiernach nur diejenigen Fälle, in denen ein Strafbescheid gegen den Täter erlassen wird, und Absatz 2 setzt voraus, dass bereits ein solcher Strafbescheid gegen den Täter erlassen worden ist, dem gegenüber sich der nachträgliche Strafbescheid als ein besonderer Strafbescheid darstellt. An solchen Strafbescheiden fehlt es aber bei dem nach Abgabe gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleiteten Verfahren.
Das Landgericht wird daher die durch das Urteil einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassene Entscheidung nunmehr selbst treffen müssen. Dabei wird es hinsichtlich der Zuziehung der Nebenbeteiligten die Bestimmungen der §§ 431, 432 StPO zu beachten haben (vgl. RGSt 63, 23/277). Wegen der Voraussetzungen für die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter nicht gehören, wird auf die in dem Aufsatz von Richter in NJW 1953, 493 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verwiesen.
| Koffka | Geier | Dr. | Siemer | ||||
| Sarstedt | Dr. | Schmitt |