Revision in Beleidigungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung, übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 207/52
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei öffentlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen gegen Personen des öffentlichen Lebens sind an die Pflicht zur vorangehenden Nachprüfung strenge Anforderungen zu stellen; die rechtfertigende Wirkung des Wahrheitsbeweises nach §193 StGB tritt nur bei ausreichender Sorgfalt ein.
Der Begriff der Leichtfertigkeit stellt die Ausnahme von der Regel des §193 StGB dar; der Tatrichter muss die konkreten Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Täter seine Informationsquellen nicht ohne weiteres für zuverlässig halten durfte.
Hat der Tatrichter für einzelne von mehreren ähnlichen Vorwürfen den Wahrheitsbeweis erbracht, so sind für die Nichtbeweiswürdigung der übrigen Fälle besondere Feststellungen erforderlich, die die unterschiedliche Bewertung nachvollziehbar begründen.
Der Tatbegriff im Sinne der §§155, 264 StPO umfasst die gesamte Tätigkeit des Angeklagten, soweit die einzelnen Vorfälle in einem einheitlichen inneren Zusammenhang stehen, sodass eine Umgestaltung des Angeklagtegehalts in der Hauptverhandlung die Gleichheit der Tat nicht grundsätzlich in Frage stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 29. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Oberlehrer i.R. Walter █████████, geboren am █████, wohnhaft in ████, 2.) den Briefmarkenhändler Helmut K. ███████, geboren am ██ 1912 in ███, wohnhaft in ████, 3.) die Ehefrau Margarete F. ████████, geboren am █████████████ ███████████ 1910, wohnhaft in █,
wegen Beleidigung pp. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29. Mai 1951 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29. Mai 1951 und die Revisionen der Angeklagten ██████████████████ des Nebenklägers von ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Juni 1951 werden auf Kosten dieser Revidierenden verworfen.
Insoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.5.1951 ist der Angeklagte ████████████ wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden, während gegen den Angeklagten ████████ wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe von 50 DM erkannt wurde.
Am 6. Juni 1951 hat das Landgericht Kiel die Angeklagte █████████ wegen Beleidigung ebenfalls zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.
Gegen die jeweiligen Urteile haben die Angeklagten, im Falle ██ der Nebenkläger von ██████, Revisionen eingelegt.
I. Revision des ████████████████
Die Sachrüge des Angeklagten ████████████ durchgreift.
Der Angeklagte hatte am 26.3.1950 als Redner einer öffentlichen Versammlung in Bad Bramstedt den damaligen Stadtdirektor, jetzigen Nebenkläger von ██████, heftig durch Tatsachenbehauptungen und abfällige Redewendungen angegriffen. Der Zweck dieser Angriffe, die Verhinderung einer Wahl des Nebenklägers zum Bürgermeister durch den Gemeinderat, wurde später erreicht.
Für einen Teil der abträglichen Tatsachenbehauptungen sieht das Landgericht den Wahrheitsbeweis als erbracht an, während im Übrigen dem Angeklagten der Rechtsschutz des § 193 StGB versagt wird, weil er leichtfertig gehandelt habe.
1.) Die Revision wendet sich lediglich gegen einen Schreibfehler, der bereits im nächsten Satz der Urteilsgründe seine Aufklärung findet, insoweit sie Widersprüche des Urteils im Komplex III, 4 (RA Dr. █████) rügt.
2.) Zu Unrecht beanstandet das Rechtsmittel auch, dass im Falle III, 5 (formale Beleidigung durch Gebrauch der Worte: „sadistischer Unhold“) das Landgericht den Wahrheitsbeweis abgeschnitten habe. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Ausführungen zur Revision unten II, 2) verwiesen werden.
3.) Jedoch bemängelt die Revision des ████████████████, dass die Folgerungen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte ███████████ habe leichtfertig gehandelt, in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze finden.
a) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei solchen Behauptungen im Sinne des § 186 StGB, die in der Öffentlichkeit vorgebracht werden und sich gegen Personen des öffentlichen Lebens richten, strenge Anforderungen an die Pflicht zur vorangehenden Nachprüfung der erhobenen Vorwürfe zu stellen sind und dass Verstöße gegen diese Nachprüfungspflicht die Nichtanwendung des § 193 StGB dann regelmäßig zur Folge haben, wenn der Täter leichtfertig handelte.
b) Der Tatrichter hat aber im Einzelnen die Gründe darzulegen, aus denen heraus der gutgläubige Angeklagte jeweils seinen Informationsquellen nicht ohne weiteres trauen durfte. Denn der durch Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff der „Leichtfertigkeit“ stellt die Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung des § 193 StGB dar.
Diese im angefochtenen Urteil zu den Fällen III, 1, Qu. 4 nur formelhaft und daher unzulänglich enthaltenen Feststellungen sind auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Nachprüfungspflicht des Angeklagten erforderlich.
c) Sie waren überdies hier aus doppeltem Grunde unentbehrlich:
aa) Die Zeugen des Angeklagten hatten als Zeugen vor dem Landgericht in mehreren Fällen ihre Behauptungen wiederholt. Es blieb zwar dem Tatrichter überlassen, nicht ihnen, sondern dem Nebenkläger zu folgen, jedoch bedarf es dann umso dringender der fehlenden Feststellungen.
bb) Weiterhin hat das angefochtene Urteil für die Behauptungen des Angeklagten ████████ in sieben Fällen den Wahrheitsbeweis als erbracht angesehen. Zumal die in diesen Fällen erörterten Geschehnisse ein ungünstiges Licht auf den Nebenkläger werfen und im Übrigen ähnliche Züge wie die nicht erwiesenen Fälle aufweisen,
ist nach alldem der Revision des Angeklagten ███ zu folgen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange aufzuheben.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die oben zu 3.b) gegebenen Hinweise sowie die Vorschrift des § 358 Abs. II StPO zu beachten haben.
II. Revision des ██
In diesem Falle sind sowohl die erhobenen Einzelbeanstandungen als auch die allgemeine Sachrüge offensichtlich unbegründet.
1.) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei, dass die in den Postwurfsendungen enthaltenen Bemerkungen teilweise beleidigenden Charakter hatten, wobei hervorgehoben werden muss, dass die Strafkammer einen weiteren beträchtlichen Teil bedenklicherer Äußerungen für die Anwendung des § 185 StGB ausgeschieden hat. Im Übrigen ist die Erforschung des Inhalts und der Bedeutung von Äußerungen und zwar auch solchen, die schriftlich vorliegen, ausschließlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen insoweit das Revisionsgericht gebunden ist.
2.) Die Auffassung des Rechtsmittels, es liege eine Wahrnehmung berechtigter Interessen der Bürger im Hinblick auf die kurz bevorstehende Wahl vor, ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, kann selbst im Falle des § 186 StGB bei öffentlichen Verbreitungen die Vorschrift des § 193 StGB nur unter besonders strengen Grundsätzen zum Zuge kommen. Bei Vorliegen formaler, mit Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang stehender Beleidigungen bleibt die Anwendung des § 193 StGB dann aber auch im Rahmen der Straffrage völlig versagt, wenn die Äußerungen ausschließlich zum Zwecke des kränkenden Angriffs in der Öffentlichkeit Verwendung finden. Im Übrigen lässt hier die geringe Strafhöhe eine Erörterung auch sonst nicht zu.
3.) Die weiteren Darlegungen des Rechtsmittels, insoweit sie nicht ausdrücklich behandelt wurden, sind abwegig, bezw. richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Es ist dem Tatrichter, welchem der unmittelbare Eindruck allein zur Verfügung steht, überlassen, Zeugenaussagen auszuscheiden oder bestimmten Zeugen gegebenenfalls auch dem Nebenkläger Glauben zu schenken.
Nach alldem war die Revision des Angeklagten ███, der durch Rechtsfehler nicht beschwert ist, zu verwerfen.
III. Revision der █████████
1.) Die Rüge der Verletzung des § 155 StPO geht fehl. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RG 62, 130/131; 56, 325; 61, 237) ist davon auszugehen, dass unter „Tat“ im Sinne der §§ 155, 264 StPO nicht die einzelnen im Eröffnungsbeschluss bzw. der Anklage hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen sind, sondern die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen werden muss, soweit sie mit dessen Vorfällen einen einheitlichen inneren Zusammenhang steht. Dies gilt auch dann, wenn die Zugehörigkeit eines Tatteils zu der in der Anklage bezeichneten „Tat“ erst in der Hauptverhandlung zutage tritt. Eine solche Umgestaltung des ursprünglichen Gegenstandes der Anklage ist nicht geeignet, die Gleichheit der „Tat“ in Frage zu stellen.
Dementsprechend ist das Landgericht auch hier verfahren. Die Äußerung der Angeklagten, welche die Strafkammer auf Grund deren eigener Einlassung als erwiesen ansieht, fand am Schluss der Versammlung beim Hinausgehen gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern statt. Sie stand auch ihrem Inhalte nach in unmittelbarem äußeren und inneren Zusammenhange mit den Vorwürfen der Anklage. Das Landgericht hat daher zu Recht einen einheitlichen Vorgang angenommen, sodass die Aburteilung formellen Bedenken nicht begegnet.
2.) Auch die materiellen Beanstandungen bleiben erfolglos.
Das Wort „Teufel“ hat der Tatrichter unter Würdigung des Zusammenhanges in nicht zu beanstandender Weise als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB angesehen; die Revision wendet sich insoweit unzulässigerweise gegen die festgestellten Tatsachen.
Was die Rüge anlangt, § 193 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt worden, so kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen zur Revision ██ █████████ genommen werden. Im Übrigen hat der Tatrichter dieser Angeklagten „eine gewisse Erregung“ strafmildernd zugutegehalten.
Auch █████ sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagte █████████ beschwert wäre, nicht zu erkennen. Ihre Revision war mithin zu verwerfen.
IV. Revision des Nebenklägers von ██████
Insoweit das Rechtsmittel einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vorwürfen der Anklage und der erwiesenen Äußerung der Angeklagten ███████ ablehnt, ist zu III Ziff. 1 das Erforderliche ausgeführt worden. Im Übrigen wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist.
Nach alldem war, wie geschehen, zu erkennen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |