Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 20/71
Datum
23.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung des Angeklagten wegen Betrugs, Beihilfe und Untreue und macht Verfahrens- und Sachmängel geltend. Der BGH verwirft die Revision und hält fest, dass das Landgericht die Aufklärungspflicht erfüllt und die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist. Unklarheiten zu Nebentatbeständen änderten am Freispruch nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn erhebliche, entscheidungserhebliche Tatsachen ungeprüft bleiben; ist das vorhandene Zeugnis- und Beweismaterial ausreichend, besteht keine Pflicht zur Einholung weiterer Zeugen.

2

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung ist auf Rechtsfehler und unvereinbare Widersprüche beschränkt; bloße Angriffe auf die wertende Beweiswürdigung der Strafkammer rechtfertigen keinen Revisionsverwerfung.

3

Ein Schuldspruch setzt die Feststellung aller inneren Tatbestandsmerkmale nach dem Beweisergebnis voraus; können diese Merkmale nicht sicher festgestellt werden, ist der Freispruch zu belassen.

4

Ob ein bestimmter Sachverhalt den Tatbestand einer Nebentat erfüllt, kann offen bleiben, wenn die Beweiswürdigung das Fehlen des inneren Tatbestands ergibt und damit keine Verurteilung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 8. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Studenten Claas, dort geboren ███████████████ 1943, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██ in ███ Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 8. Mai 1970 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges, der Beihilfe zum Betrug, Beihilfe zur Untreue u. a.

Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der ausdrucklich nur die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Revisionsbegründung Seite 3), ist unbegründet. Das Landgericht hatte keinen Anlass, zusätzlichen Beweis über die Behauptung zu erheben, der Angeklagte habe bei Darlehensgewährungen, die nicht Gegenstand der Anklage ██████ waren, hohe Profite erstrebt. Einer der benannten Zeugen (Johann ███ – Verhandlungsniederschrift Band VIII S. 177, 178 –) war hierzu bereits vernommen worden. Sechs andere Zeugen hatten ebenfalls zu dem Beweisthema ausgesagt. Die Strafkammer brauchte daher nicht noch weitere vier Zeugen darüber zu hören. Sie ist ohnehin davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen Darlehensgeschäften „hohe Vorteile erzielt hat“ (UA S. 39, 40).

2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu dem Einzelvorbringen der Revision hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

Zu B I 1.) Der gerügte Widerspruch ist nicht unlesbar. Ewerth kann bereits vor dem Mai 1966 von sich aus Interesse an dem Erwerb des Firmenmantels der Interfinanz gezeigt haben, und der Angeklagte kann ihm daraufhin im Mai und Juni 1966 entsprechende Angebote gemacht haben.

2.) Zwischen den Erwägungen auf UA S. 40 und den Feststellungen auf UA S. 7 besteht kein Widerspruch. Die geschilderte Besprechung des Angeklagten mit █████ brauchte nicht zu dem Schluss zu führen, dass der Angeklagte schwarze Abzüge erlangt habe.

3.) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer verkannt hatte, dass der Angeklagte in einigen wenigen Fällen die Darlehen persönlich gewährt und daher von seinem Vetter keine Provision zu erwarten gehabt hatte. Sie brauchte dies bei der Beweiswürdigung aber nicht ausdrücklich zu erörtern.

Mit dem über die Provision hinaus zu zahlenden Disagio in den auf UA S. 5 und 6 aufgeführten Fällen hat sich die Strafkammer eingehend befasst (UA S. 38/39) und ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass diese Zahlungen sich noch im Rahmen des Vertretbaren hielten und daher kein Beweisanzeichen dafür waren, dass der Angeklagte in anderen Fällen die betrügerischen Absichten Ewerths erkannt hatte.

4.) Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt richten sich gegen die Beweiswürdigung. Es ist allein entscheidend, ob der Angeklagte die unlauteren Absichten des ████████████ erkannt hat. Davon hat sich jedoch die Strafkammer nicht überzeugen können.

Zu B II Die Strafkammer hat es dahingestellt gelassen, ob an Grundschuldbriefen Hehlerei begangen werden kann, weil sie den inneren Tatbestand nicht hatte feststellen können. Dies hat sie unter Hinweis auf das Beweisergebnis ausreichend dargelegt.

Zu B III 1.) Dass der Angeklagte die Notlage des Zeugen █ nicht ausgebeutet hat, ist auf UA S. 24 unten/25 oben dargelegt. Diese Feststellungen tragen insoweit den Freispruch; näherer Feststellungen dazu bedurfte es nicht.

2.) Die Strafkammer hat eingehend geprüft, ob der Angeklagte die gezahlten 8.000 DM als Gewinnbeteiligung ansehen konnte, und ist zu der Auffassung gekommen, dass die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die gerügten Widersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. Dass der Angeklagte dem ██████ beim Landverkauf behilflich sein wollte, ████████ nicht aus, dass es zu einem solchen Verkauf nicht gekommen ist.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

SarstedtFleischmann
SiemerHerrmann