Revision: Unzulässige Zurückweisung zeugenrelevanter Fragen – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/80
- Datum
- 27.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fragerecht der Prozessparteien umfasst auch detaillierte Nachfragen, die der Überprüfung früherer Aussagen dienen und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betreffen.
Eine allgemeine frühere Verneinung des Zeugen schließt nicht kraftschlüssig weitergehende, konkretisierende Fragen aus; bestimmte Einzelheiten sind gesondert zu klären.
Fragen zu den Lebensverhältnissen oder Einkünften eines Zeugen können seine Glaubwürdigkeit oder einen Bezug zur Tat begründen und sind deshalb grundsätzlich zulässig, wenn ein Anknüpfungspunkt zur Tatbeteiligung besteht.
Werden zulässige und entscheidungserhebliche Fragen unrechtmäßig zurückgewiesen und liegt die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage dieses Zeugen, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. ██████, geborene Tise, geboren am 1937 in ███, zur Zeit in ██████████████████, aus W,
2. Sönke von ████, geboren am 1956 in ████,
3. Wolfgang █████, geboren am 1955 in B,
4. Wolfgang We█████, aus B, geboren am 1955 in W, zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. Annette von ████, aus W, geboren am 1955 in ████,
wegen gemeinschaftlichen Mordes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1980 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch███████, von ████, St█████, We█████ und von W████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben mit folgender Verfahrensbeschwerde Erfolg:
Der Verteidiger des Angeklagten ███████ hat in der Hauptverhandlung an den Zeugen ██████ u. a. die Fragen gerichtet, wovon er lebe, ob er erklärt habe, von seinem Vater 500 DM und von anderer Seite 300 DM monatlich zu erhalten, und ob seine Freundin, die ihm monatlich 300 DM für Miete bezahle, Beamtin oder bei einer Behörde angestellt sei. Die Verteidiger der übrigen Angeklagten haben sich diesen Fragen – zum Teil ausdrücklich – angeschlossen.
Die Strafkammer hat alle diese Fragen als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zeuge habe die früher gestellte Frage eines Verteidigers, ob er Zuwendungen von den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden unmittelbar oder mittelbar erhalte, bereits verneint; da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Zeuge ██████ Einkünfte aus strafbaren Handlungen erlange, seien die Fragen „in keiner Weise geeignet, auch nur mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat einen Bezug herzustellen“ und könnten „für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Bedeutung“ erlangen.
Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Fragen nicht. Zwar kann die unbegündete Wiederholung bereits beantworteter Fragen als ungeeignet zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 287). Der Senat vermag jedoch der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, dass die Fragen von dem Zeugen ██████ bereits beantwortet waren. Die Beschlussbegründungen weisen aus, dass der Zeuge lediglich die frühere Frage eines Verteidigers, ob er Zuwendungen von Polizei- oder Verfolgungsbehörden erhalte, beantwortet und sie nur allgemein verneint hatte. Die zurückgewiesenen Fragen enthielten Vorhalte, die dazu dienen sollten, die frühere Aussage zu überprüfen. Derartige Fragen, die bestimmte Einzelheiten betreffen, sind aber durch die allgemeine Aussage des Zeugen nicht schon beantwortet (BGHSt 2, 284, 289/290).
Auch die weitere Begründung der beanstandeten Beschlüsse trifft nicht zu. Insoweit hat die Strafkammer verkannt, welchen Umfang das den Prozessbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Fragerecht hat. Der von dem Landgericht vermisste „Bezug auf die zur Aburteilung stehende Tat“ liegt hier schon deshalb vor, weil der Zeuge an dieser Tat beteiligt war und seine jetzigen Lebensumstände die Folge seiner Tatbeteiligung und anschließenden Verurteilung sind; sie könnten überdies auch Aufschluss über seine Glaubwürdigkeit geben. Dagegen ist es unerheblich, ob die den Gegenstand der Frage bildenden Tatsachen im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ sind (BGHSt 2, 284, 288; 13, 252, 255; BGH vom 17. Oktober 1972 – 5 StR 502/72 –).
Der Tatrichter hat den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen ███████ gestützt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf der Beschneidung des Fragerechts beruht.
Da die Strafkammer noch andere Fragen zurückgewiesen hat, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass § 68 StPO nicht ausschließt, einen Zeugen danach zu fragen, ob er Decknamen benutzt (Zurückweisung von Fragen im Hauptverhandlungstermin vom 19. Februar 1969).
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