Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 206/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Totschlags ein. Das BGH überprüfte Verfahrensrügen (Zeugenladung, erneute Vernehmung, Ablehnung weiteren Sachverständigen, Auslegung von Polizeiangaben) und die Beweiswürdigung. Es erkannte keine Rechtsfehler oder willkürliche Beweiswürdigung und verwarf die Revision. Die Kostenentscheidung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung des § 245 StPO kann die Revision nicht tragen, wenn nicht dargetan ist, dass die benannten Zeugen nach § 38 StPO durch einen Gerichtsvollzieher geladen wurden.

2

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein in Abwesenheit vernommener Zeuge nach § 244 Abs. 2 StPO erneut zu hören ist; eine Ablehnung ist nur rechtsfehlerhaft, wenn die erneute Vernehmung zur hinreichenden Sachaufklärung offensichtlich erforderlich war.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zulässig, sofern keine Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde der bereits vernommenen Sachverständigen, erkennbare Widersprüche in deren Gutachten oder überlegene Forschungsmittel des vorgeschlagenen Sachverständigen vorliegen.

4

Die vorprozessuale Aussage eines Zeugen kann in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten werden; ein vollständiges Verlesen ist nicht stets erforderlich und verletzt nicht per se Verfahrensvorschriften.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann von der Revisionsinstanz zu beanstanden, wenn sie auf unhaltbaren Wahrunterstellungen, erkennbaren Widersprüchen oder offensichtlichen Rechtsfehlern beruht; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 29. Oktober 1976

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Avem Ss aus █, geboren am ██ 1953 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 29. Oktober 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Zu den Verfahrensrügen

1. Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, dass die von dem Angeklagten benannten Zeugen Seki ████████████ und Memaj █████████████ nach § 38 StPO durch einen Gerichtsvollzieher geladen worden sind; auf eine Verletzung des § 245 StPO kann die Revision daher nicht gestützt werden (BGH NJW 1952, 836).

2. Das Schwurgericht war nicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Zeugen Ramadan ██████████████ zu dem Gegenstand, über den er in der Hauptverhandlung vernommen worden war, in Abwesenheit der Bosnier erneut zu hören. Das Schwurgericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob das Beweismittel in einer für die Sachaufklärung hinreichenden Weise ausgeschöpft war oder nicht (BGH NJW 1960, 2156, 2157). Die Gründe, aus denen es die erneute Vernehmung des Zeugen abgelehnt hat (Bd. II Bl. 10 d. A.), lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Urteilsgründe (UA S. 19) zeigen, dass sich das Schwurgericht der schwierigen Lage des Zeugen ██████████████ sowie des Umstandes, dass dieser Zeuge den Angeklagten vor der Polizei stärker entlastet hatte als in der Hauptverhandlung, bewusst war. Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das Schwurgericht könnte übersehen haben, dass Ramadan ██████████████ als einziger Tatzeuge weder mit dem Getöteten landsmännisch verbunden noch an dem Tatgeschehen beteiligt war. Ramadan ████ hat den Zeugeneid geleistet und dem Gericht erklärt, er fühle sich nicht bedroht. Dass das Schwurgericht unter diesen Umständen von seiner erneuten Vernehmung in Abwesenheit der Bosnier keine zur Entlastung des Angeklagten geeigneten Aufschlüsse erwartete, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Schwurgerichts auf die genannte Erklärung des Zeugen widerspricht den Wahrunterstellungen nicht: Als wahr unterstellt hatte das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nur, dass der Zeuge unmittelbar nach der Tat, also vor Monaten, zu zwei Landsleuten gesagt hatte, er habe Angst vor den Bosniern.

3. Das Schwurgericht hat es im Einklang mit § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO und ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht abgelehnt, einen weiteren Sachverständigen zu den Folgerungen zu hören, die aus der Lage des Stichkanals und aus den auf der Kleidung des Angeklagten festgestellten Blutspuren zu ziehen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den vernommenen Sachverständigen █████████ und Dr. Sch███████████████ die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, dass die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten dieser Sachverständigen an einer Verkennung tatsächlicher Voraussetzungen oder an Widersprüchen gelitten haben oder dass einem weiteren Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Dass der Sachverständige █████████ den Befund in der Hauptverhandlung anders geschildert hat als bei früherer Gelegenheit, ergibt das Revisionsvorbringen nicht eindeutig; im Übrigen brauchte eine solche Abweichung keinen Zweifel an seiner Sachkunde zu wecken. Ob die von dem Sachverständigen Dr. Sch███████████████ geschilderte Art der Blutspuren „mit dem Herausreißen des Messers nach oben zu erklären ... und mit dem Stich über die Schulter hinweg auch zeitlich zu vereinbaren“ (UA S. 16) waren, hatte das Gericht zu beurteilen. Es durfte sich auch dabei auf das Gutachten des Sachverständigen ████████ berufen. Begründete Zweifel an dessen Sachkunde hat die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Blutungen nach einem Messerstich, auch nach dem Herausziehen des Messers, sind Gegenstand der medizinischen Wissenschaft. Die in dem abgelehnten Beweisantrag enthaltene Angabe, die Blutspritzer hätten auf der Kleidung des Angeklagten „in Höhe der Bauchpartie“ begonnen (Bd. II Bl. 6 d. A.), brauchte dem Schwurgericht nicht die Vorstellung zu vermitteln, dass der Gutachter Dr. R████████████████ insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen war. Denn das Blut war aus der durchtrennten Halsschlagader gespritzt; es liegt auch nahe, dass █████████████████ nicht mehr ganz aufrecht stand, als ihm das Messer aus der Wunde gezogen wurde.

4. Die vor der Polizei gemachte Aussage des Zeugen ██████████████████ ist diesem Zeugen in der Hauptverhandlung „auszugsweise vorgehalten, aber nicht verlesen worden“ (Bd. I Bl. 239 d. A.). Das war rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

1. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl.

a) Das Schwurgericht stellt fest, dass die Zeugen ███████████████████, ████████████████████ und Frau █████████████████████ das Tatgeschehen miterlebt haben (UA S. 18). Daraus durfte das Schwurgericht folgern, dass sie auch einen von hinten gegen ██████ gerichteten Angriff beobachten konnten.

b) Im Übrigen entfernen sich die Revisionsangriffe von den getroffenen Feststellungen: Eine Schnittverletzung des Zeugen █████ am Arm ist im Urteil nicht festgestellt worden. Was die Spuren vom Blut des █████████████████ an der Kleidung des Angeklagten angeht, so stellt das Schwurgericht nur fest, dass sie sich an der rechten Hemdenmanschette befunden haben (UA S. 16). Schon deswegen kann die Revision nichts aus ihrer Behauptung herleiten, solche Blutspuren hätten sich in Höhe der Bauchpartie des Angeklagten befunden. Im Übrigen waren, wie dargelegt, solche Blutspuren mit ihrer vom Landgericht angenommenen Entstehung beim Herausziehen des Messers nicht unvereinbar.

c) Dass das Landgericht nur eine Stichverletzung erörtert, während der Angeklagte nach den Feststellungen seinem Opfer „mehrere Messerstiche in die Partie des Halsansatzes“ (UA S. 8) versetzt hat, lässt sich damit erklären, dass „der Angeklagte bei dem weiteren Stechen über die Schulter des █████████████████ nicht hoch genug gereicht hatte, so dass die Schulter seinen Arm abfing“ (UA S. 16). Dadurch, dass es zuverlässig nur eine Stichverletzung festgestellt hat, war das Schwurgericht nicht gehindert, von der Art der Stiche auf den Tötungsvorsatz zu schließen (UA S. 22). Der Revision ist zuzugeben, dass die Wahrunterstellung, die weitere Hautverletzung am Hals sei beim Aufbrechen der Halskette entstanden (UA S. 16), der Feststellung widerspricht, ein Stich habe oberflächlich die Haut verletzt (UA S. 8); doch ist dieser Widerspruch für die Verurteilung wegen Totschlags unerheblich.

2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht nach den getroffenen Feststellungen Notwehr und vermeintliche Notwehr ausgeschlossen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Auch die Strafzumessungsgründe (UA S. 25) halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht übersehen, vielmehr darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte aus „falsch verstandener Freundschaft und Sorge vor einem befürchteten Angriff gegen den Freund zur Tat mit dem ihm erst kurz vorher aufgedrängten Messer hat hinreißen lassen“. Es hat auch dem Angeklagten sein „südländisches Temperament“ und seine bisher einwandfreie Lebensführung zugutegehalten. Wenn das Schwurgericht bei Abwägung dieser Gesichtspunkte mit den belastenden Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, es liege kein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vor, so hat es den Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten.

SarstedtSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann