Revisionen in Blutschandefall: Verwerfung und Aufhebung mit Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/68
- Datum
- 11.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtwiederherstellung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in einer fortgesetzten Hauptverhandlung begründet keinen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Angriffe, die sich im Wesentlichen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung beschränken, sind im Revisionsverfahren unzulässig und rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Rauschgiftsucht muss das Tatgericht ausdrücklich Feststellungen zum Hemmungsvermögen bzw. zur Einsichtsfähigkeit treffen; das bloße pauschale „Ausschließen“ erheblicher Verminderungen genügt nicht.
Fehlen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wesentliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Rudolf ███ aus ████, geboren ████████ 1913 in ████, die Verkäuferin Roswitha Marianne ███ aus ████, dort geboren █████████ 1939,
wegen fortgesetzter Blutschande
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ █████ als Verteidiger des Angeklagten zu 1, Rechtsanwalt ███████████████ als Verteidiger der Angeklagten zu 2, ████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Rudolf ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Januar 1968 wird verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Roswitha ███ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerdeführerin verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Rudolf ███ erhebt außerdem auch eine Verfahrensrüge.
Zur Revision des Angeklagten Rudolf ███
I.
Diese Revision ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung nach Zulassung der Anklage die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen, kurz vor Abschluss dieses Terminstages die Öffentlichkeit aber wiederhergestellt (Bd. I Bl. 188 R. d. A.). Dass in der am elften Tage fortgesetzten Hauptverhandlung die Öffentlichkeit nicht erneut ausgeschlossen wurde, ist kein Revisionsgrund, zumal weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 53, 149).
2. Die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Urteil enthält weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch leidet es an einem inneren Widerspruch. Auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge im Übrigen hat keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Zur Revision der Angeklagten Roswitha ███
II.
Das Rechtsmittel der Roswitha ███ hat dagegen im wesentlichen Erfolg.
Die gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen vorgebrachten Einzelausführungen können allerdings ebenfalls nicht beachtet werden, weil sie tatsächlicher Natur sind. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin sei für die von ihr mit ihrem Vater begangene fortgesetzte Blutschande strafrechtlich verantwortlich. Darüber steht im Urteil nur, insoweit scheide eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit „nach Überzeugung der Kammer“ aus. Das genügt schon deshalb nicht, weil über das Hemmungsvermögen der damals rauschgiftsüchtigen Beschwerdeführerin nichts gesagt wird.
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht in Hannover.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Börker | Herrmann | |||
| Schmitt | Kersting |