Revision verworfen: Keine Verfahrensmängel bei Körperverletzungsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht muss nicht von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen bestellen, wenn das vorhandene Gutachten die maßgeblichen Befunde berücksichtigt und eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht; neue tatsächliche Vorbringen des Angeklagten sind im Revisionsverfahren nicht zu erörtern.
Die Verwertung früherer polizeilicher oder haftrichterlicher Aussagen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Tatrichter aufgrund von Zeugenbeweisen und dem Verhandlungsbild feststellt, dass der Angeklagte über hinreichende Sprachkenntnisse verfügte; solche Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich verbindlich.
Die sinngemäße Übersetzung von Zeugenaussagen genügt, wenn der wesentliche Inhalt übertragen wird und der Angeklagte der Verhandlung in ihren wesentlichen Zügen folgen konnte.
Das Revisionsgericht darf handschriftliche Eingaben des Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 StPO nicht berücksichtigen.
Ein Versuch eines Verbrechens (z. B. §§ 224, 225 StGB) verdrängt nicht automatisch einen minder schweren Tatbestand (§ 223a StGB); Versuch und vollendete schwere Körperverletzung können nebeneinanderstehen, wobei die strafrechtliche Bewertung nach dem überwiegenden Gewicht der Tatbeiträge erfolgt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 27. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Molia ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1926 in ███████ (Palästina), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ ███, BOO als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 27. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
1. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen einen zweiten medizinischen Sachverständigen herbeizuziehen. Denn der Sachverständige Dr. Wo[REDACTED], der den Beschwerdeführer auch während dessen Krankenhausaufenthalts beobachtet und untersucht hatte, hat bei seinem Gutachten die „anfallartigen Zustände“ des Angeklagten berücksichtigt und ist ohne Verletzung wissenschaftlicher Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, die Tat sei nicht in einem „hysterischen Dämmerzustand“ begangen worden (UA S. 12). Mit seinem tatsächlichen Vorbringen hierzu kann der Angeklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
2. Das gilt auch für den Einwand, das Schwurgericht hätte die früheren Aussagen des Angeklagten vor der Polizei und dem Haftrichter nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht über „ausreichende Englisch- und Deutschkenntnisse“ verfüge. Zu dieser Frage sind Zeugen, u. a. der englische Dolmetscher HCO, vernommen worden. Auf Grund deren Bekundungen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, dass die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers „zu einer Verständigung durchaus ausreichen“, dieser sich auch „in gebrochenem Deutsch“ verständlich machen kann (UA S. 13/14 und 5, 9). Diese Feststellung (es handelt sich nicht nur um eine „Vermutung“, wie der Beschwerdeführer meint) ist rechtlich unanfechtbar. Sie wird übrigens durch den Umstand bestätigt, dass sich der Angeklagte monatelang mit der Verletzten hat unterhalten und verständigen können, obwohl das nur in deutscher oder englischer Sprache möglich gewesen sein kann.
3. Mit Unrecht findet die Revision einen Verfahrensmangel darin, dass die Zeugenaussagen „nur sinngemäß und nicht wörtlich übersetzt“ worden seien. Schon das Reichsgericht hat die Übertragung des „wesentlichen Inhalts“ von Zeugenbekundungen als ausreichend angesehen (RGSt 43, 441, 443). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer „der deutsch geführten Verhandlung in ihren wesentlichen Zügen durchaus folgen konnte“ (UA S. 14).
4. Nach der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO darf das Revisionsgericht die handschriftlichen Eingaben des Angeklagten nicht berücksichtigen.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne nähere Begründung geltend, zwischen § 223a und § 224 StGB bestehe Gesetzeskonkurrenz. Das mag dahinstehen. Jedenfalls wird der minder schwere Tatbestand des § 223a StGB nicht durch ein versuchtes Verbrechen gemäß §§ 224, 225 StGB aufgezehrt. Denn ein solcher Versuch kann einerseits schon dann vorliegen, wenn die Tat noch nicht bis zur Vollendung einer Körperverletzung vorgeschritten war, andererseits kann er mit einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung in einer Weise zusammentreffen, dass auf dieser das Schwergewicht liegt.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |