Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei lückenhaften Feststellungen zu versuchter Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 206/57
Datum
09.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Urteilsgründe keine hinreichend konkreten Feststellungen darüber enthalten, welche unzüchtige Handlung jeweils beabsichtigt war. Insbesondere ist in einem Fall unklar, ob das Verhalten den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt; außerdem bestehen Widersprüche zwischen Tatbeschreibung und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Überprüfung einer Verurteilung in der Revision müssen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen enthalten, aus denen sich die zur Anwendung gelangende Tatbestandsvariante zuverlässig ergibt.

2

Ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit, welche konkrete unzüchtige Handlung der Angeklagte beabsichtigte, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Widersprüche zwischen der Darlegung des tatbestandlichen Geschehens und der Strafzumessung machen die Urteilsgründe unklar und erfordern ergänzende Feststellungen, da andernfalls nicht festgestellt werden kann, welche strafrechtliche Bewertung gerechtfertigt ist.

4

Das Revisionsgericht darf nicht auf unzureichende oder mehrdeutige Feststellungen gründen, um Tatbestandsmerkmale nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bejahen; klare, nachvollziehbare Feststellungen sind erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ███ aus ████, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt, weil er das Kind Ester ████████ „verleiten wollte, ihm bei einer unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen“, und weil er Marlies █████████ „verleiten wollte, ihm bei einer unzüchtigen Handlung geflissentlich zuzusehen, indem er eine solche Handlung vor ihr vollführte“.

1.) Im Fall Ester ███ ███████ stellt die Strafkammer weder ausdrücklich fest, welche unzüchtige Handlung der Angeklagte vor dem Kind vornehmen wollte, noch lässt sich das aus dem Zusammenhang des Urteils mit völliger Sicherheit entnehmen. Das aber wäre erforderlich gewesen, damit das Revisionsgericht beurteilen kann, ob das, was der Angeklagte wollte, unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.

2.) Im Fall Marlies █████████ hat es zunächst den Anschein, als wolle die Strafkammer die unzüchtige Handlung, die der Angeklagte vor dem Kind vornehmen wollte und bei der dieses ihm geflissentlich zusehen sollte, darin sehen, dass er bei geöffnetem Hosenschlitz mit seiner darin steckenden Hand Bewegungen in Höhe seines Penis machte, die den Eindruck erweckten und erwecken sollten, dass er an seinem Geschlechtsteil herumfummelte. Damit steht aber im Widerspruch, wenn es bei der Strafzumessung heißt: „Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sich an den Kindern in einer sehr hässlichen Weise vergehen wollte.“ Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als wolle die Strafkammer dem Angeklagten doch mehr zur Last legen als nur die Verleitung des Kindes, seinem Hantieren am eigenen Geschlechtsteil, den das Kind nicht sehen konnte, geflissentlich zuzusehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. Koffka
SarstedtBorker