Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Belehrung über Pflichtverteidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 206/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt und in der Revision rügte er mangelnde Belehrung nach § 140 StPO. Die Zustellung enthielt nur einen formularmäßigen Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überließ, ob Pflichtverteidigung vorliegt. Der BGH hält einen solchen Hinweis für unwirksam. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überlässt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 140 Abs. 3 StPO.

2

Die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte binnen der Frist nach Zustellung der Anklageschrift in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf sein Antragsrecht hingewiesen wird.

3

Ist die Belehrung nach § 140 Abs. 3 StPO nicht in der erforderlichen Form erteilt worden, verliert der Angeklagte sein Antragsrecht nicht dadurch, dass er in der Hauptverhandlung keinen erneuten Antrag stellt.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verhandlung durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers beeinflusst worden wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 3. Februar 1954

Rubrum

Aktenzeichen: 5 StR 206/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Lothar ███ aus ███, geboren am ██████████ ███ in ███, wegen schwerer Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Ein formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überlässt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs. 3 StPO nicht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3. Februar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war daher gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig, wenn der Angeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen (§ 140 Abs. 3 StPO). Dies ist nicht in der erforderlichen Form geschehen.

Zwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den Hinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers verlangen, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist.

Ein solcher formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überlässt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs. 3 StPO nicht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1952, 158). Er ist nicht wirksam. Der Angeklagte hat sein Antragsrecht daher nicht verloren, insbesondere nicht dadurch, dass er es unterlassen hat, einen entsprechenden neuen Antrag in der Hauptverhandlung zu stellen. Hierin kann kein Verzicht auf das ihm nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Recht liegen, das ihm gar nicht bekannt war.

Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte und dass die Verhandlung von dem ihm sodann zu stellenden „notwendigen“ Verteidiger beeinflusst worden wäre, musste das Urteil aufgehoben werden.

Auf die Sachrüge brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Da dem Angeklagten nunmehr für die neue Verhandlung ein Verteidiger bestellt werden muss – der hierfür erforderliche Antrag liegt in der Revisionsbegründung –, wird dieser Gelegenheit haben, insoweit seine Bedenken vorzutragen und die erforderlichen Anträge zu stellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)