Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 206/53
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs ein und beanstandeten insbesondere, dass das Landgericht nicht über die Anrechnung ihrer Untersuchungshaft entschieden habe. Der BGH weist die übrigen Verfahrensrügen zurück und bestätigt die Zulässigkeit der Verurteilung bei Tateinheit. Mangels ausdrücklicher Feststellung zur Anrechnung nach § 60 StGB hebt der Senat das Urteil insoweit auf und verweist zur neuen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil muss ausdrücklich feststellen, ob und in welchem Umfang Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist; fehlt eine solche Feststellung, liegt ein sachlich-rechtlicher Verstoß vor, der Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

2

Bei Tateinheit zwischen ursprünglich angeklagter Tat und weiteren verwirklichten Delikten bedarf es keiner Nachtragsanklage; die Verurteilung wegen der verbundenen Delikte ist unter den Voraussetzungen des § 265 StPO zulässig.

3

Für die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung genügt es, wenn die Gerichtsgründe auf quantifizierte Feststellungen an anderer Stelle des Urteils verweisen, sofern dort konkrete Beträge oder Werte genannt sind.

4

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder sonstiger Verfahrensfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Richard ████████ █████, geboren am ███████ 1893 in ██, 2. den Kaufmann Willy ██ aus Köln, geboren ███████████████ in ███, wegen Betruges u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. November 1952 aufgehoben, soweit es sich um die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft handelt. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Frage sowie über die Kosten der Revisionen wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verstrickungsbruch, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen, dass die Strafkammer nicht darüber befunden hat, ob die von ihnen erlittene Untersuchungshaft auf die Strafen anzurechnen sei. Im Übrigen beschränken sie sich auf Verfahrensrügen.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verstößt nicht gegen § 266 StPO. Das Hauptverfahren war hier nur wegen Verstrickungsbruchs eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten darauf hingewiesen, dass sie wegen Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Betrug verurteilt werden könnten. So sind sie dann auch verurteilt worden. Dieses Verfahren entspricht dem § 265 StPO. Eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO brauchte nicht erhoben zu werden, weil es sich nicht um eine andere Tat, sondern um Tateinheit handelte.

2. Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Strafzumessungsgründe genügten insoweit nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, als das Landgericht ausführt, die Angeklagten hätten ihre Opfer „um nicht unerhebliche Werte gebracht“. Die Revision vermisst nähere Angaben über den Umfang dieser Werte. Jedoch hat das Landgericht die Beträge bei den Feststellungen zum Schuldspruch in einzelnen beziffert.

II.

Die Angeklagten haben sich vor dem Urteil in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden, die ihnen nach § 60 StGB auf die Strafen angerechnet werden konnte. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht diese Möglichkeit beachtet hat; es enthält keine Ausführungen hierzu. Das ist ein sachlich-rechtlicher Verstoß (BGHSt [REDACTED]).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmidt