Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue (§266 StGB) trotz interner Vermögensfürsorgepflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 206/52
Datum
28.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen Untreue; die Revision wurde vom BGH verworfen. Strittig waren formelle Rügen (u.a. fehlende Ergänzung von Zeugenaussagen) und die Frage, ob Vermögensfürsorgepflichten und ihre Verletzung den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen. Der BGH hielt die Verfahrensrüge für unbestimmt und bestätigte, dass auch interne Aufgabenbereiche Treupflicht begründen und daraus entstehender Vermögensschaden tatbestandsbegründend sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist erfüllt, wenn dem Täter durch Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis erhebliche Vermögensfürsorgepflichten übertragen sind.

2

Für Untreue genügt treuewidriges Handeln innerhalb des Pflichtenkreises; eine nach außen erkennbare Vollmachts- oder Vertretungsbefugnis ist nicht erforderlich.

3

Ein Vermögensschaden kann sich aus der Entwertung von Betriebsvermögen infolge unterlassener Schutz- oder Versorgungsmaßnahmen ergeben.

4

Revisionsrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind nur wirksam, wenn sie die behaupteten Verfahrensmängel hinreichend bestimmt und substantiiert bezeichnen; unbestimmte Vorwürfe sind unbeachtlich.

5

In der Revisionsinstanz werden tatsächliche Feststellungen grundsätzlich nur auf Rechtsfehler oder logisch/denkgesetzlich unmögliche Schlussfolgerungen überprüft.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 19. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Bernhard ██████ aus WO ███████, geboren am █████ ██, wegen Untreue

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. Dezember 1950 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten unter Freisprechung in einem anderen Falle auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt. In erweitertem Umfange ist das Landgericht mit dieser Sache bereits in seinen Entscheidungen vom 12.5.1948 und vom 31.5.1949 und das Oberlandesgericht in Celle in seinen Urteilen vom 23.10.1948 bzw. vom 22.3.1950 befaßt gewesen.

Mit der erneuten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das einstellende Urteil, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt seine Freisprechung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Formelle Rügen

1. Fehl geht die verfahrensrechtliche Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es dem Wunsche von „etwa zwei Zeugen“, ihre Aussagen noch zu ergänzen, nicht nachgekommen sei. Dieser Rüge fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit. Denn die Revision erklärt selbst, sie wisse nicht genau, um welche Zeugen es sich dabei gehandelt habe. Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt und steht sogar in Widerspruch mit den dienstlichen Erklärungen der hierzu gehörten Gerichtspersonen. Der erwähnten Rüge stehen somit formelle und sachliche Erwägungen entgegen.

Sachliche Rügen

Zu Recht sieht das Landgericht den Treubruchtatbestand des § 266 StGB als erfüllt an.

1.) Auf Grund seines Anstellungsvertrages war der Angeklagte von dem Volkswagenwerk als Leiter des Transportwesens eingesetzt worden. In dieser Eigenschaft unterstanden ihm neben dem Kraftfahrpark die Reparaturwerkstatt für LKW und Omnibusse sowie die für PKW. Weiterhin lag ihm in den insoweit schwierigen Jahren 1946 und 1947 die Verpflichtung ob, die werkeigenen Fahrzeuge mit Bereifung zu versehen.

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittels ergibt sich aus diesen Feststellungen, daß dem Beschwerdeführer durch den Anstellungsvertrag Vermögensfürsorgepflichten in erheblichem Umfange auferlegt waren. In seinem Pflichtenkreis war ihm ein gewisser Spielraum gelassen worden, was sowohl Bewegungsfreiheit als auch Selbständigkeit anlangt, so daß an dem Tatbestandsmerkmal der „Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ nicht zu zweifeln ist.

2.) Diese Interessenwahrung muß – wie die Revision verkennt – nicht notwendig ihren Ausdruck in einer Vollmachtsstellung nach außen hin, mithin in der Befugnis zu rechtsgeschäftlichem Auftreten Dritten gegenüber, finden, sondern kann sich auch im internen Verhältnis erschöpfen. Erforderlich ist dann nur, daß der Täter innerhalb seines Pflichtenkreises treuewidrig handelte.

Letzterem Erfordernis wird das angefochtene Urteil dadurch gerecht, daß es ausdrücklich feststellt: „... der Angeklagte war auch für die Versorgung der werkeigenen Fahrzeuge mit Bereifung verantwortlich ...“. Die Überlassung von 7 Reifen an die Firma ███████ fand aber zu einem Zeitpunkt statt – ausweislich der Urteilsfeststellungen –, als die werkeigenen Fahrzeuge bei weitem noch nicht mit Reifen versehen waren, sondern die Reifenlage bei dem Volkswagenwerk überaus angespannt war. Allein hierin ist mithin schon eine Treupflichtverletzung zu finden, ohne daß es auf das Außenverhältnis, mithin auf die eigenmächtige Überlassung an sich und den hierdurch verursachten Vermögensnachteil ankommt.

3.) Denn durch die Verletzung der – zweifelsfrei in den Aufgabenkreis des Angeklagten fallenden Pflicht, den eigenen Wagenpark mit Reifen zu versehen, ist notwendig auch eine Entwertung der Fahrzeuge hervorgerufen worden, so daß insoweit die tatsächlichen Darlegungen des Landgerichts den Vermögensschaden ebenfalls mit Sicherheit ausweisen.

4.) Schließlich begegnen auch die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite keinerlei rechtlichen Bedenken. Das Rechtsmittel wendet sich diesbezüglich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und verkennt insbesondere, daß in der Revisionsinstanz nur denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerungen nachgeprüft werden können.

Nach alldem mußte die Revision erfolglos bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. WaschowSiemer
SarstedtSchmidt