Revision verworfen: Beweiserhebung, Dolmetscher und Sachverständigenbefund im Mordprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 20/65
- Datum
- 02.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkunden und schriftliche Beweismittel sind nach §249 StPO von Amts wegen in der Hauptverhandlung zu verlesen; eine Verfahrensrüge wegen Unterlassung ist jedoch nur begründet, wenn die betreffende Urkunde als Beweismittel gedient hat oder deren Verlesung entscheidungserheblich gewesen sein kann.
Nach der Prozessordnung ist das Verlesen einzelner Schriftstücke auf Antrag erforderlich (§245 StPO); das Unterlassen des Verlesens nützt dem Beschwerdeführer nur, wenn es erkennbar entscheidungserhebliche Auswirkungen hatte.
Ein Sachverständiger darf in der Hauptverhandlung Befundtatsachen mitteilen, die er bereits bei früherer sachverständiger Tätigkeit gewonnen hat; hierfür ist keine gesonderte Vereidigung als Zeuge erforderlich.
Der Tatrichter darf einem Angeklagten frühere Aussagen oder Schriftstücke ‘vorgehalten’ und ihn hierauf befragen; dies stellt regelmäßig kein Verfahrensverstoß dar, sofern der Angeklagte Gelegenheit zu Erläuterungen erhalten hat.
Bei uneindeutigen Feststellungen eines Sachverständigen über eine mögliche Verminderung des Hemmungsvermögens bleibt die Bewertung der Schuldfähigkeit dem Tatrichter vorbehalten; eine nicht völlig ausschließbare Gutachterunsicherheit verpflichtet nicht zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§51 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 29. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Luciano zuletzt wohnhaft gewesen in ███████, geboren am █████ in ███ (Sizilien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Verfahrensrügen I. 1. Zu Unrecht meint die Revision, das Gesetz sei verletzt worden, weil der Brief Band I Heft 7 d. A. in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht verlesen worden ist. Nach § 245 StPO brauchte der Brief nur verlesen zu werden, wenn ein Beteiligter dies beantragte. Ein solcher Antrag ist laut Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. § 249 StPO bestimmt zwar, dass Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch ohne Antrag in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, und die Sitzungsniederschrift beweist auch, dass dies hier nicht geschehen ist. Der erwähnte Brief ist nach der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten nur „vorgehalten“ worden.
Dies kann aber der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen, weil nicht erwiesen ist, dass der Brief als Beweismittel gedient hat. Das Urteil teilt über seinen Inhalt lediglich mit, dass Ursula ████ den Angeklagten in dem Brief mit „italienisches Schwein“ beschimpfte und ihm drohte, ihn ausweisen zu lassen. Dies kann das Schwurgericht auf Grund der Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte oder die Zeugin Ka[REDACTED] auf Vorhalt des Briefes hin abgegeben hat. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig.
2. Inwiefern der Umstand, dass die Briefe, die sich früher Band I Heft 266 d. A. befanden, laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht zur Feststellung von Inhalt und Vorhandensein verlesen worden sind, deshalb einen Verfahrensverstoß ergeben soll, weil die Briefe zum Vergleich einer Schriftprobe dienen sollten, ist unerfindlich.
3. Die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, dass die Aussage Band I Bl. 103 d. A. nicht ganz vorgelesen worden sei, greift nicht durch, weil sie von unrichtigen Tatsachen ausgeht. Die Aussage ist ausweislich der Sitzungsniederschrift überhaupt nicht „verlesen“ worden. Die Sitzungsniederschrift besagt nur, dass sie dem Angeklagten vorgehalten wurde. Dabei bezeichnet die in der Sitzungsniederschrift angegebene Blattzahl offensichtlich nur die Stelle der Akte, an der die vorgehaltene Aussage beginnt.
4. Laut Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht ein Dolmetscher für die italienische Sprache zugezogen worden, nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht völlig mächtig ist. Die Rüge, dass hierbei das Gesetz verletzt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Abgesehen von der unten unter 9 erörterten Ausnahme enthält die Revision keine hinreichend bestimmten Angaben darüber, bei welchen einzelnen Veranlassungen oder Vorgängen das Gesetz dadurch verletzt worden sein soll, dass der Angeklagte nicht oder nicht hinreichend in seiner Landessprache unterrichtet wurde.
5. Es gibt kein Gesetz, das es dem Tatrichter verbietet, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die frühere polizeiliche Aussage eines (nicht zeugnisverweigerungsberechtigten) Zeugen vorzuhalten, bevor er den Zeugen in der Hauptverhandlung vernimmt. Im Übrigen ist der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung eines jeden Zeugen gefragt worden, ob er etwas zu erklären habe.
6. Das Schwurgericht hat laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung Dr. Tschernay als Sachverständigen gehört. Er ist der Vorschrift des § 79 StPO entsprechend nicht vereidigt worden. Zu Unrecht meint die Revision, dass das Schwurgericht Dr. Tschernay außerdem als Zeugen hätte vernehmen und vereidigen müssen.
Das Urteil ergibt, dass Dr. Tschernay den Angeklagten am Tatabend knapp eine Stunde nach der Tat auf der Polizeiwache untersucht hat. Schon damals war er laut Urteilsgründen als Sachverständiger tätig (UA S. 28). Die in der Hauptverhandlung von Dr. Tschernay bekundete Tatsache, dass der Angeklagte eine etwa 2 cm lange klaffende Schnittwunde im Bereich der linken Nierenlage aufwies, war eine sogenannte Befundtatsache, von der Dr. Tschernay durch seine damalige Sachverständigentätigkeit Kenntnis erhalten hatte. Sie durfte er in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht im Rahmen seines Gutachtens mitteilen. Ihn hierüber als Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für die in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von Dr. Tschernay weiterhin bekundete Tatsache, dass er keine Anzeichen von Trunkenheit bei dem Angeklagten festgestellt hatte. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift: „Seine Bekundung war ganz überwiegend Gutachten“ beruht auf einer rechtlich unrichtigen Bewertung der Aussage. Sie war in vollem Umfang Gutachten.
7. Die Rüge, die das Telegramm Band I Heft 245 d. A. (Telegramm vom 9. April 1963) betrifft, ist offensichtlich unbegründet.
8. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht, die am 29. Mai 1964 begann und endete, laut Sitzungsniederschrift durch den Rechtsanwalt ███████████████████ vertreten worden. Der bloße Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. Kof[REDACTED] dem Angeklagten erst am 22. Mai 1964 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, weil der zunächst bestellte Pflichtverteidiger erkrankt war, ergibt keinen Revisionsgrund. Dass der Angeklagte oder der neue Pflichtverteidiger beantragt hätten, die Hauptverhandlung zu verlegen, weil dem neuen Verteidiger nicht mehr die zur Vorbereitung erforderliche Zeit verblieb, behauptet die Revision nicht.
9. § 259 Abs. 1 StPO bestimmt nur, dass einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden. Dass dem Angeklagten nicht einmal die Anträge bekannt gemacht worden waren, hat die Revision nicht gerügt.
10. Die auf Seite 21/unten der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision bezeichnet entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht mit hinreichender Bestimmtheit.
II. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch von der Nichtanwendung des § 51 StGB, insbesondere dessen Absatz 2. Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige Dr. Kurz in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, eine (erhebliche) Verminderung des Hemmungsvermögens infolge Affektüberschusses sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Dies verpflichtete das Schwurgericht aber nicht zu demselben Ergebnis zu gelangen.
Ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, hatte letztlich das Schwurgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Urteil legt auf UA S. 46 bis 48 dar, welche Erwägungen den Tatrichter bestimmt haben, eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zu verneinen. Die dort mitgeteilten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie verstoßen insbesondere entgegen der Meinung der Revision gegen keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz. Das Schwurgericht hat auch nicht den Blutalkoholgehalt außer Acht gelassen, den der Angeklagte zur Tatzeit hatte. Das Urteil sagt auf UA S. 47 ausdrücklich, dass der Blutalkoholgehalt (in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hummelsheim und dem festgestellten Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat) zu keinem anderen Ergebnis führe. Die Schlüsse, die das Schwurgericht dabei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, dass mehrere Umstände „kumulativ“ auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten eingewirkt haben können. Es hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob das Hemmungsvermögen durch einen Affektzustand und Blutalkoholgehalt beeinträchtigt gewesen sei, wobei der Blutalkoholgehalt als „zusätzlicher Faktor“ bezeichnet wird (UA S. 47).
An der rechtlichen Beurteilung würde im Übrigen bei der hier gegebenen Sachlage auch nichts ändern, wenn das Hemmungsvermögen des Angeklagten zwar im Zeitpunkt der Tatausführung erheblich vermindert gewesen wäre, im Zeitpunkt des Tatentschlusses aber nicht, oder jedenfalls nicht erheblich vermindert war (actio libera in causa).
Was die Revision zur Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |