Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung aufgehoben, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 20/62
Datum
06.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Meineids, Betrugs und Gläubigerbegünstigung. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung auf mangels Feststellungen über eine zielgerichtete Begünstigungsabsicht und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Verurteilungen wegen Betrugs und Meineids sowie die Strafzumessung wurden bestätigt. Weitere Verfahrensrügen verliefen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) sind ausdrückliche oder aus dem Zusammenhang eindeutig ableitbare Feststellungen erforderlich, dass der Täter den bestimmten Willen hatte, einen Gläubiger gegenüber anderen zu begünstigen und diese dadurch zu benachteiligen.

2

Die bloße Gewährung einer inkongruenten Deckung begründet für sich genommen noch nicht die übertragbare Schlussfolgerung auf eine Begünstigungsabsicht; die subjektive Zielsetzung ist gesondert festzustellen.

3

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer konkret angibt, welche Beweismittel dem Tatrichter hätten vorgelegt werden müssen.

4

Sachrügen, die im Kern nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind im Revisionsverfahren überwiegend unzulässig.

5

Bei der Darstellung der Voraussetzungen der Strafzumessung im Urteil genügt es, die für die Zumessung entscheidenden Umstände anzugeben; nicht jeder denkbare Zumessungsgrund ist zu erörtern (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Versicherungsvertreter Walter aus ████, geboren am ██████ 1901 in GC (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides, Betruges und Gläubigerbegünstigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt und eine Strafe gegen ihn festgesetzt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Mit Erfolg bekämpft der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO).

Zu Unrecht allerdings behauptet er, dass keine „inkongruente Deckung gewährt“ worden sei, weil der Sicherungsübereignungsvertrag vom 3. Juni 1958 als Scheingeschäft nichtig sei. Diese Auffassung verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Danach war die Übertragung des Sicherungseigentums auf die Mitverurteilte ███ von beiden Teilen ernst gemeint, diese Maßnahme sollte der Sicherungseigentümerin „einen günstigen Start ermöglichen“ (UA S. 17).

Das hat nichts damit zu tun, dass sich der Beschwerdeführer von der Sicherungsübereignung Vorteile hinsichtlich der Weiterführung der Firma versprach und dass er die „tatsächliche, wenn auch nicht rechtliche“ Stellung eines Firmeninhabers behalten wollte. Gerade diesem Zwecke konnten die Beteiligten nur durch rechtlich wirksame Übertragung des Sicherungseigentums dienen.

Mit Recht jedoch vermisst die Revision ausreichende Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte ████ den bestimmten Willen gehabt hat, die Mitverurteilte ███ vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (und damit diese zu benachteiligen; BGH LM Nr. 2 zu § 241 KO). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht ausdrücklich fest. Sie lässt sich auch dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Der (bloße) Umstand, dass der Beschwerdeführer eine inkongruente Deckung gewährt hat, besagt hier nämlich noch nichts Entscheidendes dafür, dass er die Mitverurteilte gegenüber den anderen Gläubigern besser (und diese damit schlechter) stellen wollte. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei der Übertragung des Sicherungseigentums nur daran gedacht, das Geschäft durch die Mitverurteilte fortführen zu lassen, wobei ihm vorgeschwebt haben kann, mit den hierdurch erlangten Mitteln seine anderen Gläubiger zu befriedigen.

Insbesondere die Urteilsausführungen zur Strafe deuten auf eine solche Möglichkeit hin. Danach hat sich der Angeklagte █████ „das Scheitern seines Neubeginns nicht eingestehen“ wollen, er hat „seine eigenen Ersparnisse bis auf den letzten Pfennig in das Geschäft gesteckt“ (ebenso wie die betrügerisch erlangten Gelder), und „er bemüht sich jetzt, wenigstens seine Schuld gegenüber Dr. Rinn sobald wie möglich zu tilgen“ (UA S. 45).

Unter diesen Umständen waren nähere Darlegungen zur Frage der Begünstigungsabsicht nicht entbehrlich.

II. Die Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen wegen Betruges dringen nicht durch.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.

2. Auch das sachlichrechtliche Einzelvorbringen ist überwiegend unzulässig. Es wendet sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche.

Das gilt auch für die Behauptung der Revision, „nicht die bevorstehende Bewilligung staatlicher Mittel, sondern gerade ihr Ausbleiben“ sei ursächlich für die jeweilige Darlehenshingabe gewesen. Der Beschwerdeführer übergeht dabei Urteilsfeststellungen, wonach er sich den Überbrückungskredit mit der Behauptung erschlichen hat, diese Darlehen seien durch den „fest zugesagten Staatskredit von 135.000 DM“ genügend gesichert (vgl. z. B. UA S. 11, 122).

Wie hoch die Schulden des Angeklagten gewesen sind, durften, um die Zeugen nicht von einer Beteiligung abzuschrecken, brauchte im Urteil nicht mitgeteilt zu werden. Es genügt die Feststellung, dass die Geschädigten die Darlehen nur gegeben haben, weil sie annahmen, der Angeklagte werde seinen Verpflichtungen nachkommen können, ohne durch seine (nicht ins Gewicht fallenden) Schulden daran gehindert zu sein.

Jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist im Revisionsrechtszug unangreifbar, sie muss nicht „zwingend“ sein.

Die anderen Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen wegen Betruges bedürfen keiner näheren Behandlung.

III. Ebenfalls erfolglos bleiben die Revisionsrügen, die sich mit der Verurteilung wegen Meineides befassen.

1. Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, das Landgericht sei über einen nur unvollständig wiedergegebenen Hilfsbeweisantrag „hinweggegangen“. Richtig ist lediglich, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe den Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich erwähnen. Sie behandeln die behaupteten Tatsachen aber wiederholt (UA S. 26 und 40) so, als wären diese wahr. Nur deshalb auch hat der Tatrichter hinsichtlich derjenigen Gegenstände, auf die sich der Beweisantrag bezogen hatte, lediglich versuchten Meineid angenommen.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Tatrichter sei über den Beweisantrag „hinweggegangen“, so könnte jedenfalls das Urteil hierauf nicht beruhen.

Die Verurteilung wegen vollendeten Meineides stützt sich nur darauf, dass „der Angeklagte es unterlassen hat, die ihm allein gehörige Schreibmaschine anzugeben“ (UA S. 39). Diese Schreibmaschine war in das Beweisvorbringen ausdrücklich nicht einbezogen worden („außer Schreibmaschine“), wie die Anlage der Sitzungsniederschrift zweifelsfrei ergibt (Bd. II S. 218 d. A.).

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Dass die Forderung des Darlehensgebers den Wert der zur Sicherheit hierfür übereigneten Gegenstände überstieg, war unerheblich (BGHSt 13, 345).

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.

IV. Auch die Strafzumessung war nicht zu beanstanden. Der Tatrichter muss nicht jeden denkbaren Zumessungsgrund behandeln, sondern hat lediglich diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Deshalb brauchte an dieser Stelle des Urteils nicht nochmals erwähnt zu werden, dass ein vollendeter Verstoß gegen § 154 StGB nur bezüglich der Schreibmaschine vorliegt.

Wie die Höhe der Einzelstrafen und der Zusammenhang der Zumessungserwägungen deutlich zeigen, sind die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen des Konkursvergehens nicht beeinflusst worden. Das Landgericht wird daher nur über diesen Vorwurf und über die Gesamtstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker