Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Vergewaltigung; Raubverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 205/93
Datum
11.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung; dem wurde nach § 154 Abs. 2 StPO stattgegeben. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts wurde insoweit verworfen, als die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung Bestand hat. Das BGH hielt die Beweiswürdigung für tragfähig und schloss einen Verfahrensmangel nach § 52 Abs. 3 StPO aus. Die Einzelstrafe für den Raub blieb bei drei Jahren und sechs Monaten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO führt zur Entfall der insoweit verhängten Einzelstrafe; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

2

Die Verwerfung der weitergehenden Revision nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO lässt die Feststellung und Rechtskraft der in den verbleibenden Punkten getroffenen Verurteilung unberührt.

3

Bei der Prüfung eines behaupteten Verfahrensmangels nach § 52 Abs. 3 StPO ist maßgeblich, ob das Tatgericht ohne die berücksichtigte Aussage einer Zeugin zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung gelangt wäre; fehlt hierfür ein Anhaltspunkt, liegt kein entscheidungserheblicher Mangel vor.

4

Die Höhe einer wegen einer Tat verhängten Einzelstrafe kann bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die eingestellte/nicht mehr verfolgte/n anderen Einzelstrafen die Strafzumessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██ Klaus, dort geboren am ██ ██████ 1951, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1993

Tenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Der Schuldspruch wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit in diesem Zusammenhang Angaben der Zeugin ███ berücksichtigt worden sind, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne die Aussage dieser Zeugin zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung gelangt wäre; das Urteil beruht demnach nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel nach § 52 Abs. 3 StPO.

Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann ebenfalls bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass die Höhe dieser Strafe von der nach Einstellung entfallenen Einzelstrafe wegen Vergewaltigung beeinflusst worden ist.

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