Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen bei unzureichenden Urteilsgründen (sex. Missbrauch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 205/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in mehreren Fällen auf, weil die Urteilsgründe für die Feststellungen zu Tatinhalt, Tatzeit und Altersverhältnissen der Opfer nicht tragfähig sind. Insbesondere fehlen Darlegungen zur Entstehung und möglichen Beeinflussung kindlicher Zeugenaussagen. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsgründe müssen tragfähige, für jeden Tatfall konkrete Feststellungen zu Tatinhalt, Tatzeit und Altersverhältnissen des Opfers enthalten; ohne diese Konkretisierung kann eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht getragen werden.

2

Verwertet das Tatgericht kindliche Zeugenaussagen, hat es in den Urteilsgründen insbesondere die Entstehungsgeschichte, Vernehmungsumstände und mögliche Beeinflussungen (z. B. durch Gruppenverhalten) darzulegen.

3

Die Bestätigung einer Aussage durch weitere Zeugen muss in den Urteilsgründen erläutert werden; pauschale Verweise auf ‚die Zeugen‘ oder generalisierende Formulierungen genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung.

4

Ist der Tatzeitraum oder das Alter des Opfers nicht hinreichend bestimmt, kommt statt einer Verurteilung wegen Vollendung allenfalls die Prüfung der Strafbarkeit als Versuch in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 205/91 in der Strafsache gegen den Tischler Johannes ███ aus ██, geboren am █████ 1963 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Januar 1991 in den Schuldsprüchen zu den Fällen II 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen sowie wegen eines weiteren Falles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3, 4, 5, 6 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen verurteilt worden ist. Auf die diese Fälle betreffende Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

Seine Annahme, der Angeklagte sei durch die Zeugenaussagen der betroffenen Jungen überführt, stützt der Tatrichter im Hinblick auf den Fall II 3 (Jens ███) u. a. auf die Erwägung, dass der Angeklagte „immer dann, wenn es nach Aussagen der Zeugen auch zum Analverkehr gekommen ist, diese Zeugen nicht gekannt haben will, während er im Übrigen gegenseitiges Onanieren und auch Mundverkehr einräumt“ (UA S. 9). Die Urteilsfassung („der Zeugen“, „immer dann“) zeigt, dass diese Erwägung auch die anderen Fälle (II 4, 5 – André ████, ██ Adriano ██████ –) betrifft, in denen der Angeklagte von den Jungen beschuldigt worden ist, bei ihnen den Analverkehr ausgeführt zu haben. Die Erwägung, die nach Auffassung des Tatrichters die Verteidigung des Angeklagten unglaubwürdig erscheinen lässt, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang: Im Fall II 5 (Adriano ██████), für den das Landgericht Analverkehr festgestellt hat (UA S. 6), hat der Angeklagte nicht bestritten, den Jungen gekannt zu haben; er hat zugegeben, mit ihm „mehr als 20mal onaniert“ zu haben (UA S. 8). Da in den Urteilsgründen hinsichtlich des Zeugen █████ lediglich bemerkt wird, er habe das Geständnis des Angeklagten bestätigt (UA S. 10), ist überdies unklar, worauf die Überführung im Hinblick auf den Analverkehr mit Adriano ██████ beruht; der Angeklagte hat bestritten, mit irgendeinem der Jungen Analverkehr ausgeführt zu haben.

Im Falle II 6 (Mathias ███, UA S. 6) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Wann der Angeklagte an dem am 30. Oktober 1975 geborenen Jungen zum ersten Mal sexuelle Handlungen vorgenommen hat, teilt der Tatrichter nicht mit. Die Zeitangabe „bis Januar/Februar 1990“ schließt nicht aus, dass die sexuellen Handlungen („etwa 10mal onaniert“) erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als der Junge schon 14 Jahre alt war. Dass der Angeklagte ihn für jünger gehalten hat, könnte allenfalls die Strafbarkeit wegen Versuchs eines Vergehens nach § 176 StGB begründen.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum Falle II 6 ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10) darauf, dass █████ das Geständnis des Angeklagten bestätigt hat. Der Angeklagte hat „zweimal Oralverkehr“ zugegeben (UA S. 8). Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf die weitergehende Feststellung, dass der Angeklagte mit Mathias ███ „drei- bis viermal“ den Mundverkehr ausgeführt habe (UA S. 10), beruht.

Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich auf die folgenden zutreffenden Bemerkungen des Generalbundesanwalts hin:

„Sollte das Landgericht die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen erneut kraft eigener Sachkunde beurteilen wollen, wird es sie in den Urteilsgründen darzulegen haben; dazu gehören hier insbesondere Erörterungen zur Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie deren Umstände unter Einschluss möglicher Beeinflussung durch Gruppenverhalten. Im Übrigen wird die Opferaussage im Fall II 3 █████████ der Urteilsgründe (UA S. 5) nicht ohne weiteres durch die Aussage des Zeugen ███████████ (UA S. 8) bestätigt; dieser will gemeinsam u. a. mit den Zeugen ████████ und ███████ den Angeklagten bereits ‚etwa 1987/88‘ kennengelernt haben, während das zum Zeugen ████████ erst für ‚im Jahre 1989‘ (UA S. 5) und zum Zeugen █████ für ‚im Winter 1988/89‘ (UA S. 7) festgestellt wird. Wie sich der Zeuge ██████, dessen Aussage die der Opfer auch im Fall II 4 (██████████) der Urteilsgründe (UA S. 9/10) bestätigt haben soll, dazu geäußert hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; auch hat der Zeuge ██████ sexuelle Handlungen des Angeklagten zum Fall II 2 (████████████) der Urteilsgründe (UA S. 4/5) behauptet (UA S. 9), die in Einklang mit den Angaben vom Opfer und vom Angeklagten (UA S. 7, 9) nicht festgestellt sind.“

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteSchäfer