BGH: Revision verworfen; Verfahren in bestimmten Fällen nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/88
- Datum
- 07.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt werden.
Bei vorläufiger Einstellung entfallen die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.
Die vorläufige Einstellung einzelner Fälle ist nicht zu beanstanden, wenn die eingestellten Strafen die Feststellungen oder die Bemessung der übrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht beeinflusst haben.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der angefochtene Urteilsspruch keine aufhebbare Rechtsfehler aufweist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus Bad █, █████████ ████, ████ ██ █████ ██████████, geboren am [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1988, zu 2) einstimmig,
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Erol █ in den Fällen II 39, 40 und 55 der ██████████████ wird nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Die Revision des Angeklagten Erol █ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. ██████ 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten dahin berichtigt, dass er des Diebstahls in 42 Fällen, des versuchten Diebstahls in 3 Fällen und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wegen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1988. Die Berichtigung des Schuldspruchs trägt dieser Einstellung des Verfahrens Rechnung. Der Senat schließt aus, dass die von der Einstellung betroffenen Einzelstrafen Einfluss auf die anderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gehabt haben.
| Führmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |