Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig verworfen wegen wirksamem Verteidiger-Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 205/81
Datum
28.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23.12.1980 wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet und der Angeklagte diesem Verzicht zustimmte. Später eingegangene Revisionsschriften sind verspätet und ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wird mangels entschuldbarer Hinderungsgründe zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der durch einen ermächtigten Verteidiger erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels bindet den Angeklagten und macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig; ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.

2

Erklärungen des Verteidigers, die zusammen mit einem Gesuch (z. B. um Vollstreckungsaufschub) eingehen, können auf das Einverständnis des Angeklagten schließen lassen und somit den Verzicht als wirksam erscheinen lassen.

3

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 StPO vorgesehenen Frist bei Gericht eingelegt wird.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO erfordert glaubhaft gemachte und vortragsfähige Hinderungsgründe; bewusstes Zuwarten des Angeklagten in Kenntnis der Haltung des Verteidigers schließt Wiedereinsetzung in der Regel aus.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst F ██, geboren am █ 1930 in ███,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 1981

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 1980 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"1. Die Revision muss schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil bereits mit am 29. Dezember 1980 bei Gericht eingegangenem Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 23. Dezember 1980 wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wurde und die Schreiben des Angeklagten vom 27. und 30. Dezember 1980, die als Revisionseinlegung verstanden werden können, erst danach, nämlich erst am 13. Januar 1981 bei Gericht eingegangen sind. Da der Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht ermächtigt war, folgt zunächst aus dem Inhalt seines entsprechenden Schriftsatzes vom 23. Dezember 1980; er hat nämlich zugleich ein Gesuch um Vollstreckungsaufschub angebracht und die Gründe dafür machen deutlich, dass dem Schriftsatz insgesamt das Einverständnis des Angeklagten zugrunde lag. Dass der Angeklagte mit einem entsprechenden Rat seines Verteidigers einverstanden war, folgt zudem aus seiner eigenhändigen Eingabe vom 30. Dezember 1980, in der es u. a. heißt: 'Meine Revision wurde mir durch Anraten versagt'. Schließlich nimmt der Angeklagte selbst mit seiner Eingabe vom 5. Februar 1981 das nicht in Abrede, obwohl in dem damit bekämpften landgerichtlichen Beschluss vom 29. Januar 1981 ausdrücklich von dem durch den Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzicht die Rede ist.

Das alles macht deutlich, dass der Angeklagte an dem mit seinem Einverständnis erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr festhalten will. Das beeinträchtigt dessen Wirksamkeit indessen nicht; denn ein solcher Verzicht kann weder widerrufen noch angefochten werden.

Damit erweist sich der Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 1981, mit dem die Revision aus den Gründen des § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde, als gegenstandslos; die Revision ist schon von vornherein unzulässig.

2. a) Unabhängig davon wäre der Antrag des Angeklagten aus § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Revision – wie in den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses zutreffend dargelegt ist – nicht innerhalb der Frist des § 341 StPO bei Gericht angebracht ist.

b) Soweit darin zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden könnte, wäre er als unbegründet zu verwerfen, da keine Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Revisionseinlegung vorgetragen, auch nicht erkennbar sind. Nach Sachlage muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten bewusst war, sein Verteidiger würde Revision nicht einlegen. Dass der Angeklagte dann innerhalb der bis zum 18. Dezember 1980 laufenden Rechtsmittelfrist nicht selbst Revision eingelegt, vielmehr bis zum 27. Dezember 1980 zugewartet hat, gereicht ihm zum Verschulden, eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ausschließt."

Der Senat tritt dem bei.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel