Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Verurteilung wegen versuchter Kindestötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 20/57
Datum
12.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Kindestötung ein. Der BGH hob das Urteil auf und stellte fest, dass das Bereitstellen eines mit Wasser gefüllten Eimers während der Geburt einen Anfang der Ausführung darstellt. Die Angeklagte wurde der versuchten Kindestötung für schuldig befunden; die Sache wurde zur Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 217 StGB (Kindestötung) liegt ein Versuch vor, wenn die Täterin während der Geburt (z. B. nach Einsetzen der Wehen und Abgang des Fruchtwassers) Ausführungshandlungen mit Tötungsvorsatz vornimmt.

2

Das Bereitstellen eines unmittelbar zur Tötung bestimmten Behältnisses oder Mittels kann bereits einen Anfang der Ausführung i.S.d. Versuchs darstellen, wenn es in engem räumlich‑zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt und dem Tötungsvorsatz steht.

3

Eine Handlung ist als Anfang der Ausführung anzusehen, wenn sie einen unmittelbaren Angriff auf das Tatobjekt darstellt, die Tötung als unmittelbar anschließend erscheinen lässt oder das Rechtsgut konkret gefährdet.

4

Hat das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen des Tatgerichts die rechtliche Verurteilung als zulässig erkannt, kann es selbst den Schuldspruch fällen und die Sache zur Entscheidung über die Strafe zurückverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden an der Aller, 23. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Irma █████ aus ██, Kreis ██, geboren am ███ 1928 in ███, Kreis ███, wegen Kindestötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 23. Oktober 1956 aufgehoben.

Die Angeklagte ist der versuchten Kindestötung schuldig.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der Kindestötung (§ 217 StGB) freigesprochen. Es führt im Urteil aus, es liege auch kein Versuch dieses Verbrechens vor.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diese Auffassung mit sachlich-rechtlichen Einwendungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie das Schwurgericht feststellt, hatte die Angeklagte schon einige Tage vor ihrer Niederkunft überlegt, wie sie das Kind töten könne. Sie entschloss sich, es gleich nach der Geburt in den Toiletteneimer ihres Zimmers zu werfen, den sie mit Wasser füllen wollte. An einem Morgen traten plötzlich starke Wehen auf, und das Fruchtwasser ging ab. Die Angeklagte stellte den Eimer, der etwa zu einem Drittel Flüssigkeit enthielt, vor ihr Bett. Sie tat das „in Erwartung der kurz bevorstehenden Geburt“. Dann legte sie sich in das Bett und gebar noch an demselben Morgen das Kind. Dass es gelebt habe, hat nicht festgestellt werden können. Als die Angeklagte es in den Eimer tat, hielt sie es für tot.

Aus diesen Feststellungen des Schwurgerichts geht hervor, dass sich die Angeklagte der versuchten Kindestötung nach den §§ 217, 43 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Sie betätigte ihren Entschluss, das Kind gleich nach der Geburt zu töten, dadurch, dass sie den teilweise mit Flüssigkeit gefüllten Eimer an ihr Bett stellte. Diese Handlung enthielt bereits einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens. Die Angeklagte nahm sie vor, nachdem der Geburtsvorgang mit den Wehen begonnen und bis zum Abgang des Fruchtwassers fortgeschritten war. Das Kind war also schon „in der Geburt“ im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB. Das Bereitstellen des Eimers, in dem es ertränkt werden sollte, hing mit dem eigentlichen Töten so eng zusammen, dass es bereits als dessen Bestandteil anzusehen ist. Es enthielt auch einen unmittelbaren Angriff auf das Kind und rückte seine Tötung als unmittelbar anschließend nahe, gefährdete es also.

Da die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts diese abschließende rechtliche Beurteilung gestatten, fällt der Senat selbst den Schuldspruch.

Auf die Möglichkeit, wegen versuchter statt wegen vollendeter Kindestötung verurteilt zu werden, hat schon das Schwurgericht die Angeklagte hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemer
Dr. DotterweichSchmitt