Revision: Verwertung nicht verlesener Briefe verletzt § 261 StPO – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 205/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwertung des Wortlauts schriftlicher Äußerungen in den Urteilsgründen nach § 261 StPO muss dieser Wortlaut in der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkennbar festgestellt worden sein.
Die Feststellung des Wortlauts schriftlicher Beweismittel erfolgt durch Verlesung gemäß § 249 Satz 1 StPO; wenn die erforderliche Verlesung unterbleibt, dürfen wörtlich wiedergegebene Auszüge nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.
Die Sitzungsniederschrift kann den Umstand belegen, dass Schriftstücke nicht verlesen wurden, und damit einen Verstoß gegen § 249 und § 261 StPO nachweisen (§ 274 StPO).
Wird der Wortlaut von Briefen ohne erforderliche Verlesung in den Urteilsgründen verwertet, kann dies das Urteil berühren und die Aufhebung mit Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 29. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Friedrich S. ohne festen █████████ geboren am ██ 1928 in Wo, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus Cc als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 29. November 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils: Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer die (auszugsweise) im Urteil wiedergegebenen Briefe des Angeklagten und der Zeugin Burke als Beweismittel verwertet hat, obwohl sie nicht nach § 249 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Dass diese Behauptung der Revision zutrifft, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Hiernach sind nur die Anreden in den Briefen des Angeklagten an die Zeugin Bo[REDACTED] verlesen worden. Sie waren aber offensichtlich für die Strafkammer, die stattdessen andere Teile der Briefe wortlich wiedergibt, nicht von Bedeutung. Wichtig war der Wortlaut der Briefe, soweit er in die Urteilsgründe übernommen worden ist. Er diente dem Landgericht als Beweis dafür, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vorgetäuscht habe, er wolle die Zeugin ███ heiraten. Er gab – so heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils – noch über ein einfaches Heiratsversprechen hinaus „in seinen Briefen immer wieder vor, nach seiner Entlassung mit der Starthilfe der Zeugin BC tatkräftig an einer soliden Existenz arbeiten zu wollen, um dann die Zeugin mit Billigung ihrer Angehörigen heiraten zu können“.
Aus diesen Ausführungen und der Tatsache, dass nicht nur kurze, sondern auch längere Auszüge wortlich wiedergegeben worden sind, ergibt sich, dass die Briefe ihrem Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden sind. Das ist, wie der Senat in seiner in BGHSt 5, 278 ff. abgedruckten Entscheidung näher dargelegt hat, nach § 261 StPO nur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkennbar festgestellt worden ist. Dazu mussten die Briefe gemäß § 249 Satz 1 StPO verlesen werden, und zwar – weil irgendwelche Verlesungsverbote nicht ersichtlich sind – nicht nur die Anreden, sondern auch die übrigen Teile, jedenfalls soweit ihr Inhalt wegen seiner Bedeutung im Urteil wortlich wiedergegeben worden ist. Das ist nicht geschehen.
Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |