Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Raub-/räuberischer Erpressung: Verwerfung und Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 205/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten G. wird verworfen; seine allgemeine Verfahrensrüge war unzulässig und die Sachrüge unbegründet. Die Revision des Mitangeklagten wird insoweit erfolgreich, als das Landgericht unterlassen hat, eine Gesamtstrafe nach §79 StGB zu bilden; der BGH hebt diesen Teil auf und verweist zurück. Maßgeblich sind Feststellungen zu Mittäterschaft, Gehilfenschaft und der Anwendbarkeit des §250 Abs.1 Nr.5 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine hinreichend konkreten Angriffe auf Verfahrensfehler enthält.

2

Die rechtliche Würdigung, ob eine Tat als vollendet oder versucht zu qualifizieren ist, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie rechtsfehlerhaft ist.

3

Wer als Gehilfe eines Delikts verurteilt wird, kann zugleich als Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung angesehen werden, wenn er durch eigenes tätiges Handeln an dieser Verletzung mitgewirkt hat.

4

Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt eine frühere und eine jetzige Verurteilung als Gehilfe; es kommt nicht darauf an, ob die Taten vollendet oder nur versucht wurden.

5

Unterlässt das erstinstanzliche Urteil die Bildung einer Gesamtstrafe trotz einer rechtskräftigen früheren Strafe, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe (§ 79 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Seemann Karlheinz G████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1937 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Arbeiter Bruno ████ ohne festen Wohnsitz, 2. geboren ███████ 1941 in Hamburg, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten G████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft, die er in dieser Sache nach dem 23. Januar 1964 erlitten hat, wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil insoweit, als keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten zu befinden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

A. Die Revision des Angeklagten G████

I. Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Dass das Landgericht nicht vollendeten, sondern nur versuchten Raub annimmt, beschwert den Angeklagten nicht. Die Tateinheit mit vollendeter räuberischer Erpressung wird rechtlich einwandfrei begründet.

2. Indem ████ mit ████ auf K__ einschlug, wollte er „erreichen, dass ████ sein im Spiel verlorenes Geld wiedererlangte“ (UA S. 9). Der Gebrauch des besitzanzeigenden Fürwortes „sein“ bedeutet nicht, dass G████ das Geld etwa noch für Eigentum ████s gehalten habe. Das Landgericht stellt auch ausdrücklich das Bewusstsein der Angeklagten fest, „dass das Geld, das ████ bei sich hatte, für sie fremdes Geld darstellte“ (UA S. 16).

3. Bei dem versuchten Raube und der räuberischen Erpressung behandelt das Landgericht den Angeklagten G████ nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen des Angeklagten ████, weil er diesem nur helfen wollte, wieder zu dem verlorenen Gelde zu kommen. Das hinderte die Strafkammer jedoch nicht, in den Schlägen, die beide Angeklagte dem Opfer zufügten, eine gemeinschaftliche Körperverletzung zu finden, den Angeklagten G████ also in diesem Punkte als Mittäter anzusehen, weil er selbst mit zuschlug.

4. Diese gemeinschaftliche Körperverletzung war gerade die Hilfe, die er dem ███████ beim Raube und der räuberischen Erpressung leisten wollte.

5. Der § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, dass der Angeklagte früher als Haupttäter bestraft worden ist und jetzt wieder als solcher verurteilt wird. Es genügt vielmehr die frühere und die jetzige Verurteilung als Gehilfe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Taten vollendet oder nur versucht worden sind.

Das alles ist für den Rückfalldiebstahl nach § 244 StGB seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 2, 360, 361 mit Nachweisen). Es besteht kein Grund, den Rückfallraub in diesem Punkte anders zu behandeln.

6. Die sonstigen Ausführungen der Revision sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen, offensichtlich unbegründet.

B. Die Revision des Angeklagten ████

Soweit sich die allgemeine Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Auch die Höhe der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Landgericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der rechtskräftigen Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen eigenmächtiger Entfernung von der Truppe zu bilden. Dass dies hätte geschehen müssen, liegt nach dem Inhalt der Urteilsgründe (UA S. 7; 19) mindestens nahe. Diese Mögllichkeit einer Verletzung des § 79 StGB rechtfertigt grundsätzlich die Revision (BGHSt 12, 1, 9/10). Es liegt auch keiner der dort genannten Ausnahmefälle vor. Schon lange vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte mit seinem in der Revision erwähnten Schreiben vom 12. Dezember 1963 (Bd. I Bl. 106 d. A.) auf das frühere Urteil hingewiesen und das Aktenzeichen mitgeteilt. Weitere Einzelheiten ergaben sich aus der Mitteilung der Strafanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel vom 4. Januar 1964 (Bd. I Bl. 113 d. A.). Wenn das Landgericht es außerdem für nötig hielt, die Akten über die frühere Verurteilung herbeizuziehen, musste dies ohne nennenswerte Verzögerung der Hauptverhandlung möglich sein, weil es sich um Akten der Staatsanwaltschaft beim erkennenden Gericht handelte.

SchmidtKoffkaSchmitt
SarstedtDr. Borker