Treffer
BGH Beschluss

Keine Hinweispflicht bei unwesentlicher Änderung des Tatbildes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 205/26
Datum
29.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726B5STR205.26.0
Quelle
Der Angeklagte rügte mit seiner Revision eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, weil das Landgericht die Tat hinsichtlich Waffenfarbe, Schusszahl und Einsatz einer oder zweier Waffen abweichend von der Anklage festgestellt hatte. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Die Abweichungen beträfen das Kerngeschehen nicht wesentlich oder lediglich Indiztatsachen und hätten keine weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet. Der Angeklagte hatte die maßgebliche Ein-Waffen-These zudem bereits umfassend bekämpft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO wird durch Änderungen der Sachlage nur ausgelöst, wenn diese nach ihrem Gewicht einer Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichstehen.

2

Hinweispflichtig sind insbesondere subsumtionsrelevante Tatsachen, die Tatzeit, Tatort, Tatobjekt, Tatopfer, Tatrichtung oder Beteiligte und damit das Tatbild wesentlich verändern.

3

Abweichungen zwischen Anklage und Urteilsfeststellungen zur Farbe der Tatwaffe oder zur Anzahl der Schüsse begründen keinen Hinweis, wenn das unmittelbar verletzungsverursachende Kerngeschehen unverändert bleibt und die Verteidigung nicht beeinträchtigt wird.

4

§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verpflichtet das Tatgericht nicht, auf eine von der Anklage abweichende Bewertung von Indiztatsachen hinzuweisen oder seine Beweiswürdigung vor der Urteilsberatung offenzulegen.

5

Ein Hinweis ist nicht zur genügenden Verteidigung erforderlich, wenn dem Angeklagten die abweichende Tatsachengrundlage aus der Anklage und dem Ermittlungsergebnis bekannt war und er seine Verteidigung bereits darauf ausgerichtet hat.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 23. Oktober 2025, Az: 509 KLs 35/24 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung der Hinweispflicht bemerkt der Senat ergänzend:

1. Es bestand keine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO.

a) Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Demgemäß sind Hinweise auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes zu erteilen, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift in dieser Hinsicht ausgeführt:

Die Staatsanwaltschaft ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. mit einem schwarzen Revolver drei Schüsse auf A. abgab und dabei dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Beweislage hat sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargelegt. Das Landgericht beschreibt das Tatgeschehen im Urteil ähnlich. Allerdings hat es festgestellt, dass sich der Angeklagte eines silberfarbenen Revolvers bediente und insgesamt vier Schüsse auf A. abgab, von denen drei das Tatopfer trafen (vgl. UA S. 16 f.). Nimmt man diese Divergenzen zwischen Anklageschrift und Urteil in den Blick, erweist sich das Unterbleiben eines Hinweises als unschädlich, weil ein solcher zur Ermöglichung einer genügenden Verteidigung des Angeklagten gegen den Tatvorwurf bei wertender Betrachtung nicht erforderlich gewesen ist. Die neuen Erkenntnisse zur Farbe der verwendeten Schusswaffe und zur Anzahl der abgegebenen Schüsse haben gegenüber der Anklageschrift weder die Grundlagen des Tatvorwurfs noch das Tatbild wesentlich verändert. Stellt man allein darauf ab, ist der vom Beschwerdeführer reklamierte Hinweis gewiss nicht erforderlich gewesen.

Dem schließt sich der Senat an. Im Anklagesatz wird das die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten unmittelbar verursachende Kerngeschehen der Tat nur hinsichtlich der Farbe des vom Angeklagten eingesetzten (scharfen) Revolvers abweichend von dem im Urteil Festgestellten beschrieben. Die hierbei verwendete Waffe hatte der Anklagte vor Schussabgabe - sowohl nach der Anklageschrift als auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen - aus einer Umhängetasche gezogen. Der Tathergang ist somit hinsichtlich Tatzeit, -ort, -opfer und -richtung und den Beteiligten identisch.

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Abweichungen in Bezug auf das unmittelbar der Tat vorausgehende Geschehen geboten.

Nach der Anklage soll der Angeklagte vor der zielgerichteten Schussabgabe auf den Geschädigten zweimal in dessen und in Richtung einer weiteren Person aus einem silberfarbenen Schreckschussrevolver, der mit „unbekannten Patronen“ munitioniert gewesen sei, geschossen haben, diesen anschließend in eine Umhängetasche gesteckt und daraus den scharfen schwarzen Revolver herausgezogen haben. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass sich im Verlauf einer kurzen Rangelei zwischen dem Angeklagten und einem Bruder des Geschädigten sowie einer weiteren Person zwei Schüsse aus dem silberfarbenen, bereits mit scharfer Munition geladenen Revolver lösten, mit dem er kurz darauf gezielt den Geschädigten beschoss. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Anklagesatz und Urteilsfeststellungen betreffen lediglich Umstände, denen indizielle Relevanz für die Beurteilung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens zukommt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründet aber keine Pflicht, Hinweise in Bezug auf die von der Anklageschrift abweichende Bewertung von Indiztatsachen zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2024 - 6 StR 276/23, NStZ 2024, 440, 444; vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239), ebenso wenig wie das Tatgericht gezwungen ist, vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenzulegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18 aaO).

2. Deshalb war auch der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf den Einsatz nur einer (silberfarbenen) Schusswaffe zu seiner genügenden Verteidigung im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte diffuse Beweislage aufgrund divergierender Zeugenangaben zum Ablauf des Geschehens ergab sich bereits aus dem Inhalt des in der Anklageschrift mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (zu dessen Bedeutung für die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 StR 276/23 aaO). Hinzu kommt, dass der Geschädigte ausweislich seiner dort wiedergegebenen Aussagen in drei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich vom Einsatz eines silberfarbenen Revolvers berichtet hatte. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:

Die Hinweispflicht dient dazu, dem (möglicherweise) naiven Angeklagten Änderungen der Sachlage zu verdeutlichen, damit dieser - nunmehr problembewusst - seine Verteidigung danach ausrichten kann. Dadurch sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und das Grundrecht des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestärkt werden. Vor diesem teleologischen Hintergrund wird deutlich, dass N. einer solchen intellektuellen Ertüchtigung zur Optimierung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedurfte. Er verfocht von Beginn an die Zwei-Personen-These und ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein (vgl. UA S. 23). Seine Verteidiger unterstützten diesen Ansatz mit Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO sowie (Hilfs-)Beweisanträgen. Ausgehend hiervon hätte der vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Hinweis des Gerichts auf den Einsatz nur eines (scharfen) Revolvers die Verteidigungschancen des Angeklagten nicht erhöht. Zwar hätte dieser ihm die Sichtweise des Gerichts (durchgängig ein Mann als Schütze mit derselben scharfen Waffe) plakativ vor Augen geführt. Die Schilderungen der Verteidigungsaktivitäten in der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Zwei-Personen-These machen indessen deutlich, dass er sich hiergegen ohnehin massiv zur Wehr gesetzt hat.

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner

Zitiert (3)