Aufhebung der Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 wegen Widerrufs der Verfolgungsgenehmigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 20/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer von der Besatzungsmacht erteilten Verfolgungsermächtigung macht ein Verfahren nach dem entsprechenden Kontrollratsgesetz unzulässig.
Wenn die Verfolgung nach Besatzungsrecht nicht mehr zulässig ist, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt unter deutsches Strafrecht fällt; ist dies der Fall, richtet sich die Zuständigkeit nach den einschlägigen nationalen Vorschriften (z. B. § 74 GVG).
Ein ausschließlich auf einem nunmehr unzulässigen Besatzungsrecht beruhendes Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die nach deutschem Recht zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Liegen Anhaltspunkte für Tatbestände des deutschen Strafrechts vor, sind diese materiellrechtlich zu prüfen; konkret können Delikte nach den §§ 340, 343 StGB in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 22. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Justizobersekretär Paul ███ aus ██, geboren am ███ 1894 in ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. März 1951 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war in den Jahren 1933/34 bei der Staatspolizei tätig. Er hatte Personen zu verhaften, die antinationalsozialistischer, insbesondere kommunistischer Gesinnung verdächtig waren, und ihre Vernehmungen durchzuführen.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen bereits bei der Verhaftung Misshandlungen vorgenommen oder geduldet, dass sie von anderen vorgenommen wurden, im Übrigen in vielen Fällen durch eigene Misshandlung oder Ausnutzung des Zustandes, in den die Betroffenen durch grobe Misshandlungen anderer versetzt worden waren, Aussagen oder Unterschriften unter Protokolle erpresst.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel II Ziff. 1a, 2, 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.
Die französische Militärregierung hat die mit Schreiben vom 23. 9. 1950 (Bd. II Bl. 11 d. A.) erteilte Einzelgenehmigung zur Verfolgung des Angeklagten nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 durch Schreiben vom 1. 7. 1952, gerichtet an den Senator für Justiz in Berlin, zurückgenommen. Ein Verfahren gegen den Angeklagten aus dem erwähnten Kontrollratsgesetz ist daher nicht mehr zulässig.
Die bisher getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht hat. In Betracht kommen vor allem die §§ 340, 343 StGB. Zur Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist nach § 74 GVG die Große Strafkammer beim Landgericht zuständig. Das Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Große Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |