Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bei fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/97
Datum
30.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Berlin auf und stellt das Verfahren wegen Verjährung ein. Beide Revisionen hatten zutreffend festgestellt, dass die Tat verjährt war; die maßgebliche Verjährungsfrist war bereits abgelaufen. Ein Freispruch kam nicht in Betracht, weil die festgestellten Tatsachen eine Freisprechung nicht rechtfertigen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine strafbare Handlung verjährt, ist das Strafverfahren einzustellen.

2

Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn die vom Tatrichter festgestellten tatsächlichen Grundlagen eine rechtliche Freisprechung nicht rechtfertigen.

3

Die Aufhebung eines Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO kann geboten sein, wenn wegen Verjährung die Fortführung des Verfahrens unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Oktober 1996

Rubrum

BESCHLUSS

vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen ███ avs ██ Peter, geboren am 1936 █████, wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt verjährt ist. Das Doppelte der dreijährigen Verjährungsfrist war am 28. Januar 1993 abgelaufen. Das Verfahren war also einzustellen. Ein Freispruch, wie ihn der Angeklagte begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen nicht ohne Weiteres eine Freisprechung des Angeklagten rechtfertigen (BGHSt 13, 268 ff.; vgl. auch BGH NJW 1997, 35).

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28.04.1997 hat vorgelegen.

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