Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung bei fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/97
- Datum
- 30.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine strafbare Handlung verjährt, ist das Strafverfahren einzustellen.
Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn die vom Tatrichter festgestellten tatsächlichen Grundlagen eine rechtliche Freisprechung nicht rechtfertigen.
Die Aufhebung eines Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO kann geboten sein, wenn wegen Verjährung die Fortführung des Verfahrens unzulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Oktober 1996
Rubrum
BESCHLUSS
vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen ███ avs ██ Peter, geboren am 1936 █████, wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt verjährt ist. Das Doppelte der dreijährigen Verjährungsfrist war am 28. Januar 1993 abgelaufen. Das Verfahren war also einzustellen. Ein Freispruch, wie ihn der Angeklagte begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen nicht ohne Weiteres eine Freisprechung des Angeklagten rechtfertigen (BGHSt 13, 268 ff.; vgl. auch BGH NJW 1997, 35).
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28.04.1997 hat vorgelegen.
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