Revision verworfen: Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zum Schuldfähigkeitsgutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/79
- Datum
- 29.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit ist nur dann anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder andere erhebliche seelische Abartigkeit vorliegen.
Der Tatrichter verletzt § 244 Abs. 4 S. 1 StPO nicht, wenn er einen Hilfsbeweisantrag wegen eigener ausreichender Sachkunde und mangels indizierender Umstände ablehnt, sofern dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet ist.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO zwingt nicht zur Anordnung weiterer sachverständiger Ermittlungen, wenn die bereits erhobene Beweisaufnahme und die Parteivorträge keinen hinreichenden Verdacht einer abnormen seelischen Verfassung ergeben.
Ein Beweisantrag ist nur dann begründet, wenn seine Begründung konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte darlegt, die eine andere Beurteilung der Schuldfähigkeit wahrscheinlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Dreher Alfred B. aus ██ ██, geboren am █ (1955) in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Januar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, als es den Hilfsbeweisantrag, einen Sexualwissenschaftler zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu hören, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat; auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Das Landgericht hat, seine Sachkunde auf Grund der vorangegangenen Beweisaufnahme und angesichts der Art der abgeurteilten Tat ausweisend, in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, dass die in dem Beweisantrag allein behaupteten einschlägigen Vorstrafen weder auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch auf einen anderen abnormen Befund hinweisen. Da auch die Begründung des Hilfsbeweisantrags keinen weiteren Anhalt für eine schwere seelische Abartigkeit enthält, ist die in den Urteilsgründen ausgewiesene Ablehnung des Hilfsbeweisantrags aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |