Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Polizeiberuf nur bei innerer Beziehung zur Tat strafschärfend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/78
Datum
07.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Strafaussprüche wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung ein. Der BGH hob die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht die frühere Ausbildung und Tätigkeit als Polizeibeamter pauschal strafschärfend berücksichtigte. Berufliche Pflichten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn eine innere Beziehung zur Tat besteht. Hier fehlte eine solche Beziehung, da der Angeklagte Jahre vor den Taten aus dem Dienst ausgeschieden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen berufliche Pflichten und frühere Amtspflichten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn zwischen diesen Pflichten und der konkreten Tat eine innere Beziehung besteht.

2

Die bloße frühere Ausbildung oder frühere Tätigkeit als Polizeibeamter begründet keine strafschärfende Werteintragung, wenn der Betroffene bereits vor den Taten aus dem Dienst ausgeschieden ist und keine sachliche Verbindung zu den Delikten besteht.

3

Fehlt eine innere Beziehung zwischen beruflichen Pflichten und der Tat, ist eine darauf gestützte Strafschärfung rechtsfehlerhaft und kann die Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigen.

4

Ergibt die Prüfung, dass nur die strafschärfende Bewertung der beruflichen Stellung rechtsfehlerhaft war, ist die Sache zur neuen Bemessung der Strafe an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; offensichtlich unbegründete weitergehende Revisionen können hingegen verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 5. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkaufsberater Helmut ██ aus ████, geboren am ██████ 1940 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1978 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen strafschärfend berücksichtigt, dass die Taten „vor dem Hintergrund der Ausbildung als Polizeibeamter und einer etwa 10-jährigen Tätigkeit in diesem Beruf“ besonders verwerflich seien (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft. Die beruflichen Pflichten eines Polizeibeamten hätte der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten nur berücksichtigen dürfen, wenn zwischen ihnen und den Straftaten eine innere Beziehung bestünde (BGH bei Dallinger MDR 1966, 26; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 StR 412/77 –, in BGHSt 27, 342 [insoweit nicht abgedruckt]).

An einer solchen Beziehung fehlt es hier schon deswegen, weil der Angeklagte mehrere Jahre vor dem Beginn der Straftaten auf eigenen Wunsch als Polizeimeister aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (UA S. 3).

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (1)