Strafzumessung: Polizeiberuf nur bei innerer Beziehung zur Tat strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/78
- Datum
- 07.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen berufliche Pflichten und frühere Amtspflichten nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn zwischen diesen Pflichten und der konkreten Tat eine innere Beziehung besteht.
Die bloße frühere Ausbildung oder frühere Tätigkeit als Polizeibeamter begründet keine strafschärfende Werteintragung, wenn der Betroffene bereits vor den Taten aus dem Dienst ausgeschieden ist und keine sachliche Verbindung zu den Delikten besteht.
Fehlt eine innere Beziehung zwischen beruflichen Pflichten und der Tat, ist eine darauf gestützte Strafschärfung rechtsfehlerhaft und kann die Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigen.
Ergibt die Prüfung, dass nur die strafschärfende Bewertung der beruflichen Stellung rechtsfehlerhaft war, ist die Sache zur neuen Bemessung der Strafe an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; offensichtlich unbegründete weitergehende Revisionen können hingegen verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 5. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkaufsberater Helmut ██ aus ████, geboren am ██████ 1940 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1978 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen strafschärfend berücksichtigt, dass die Taten „vor dem Hintergrund der Ausbildung als Polizeibeamter und einer etwa 10-jährigen Tätigkeit in diesem Beruf“ besonders verwerflich seien (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft. Die beruflichen Pflichten eines Polizeibeamten hätte der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten nur berücksichtigen dürfen, wenn zwischen ihnen und den Straftaten eine innere Beziehung bestünde (BGH bei Dallinger MDR 1966, 26; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 StR 412/77 –, in BGHSt 27, 342 [insoweit nicht abgedruckt]).
An einer solchen Beziehung fehlt es hier schon deswegen, weil der Angeklagte mehrere Jahre vor dem Beginn der Straftaten auf eigenen Wunsch als Polizeimeister aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (UA S. 3).
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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