Revision gegen Verurteilung wegen wiederholter Taschendiebstähle verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/67
- Datum
- 23.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a StGB ist auf die tatsächlichen Zeiträume zwischen den Taten einschließlich zurückgelegter Strafhaft abzustellen; Zwischenräume von über einem Jahr schließen die Annahme von Gefährlichkeit nicht zwingend aus.
Bei der Würdigung der Schwere wiederholter Taschendiebstähle sind Umstände wie Häufigkeit, Tatort und Schutzlage der Opfer zu berücksichtigen; wiederholte Diebstähle gegen wirtschaftlich schwächere Personen können als erheblich einzustufen sein.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 42e StGB setzt voraus, dass andere, weniger einschneidende Mittel zur Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten nicht zur Verfügung stehen.
Revisionsgerichte sind auf die Überprüfung rechtlicher Fehler beschränkt; rein tatsächliche Einwendungen gegen die Geeignetheit alternativer Maßnahmen sind im Revisionsverfahren gemäß § 337 StPO unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Janina ████ ██ geborene M█ —S—, ████ im Kreis ████████ (Schlesien), geboren am [REDACTED], wegen Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Januar 1967 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken vorgebracht.
2. In Bezug auf den Strafausspruch beschränken sich die Einzelangriffe der Revision auf die Anwendung des § 20a StGB. Diese Angriffe gehen jedoch fehl.
a) Die Strafkammer hat sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des § 20a Nr. 1 StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass die Zeitabstände zwischen den einzelnen Taten immer größer geworden sind und zwischen der letzten, jetzt abgeurteilten und der vorletzten Tat ein Zeitraum von etwa fünf Jahren liegt. Hierbei zieht die Revision nicht in Betracht, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. November 1964 in Strafhaft war. Den jetzt abgeurteilten Taschendiebstahl hat sie am 4. Dezember 1965 begangen, also nach etwa dreizehn Monaten. Derartige Zwischenräume zwischen der neuen und der davorliegenden Tat oder der Verbüßung der hierfür verhängten Strafe ergeben sich auch bei den übrigen Vorstrafen der Angeklagten. Unter diesen Umständen kann zugunsten der Revision nichts daraus hergeleitet werden, dass sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Tatsache befasst hat, dass zwischen der letzten Strafverbüßung und der jetzt abgeurteilten Tat ein Zeitraum von etwas über einem Jahr liegt. Das steht der Annahme des Landgerichts von der Gefahrlichkeit der Angeklagten nicht entgegen, auf die alle ihr auferlegten Freiheitsstrafen keinen Eindruck gemacht haben.
b) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass die Taten der Angeklagten, die in Kaufhäusern, Wochenmärkten und Läden Personen bestohlen hat, die wirtschaftlich schlechter standen als sie, nicht nur unbedeutend, vielmehr erheblich sind.
3. Auch die Anordnung aus § 42e StGB ist fehlerfrei begründet. Insbesondere ist auch einwandfrei dargetan, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten, nämlich von Taschendiebstählen, nicht zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Angeklagten kann, weil er an beiden Beinen amputiert ist, eine wirksame Aufsicht nicht ausüben. Was hiergegen vorgebracht worden ist, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur und daher gemäß § 337 StPO im Revisionsverfahren unbeachtlich.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |