Revision: Unterlassene Vereidigung einer als verdächtig angesehenen Zeugin – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/64
- Datum
- 07.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugin ist zu vereidigen, wenn sie nach § 60 Nr. 3 StPO als verdächtig gilt, sich an der in der Verhandlung behandelten Tat beteiligt zu haben.
Die Einstellung des Verfahrens gegen die potenziell verdächtige Zeugin nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit schließt die Vereidigung nicht aus.
Unterlassene Vereidigung einer als verdächtig anzusehenden Zeugin kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eidliche Aussage die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinflusst hat.
Auch eine am Ende der Tatzeit erst siebzehnjährige Person kann im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO als verdächtig gelten und einer Vereidigungspflicht unterfallen, wenn Anhaltspunkte für ihre Teilnahme bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Bernhard ███, geboren am ████████ 1904 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch einer Abhängigen, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. November 1963 insoweit, als es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wie die Revision mit Recht rügt, hätte die Zeugin Inge ████████, geborene ██████████, vereidigt werden dürfen, weil sie im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist, sich an der Tat beteiligt zu haben, die Gegenstand der Untersuchung ist. Denn nach § 173 Abs. 1 und 4 StGB wird auch die achtzehnjährige oder ältere Tochter bestraft, die sich von ihrem Vater zum Beischlaf missbrauchen lässt. Das Urteil nimmt einen fortgesetzten blutschänderischen Verkehr vom Jahre 1952 bis zum Frühjahr 1958 an. Innerhalb dieser Zeit, im Juli 1953, ist die Zeugin achtzehn Jahre alt geworden. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie mit gerichtlicher Zustimmung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt hat, macht die Vereidigung nicht unzulässig.
Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das gilt auch, soweit das Landgericht als erwiesen ansieht, dass der Angeklagte später mit seiner jüngeren Tochter Heike ebenfalls jahrelang Blutschande getrieben habe. Denn die Strafkammer mag Heike unter anderem deshalb geglaubt haben, weil ihre Schwester Inge unter Eid gleichartige Erlebnisse mit dem Angeklagten bekundet hatte. Der Senat kann ferner nicht ausschließen, dass diese eidliche Aussage auch Tatsachen enthielt, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande mit seiner Tochter Heike beigetragen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die am Ende der Tatzeit erst siebzehn Jahre alte Heike der Teilnahme am Ehebruch des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig sein kann (vgl. RG HRR 1939, 599).
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |