Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 4 UWG) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/57
Datum
17.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen unlauteren Wettbewerbs eingelegt. Die Revision beanstandet Verfahrensfehler und die Sachrüge; der BGH verwirft sie. Das Gericht stellt fest, dass ein übergebener schriftlicher Beweisantrag nicht formgerecht gestellt wurde und die Niederschrift nicht ausschließliche Beweiskraft hat. Zudem liegt kein Verbotsirrtum vor; die Feststellungen zur Wissentlichkeit sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Niederschrift der Verhandlung nach § 274 Satz 1 StPO besitzt nicht ausschließliche Beweiskraft; bei widersprüchlichen Eintragungen sind die Erklärungen der Urkundspersonen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewerten.

2

Ein schriftlicher Beweisantrag, der dem Gericht lediglich überreicht, aber nicht vorgetragen oder förmlich gestellt wird, gilt als nicht gestellt, sodass das Gericht darüber nicht zu entscheiden braucht.

3

Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter das gesetzliche Verbot kannte und allenfalls Zweifel hatte, ob sein konkretes Verhalten den Tatbestand erfülle, insbesondere wenn er die Gefahr bewusst in Kauf nimmt.

4

Die Verwirklichung des Tatbestands des § 4 UWG setzt voraus, dass der Täter unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht und diese wissentlich zur Erweckung des Anscheins besonderer Vorteile verwendet.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 2. November 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Walter B. aus ████████████, dort geboren ███████████ – Sachbezeichnung: Gertrud ███ – wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Walter ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2. November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 4 UWG zu neun Monaten Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe verurteilt, ihm auf fünf Jahre verboten, ein Versandgeschäft zu betreiben, und angeordnet, dass der erkennende Teil des Urteils zu veröffentlichen ist.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Der Verteidiger überreichte dem Gericht am Schluss des ersten Verhandlungstages einen schriftlichen Beweisantrag. Die Revision rügt zu Unrecht, dass über ihn nicht entschieden worden ist.

Das brauchte nicht zu geschehen, weil der Antrag nicht gestellt worden ist.

Die Niederschrift (Bd. IV Bl. 3 Rücks. d. A.) hat in diesem Punkte allerdings keine ausschließliche Beweiskraft nach § 274 Satz 1 StPO. Der Protokollführer hatte zuerst nur geschrieben: „Der Verteidiger, Rechtsanwalt ██ ████████ überreichte den aus der Anlage ersichtlichen Beweisantrag.“ Dahinter standen später von seiner Hand die Worte „stellte aber zunächst keine Anträge daraus“. Nach seiner dienstlichen Äußerung (Bd. IV im Umschlag Bl. 140) hat er dies nach Schluss der Verhandlung und Durchsicht seiner Aufzeichnungen hinzugefügt, weil der schriftliche Antrag vom Verteidiger „nicht erörtert und nicht gestellt“ worden war. Der Vorsitzende hat dem Zusatz die Fassung gegeben: „erklärte aber ausdrücklich, dass er zunächst keine Anträge daraus stelle“. Es liegt keine Erklärung des Protokollführers vor, dass er diese Änderung genehmige. Sie ist auch seiner dienstlichen Äußerung nicht zu entnehmen.

Der Senat hat daher die nicht übereinstimmenden Erklärungen der beiden Urkundspersonen frei zu würdigen. Er ist überzeugt, dass der Verteidiger beim Überreichen des Schriftstücks zum Ausdruck gebracht hat, den darin enthaltenen Antrag vorläufig nicht stellen zu wollen.

So hat der Landgerichtsrat ███████ den Vorgang nach seiner dienstlichen Erklärung vom 4. März 1957 in der Erinnerung. Dass diese richtig ist, schließt der Senat aus folgendem:

Die Niederschrift gibt gleich nach der erörterten Stelle einen Antrag des Verteidigers wieder, zum nächsten Verhandlungstage „Herrn ██████████ der Firma █████████ ██████ als Sachverständigen zu laden“, ferner „die drei Sachverständigen vom heutigen Tage“. Die Strafkammer hat darauf durch Beschluss die Hauptverhandlung bis zum nächsten Tage unterbrochen, die Ladung des Sachverständigen Behrens zu diesem Termin angeordnet und den drei schon vernommenen Sachverständigen mündlich eröffnet, dass sie wieder zu erscheinen hätten (Bd. IV Bl. 3 Rücks. d. A.). Diesem Vorgang entnimmt der Senat, dass der Verteidiger zum Ausdruck gebracht hatte, er stelle den überreichten schriftlichen Beweisantrag noch nicht. Denn es liegt sehr nahe, dass die Strafkammer sonst über ihn zugleich mit dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen ███████ einen Beschluss gefasst oder diese Entscheidung ausdrücklich zurückgestellt hätte.

Auch während der folgenden vier Verhandlungstage hat der Verteidiger seine zunächst abgegebene Erklärung nicht zurückgenommen und nicht erkennen lassen, dass der schriftliche Antrag nunmehr gestellt sein, die Strafkammer also über ihn befinden solle. Wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger vom 11. März 1957 (Bd. IV Bl. 139) und aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsrats ███████ ergibt, hat der Vorsitzende am Schluss der Beweisaufnahme die Beteiligten gefragt, ob sie noch irgendetwas vorbringen oder beantragen wollten. Auch hierauf hat der Verteidiger das Gericht nicht gebeten, über den schriftlichen Antrag zu entscheiden.

Die Strafkammer hat daher nicht gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen.

II.

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

1.) Die Strafkammer legt eingehend dar, worin sie die wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben des Angeklagten über geschäftliche Verhältnisse sieht. Diese Ausführungen enthalten keinen rechtlichen Fehler.

Zu Unrecht vermisst die Revision insbesondere nähere Feststellungen darüber, dass der Angeklagte wissentlich gehandelt hat. Sie liegen in den Worten des Urteils, dass sich der Angeklagte als alter Preisrätselfachmann „über alles dieses“, d. h. über sämtliche kurz zuvor erörterten Punkte, „völlig klar“ war (UA S. 20).

2.) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung unter anderem darauf berufen, er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft in Braunschweig ein Ermittlungsverfahren gegen █████████ in einem gleichartigen Falle im Jahre 1954 eingestellt habe. Hierzu sagt das Landgericht, er habe aber im Januar 1955 Kenntnis davon erhalten, dass die Staatsanwaltschaft in Kassel gegen das Preisausschreiben eingeschritten sei, das der Kaufmann MCD veranstaltet habe und an dem er selbst ursprünglich beteiligt gewesen sei. Diese Nachricht habe ihn veranlasst, sich von MCD zu lösen (UA S. 20, 10). Als er sich bald darauf entschlossen habe, ein gleiches Unternehmen durchzuführen, habe er dessen Mittelpunkt nach Peine verlegt, nachdem ihm in Braunschweig der Boden für diese Dinge zu heiß geworden sei (UA S. 10). „Er konnte also“, wie das Landgericht aus alledem schließt, „höchstens der Meinung sein, dass es ihm vielleicht in einem anderen Bezirk gelingen würde, durch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen, nicht aber konnte er glauben, dass sein Handeln unbedenklich und erlaubt sei“ (UA S. 20).

Dass die Strafkammer einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass das Landgericht ihm die Meinung zutraut, „dass es ihm vielleicht in einem anderen Bezirk gelingen würde, durch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen“. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, insoweit missverständlich, als § 4 UWG in Peine ebenso gilt wie in Braunschweig und in anderen Bezirken. Der Angeklagte kann also nicht geglaubt haben, gerade das in Peine bestehende Gesetz enthalte eine Lücke, die er sich zunutze machen könne. So ist das Urteil aber auch nicht zu verstehen. Die Strafkammer geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte, der schon viermal wegen unlauteren Wettbewerbs bestraft worden ist, das Verbot des § 4 UWG kannte. Er wusste also, dass man in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen an einen größeren Personenkreis keine wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse machen darf, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Er hatte allenfalls Zweifel darüber, ob sein Verhalten, dessen Einzelheiten er kannte, diesen Tatbestand verwirklichte, insbesondere das Merkmal „unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben“ erfüllte. Nach der Überzeugung des Landgerichts, die sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, nahm er diese Gefahr bewusst in Kauf, hoffte aber auf eine ihm günstige Beurteilung durch die für Peine zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Schon aus diesen Gründen scheidet ein Verbotsirrtum aus.

3.) Soweit die Revision keine besonderen Bedenken gegen den Schuld- und Strafausspruch erhebt, deckt die rechtliche Prüfung keinen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker