Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall KRG-Zuständigkeit – Umqualifizierung nach §223a StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/52
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten überwiegend, hebt aber die Verurteilung eines Mitangeklagten wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ auf, weil die britische Militärverordnung aufgehoben wurde und damit die Zuständigkeit entfiel. Für diesen Angeklagten ändert der Senat den Schuldspruch in gefährliche Körperverletzung (§223a StGB) und verweist die Sache zur Neubestrafung zurück. Die übrigen Verurteilungen bleiben im Wesentlichen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt den deutschen Gerichten infolge des Wegfalls einer einschlägigen Besatzungs- oder Militärverordnung die Rechtsgrundlage für eine Strafvorschrift, kann eine darauf gestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben.

2

Ist die internationale oder besondere Strafrechtsgrundlage entfallen, sind die Taten auf der Grundlage einschlägiger nationaler Strafvorschriften zu prüfen und gegebenenfalls umzuqualifizieren.

3

§223a StGB kommt zur Anwendung, wenn aus den Feststellungen zumindest hervorgeht, dass zwei oder mehr Beteiligte die Körperverletzung gemeinsam begangen haben; eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

4

Besteht aus der Dienststellung eine Pflicht zum Einschreiten gegen Misshandlungen, schließt innerliche Missbilligung das Eingreifenserfordernis nicht aus; Unterlassen kann strafrechtlich zuzurechnen sein.

5

Das Revisionsgericht kann nach §354 Abs.1 StPO aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von sich aus eine Gesamtstrafe bilden oder den Strafausspruch insoweit ändern, als die Umstände dies erlauben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 8. Juli 1950

Landgericht Hildesheim, 8. Juli 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Maschinentischler Gustav ██, geboren am ████████ 1901 in ████, wohnhaft in ███ ███;

2.) den Angestellten Friedrich █████, geboren am ████ 1890 in ██, wohnhaft in ████ ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8. Juli 1950 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte ███████████ Aussageerpressung in vier Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Juli 1950 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███████████ wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in 4 Fällen und in Tateinheit mit Aussageerpressung in 4 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und der Angeklagte ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Bei beiden Angeklagten kann jeweils die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Britische Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die VO Nr. 234 vom 31.8.1951 (ABL. Nr. 65, S. 1173) aufgehoben hat, sodass den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit für die Fälle des Art. II § 1c KRG 10 fehlt.

I. Im Übrigen aber bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten █████ ohne Erfolg. Seine Verurteilung auf Grund von Vorschriften deutschen Rechts enthält keine Rechtsfehler, durch die er beschwert wäre.

1.) Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass ██████████ seit dem 26.10.1933 Bürgermeister und Polizeileiter in Sarstedt war, während die fraglichen Vorfälle in der Nacht vom 8. zum 9.11.1933 stattfanden. Die Angriffe der Revision insoweit bewegen sich auf dem Gebiete der Tatsachen und sind daher unbeachtlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die überreichte Urkundenabschrift lediglich die Ernennung des Angeklagten zum besoldeten Bürgermeister betrifft. Selbst wenn der Angeklagte zur Tatzeit ohne Bezahlung in der angegebenen Stellung tätig gewesen sein sollte, würde ihn dies nicht der Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB entkleiden.

2.) Weiterhin ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts, dass █████ ███ höchstgestellte, anwesende Amtsperson war, am Verhandlungstisch des polizeilichen Wachzimmers saß, in einem Falle unmittelbar in die Vernehmung eingriff (indem er den Misshandelten anschrie), im Übrigen die z. T. in seiner Gegenwart stattgehabten Misshandlungen durch Polizeibeamte und SS duldete, wobei er wusste, dass die Misshandlungen Aussagen, denen Bedeutung in zukünftigen Hochverratsprozessen beikam, herbeiführen sollten.

Diese Darlegungen des Tatrichters rechtfertigen die Anwendung der §§ 343, 340 Abs. I StGB.

3.) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unbedeutend, ob ██████████ Vorgänge innerlich missbilligte und ob er den Verhandlungen nur beiwohnte, „Schlimmeres zu verhüten“.

Derartigen inneren Vorbehalten kommt dann keine Bedeutung bei, wenn eine Hinderungspflicht, die Pflicht zum Einschreiten besteht, die hier aus der Dienststellung des Angeklagten notwendig zu folgern ist.

b) █████ beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Misshandlungen zu verhindern.

Gerade im vorliegenden Falle war nach den Urteilsfeststellungen der dem Angeklagten unterstellte Polizeimeister ███ bei den Tatlichkeiten führend; im Übrigen beweist der spätere Ablauf der Geschehnisse, dass ein Verbot wirksam sein konnte. Abgesehen hiervon sind auch die sonstigen Erwägungen des Schwurgerichts zu diesem Punkte in jeder Hinsicht zutreffend.

3.) Nach dem Wegfall des KRG 10 ist die Strafe dem § 223a StGB zu entnehmen; insoweit wird es erforderlich, unter Anwendung des § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

Die Aufhebung des Strafausspruchs aus diesen Gründen erscheint hier jedoch nicht erforderlich, weil der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, dass der Tatrichter die Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus in jedem Einzelfall der Aussageerpressung für ausreichend hielt und weil die nur unwesentliche Erhöhung der Einzelstrafe auf 1 Jahr und 2 Monate Zuchthaus ausweist, dass die Bildung dieser Strafe durch das KRG Nr. 10 in keiner Weise beeinflusst worden ist. Entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. I StPO kann daher auch wie geschehen das Revisionsgericht von sich aus diese Strafhöhe als Gesamtstrafe einführen.

II. Die Revision des Angeklagten ███████████ greift, nach Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, im Strafausspruch durch.

1.) Schuldspruch: a) Frei von Rechtsirrtum ist die Anwendung der Vorschrift des § 223a StGB durch das Schwurgericht.

Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Zeuge ████████████ zusammen mit anderen SS-Männern schwer misshandelt hatte.

Eine mangelnde Aufklärung kann entgegen der Auffassung des Rechtsmittels nicht darin gefunden werden, dass die Zahl der hierbei tätig gewesenen Personen nicht genau ermittelt wurde, weil § 223a StGB schon dann zum Zuge kommt, wenn zwei Beteiligte die Körperverletzung zusammen begehen; dies muss aber den Urteilsfeststellungen zum mindesten entnommen werden. Einer darüber hinausgehenden ziffernmäßigen Ermittlung des Personenkreises bedurfte es mithin nicht.

b) Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittel in unzulässiger Weise ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Der Schuldspruch bedurfte daher lediglich der Berichtigung durch das Revisionsgericht.

2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil er möglicherweise durch die Anwendung des KRG Nr. 10 beeinflusst worden ist.

Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafe an die gemäß §§ 74, 80 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka