Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Protokollierung der Dolmetscherpräsenz in Teilprotokollen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/99
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet und die Revisionen der Nebenkläger als unzulässig. Streitgegenstand war unter anderem die Rüge, Dolmetscheranwesenheit sei in Teilprotokollen nicht ausreichend dokumentiert. Der Senat entschied, dass eine einmalige Vermerkung zu Sitzungsbeginn genügt, Wiederholungen nur bei Dolmetscherwechsel erforderlich sind; das Freibeweisverfahren ergab keinen gegenteiligen Befund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Anwesenheit von Dolmetschern zu Beginn der Hauptverhandlung im Protokoll vermerkt, ist deren erneute Nennung in nachfolgenden Teilprotokollen nicht erforderlich, sofern kein Wechsel der Dolmetscher eintritt.

2

Protokollierungsbedürftig ist insbesondere nur ein im Verhältnis zum vorherigen Sitzungstag eingetretener Wechsel der Dolmetscher.

3

Die bloße Unterlassung einer wiederholten Anwesenheitsvermerkung in Teilprotokollen begründet nicht ohne weiteres einen Verfahrensmangel; ein gegenteiliger Sachverhalt muss durch Beweiserhebung nachgewiesen werden.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler feststellt; Revisionen Dritter können nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig verworfen werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 20. Juli 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K., S. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Juli 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, die Revisionen der Nebenkläger gemäß § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 1999 als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Zu der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 185 GVG bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:

Nachdem die Präsenz der Dolmetscher zu Beginn der Hauptverhandlung im Protokoll vermerkt worden war, musste ihre weitere Anwesenheit in den für die folgenden Sitzungstage gefertigten Teilprotokollen nicht jeweils erneut aufgeführt werden (BGH NStZ 1985, 16, 17). Protokollierungsbedürftig war lediglich ein im Verhältnis zum vorangegangenen Sitzungstag eingetretener Wechsel der Dolmetscher. Wie sich aus dem Gesamtprotokoll ergibt, hat die Justizangestellte, die an den fraglichen Sitzungstagen Protokoll geführt hat, diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Daher ist davon auszugehen, dass auch am 3. und 6. April und am 11. Mai 1998 Dolmetscher anwesend waren, obwohl dies nicht ausdrücklich in den jeweiligen Teilprotokollen vermerkt ist. Das durchgeführte Freibeweisverfahren ergibt nichts anderes.

Auf die – überflüssige – Übung anderer in der Hauptverhandlung tätig gewordener Protokollführer, die Anwesenheit der Dolmetscher auch ohne vorangegangenen Wechsel jeweils erneut in den Teilprotokollen zu dokumentieren, kommt es nicht an.

Richterin Dr. Tepperwien Hager Basdorf [ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.]

HagerGerhardt
Nack