Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen Begründungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 203/85
- Datum
- 18.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine auf sicheren Anknüpfungstatsachen beruhende, überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind konkrete, verlässliche Feststellungen zur Biographie und wirtschaftlichen Lage des Betroffenen erforderlich; spekulative Erwägungen oder fehlende Nachweise können die Überzeugungsbildung nicht tragen.
Die Prüfung der Erheblichkeit des Schadens nach § 263 StGB erfordert eine konkrete Zuordnung und Bewertung der geltend gemachten Beträge; weder einzelne noch kumulierte Beträge dürfen ohne Prüfung pauschal als erheblich gewertet werden.
Die Revision ist begründet, wenn die tatrichterlichen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose nicht frei von Bedenken sind; in einem solchen Fall ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen PC den Vertreter Albin aus ███, geboren ██████████ 1930 in [REDACTED], zur Zeit Niedersächsisches Landeskrankenhaus Moringen/Solling, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen und die Unterbringung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Erwägungen des Tatrichters zu der Frage, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustands mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, sind nicht frei von Bedenken (UA S. 29–32). Das Landgericht befürchtet, *„dass der Angeklagte in Zukunft die Tätigkeit in seiner früheren Branche fortsetzen wird“*, weil seine wirtschaftliche Zukunft völlig ungesichert sei. Bei dieser Tätigkeit als Handelsvertreter könne es wie in der Vergangenheit zu weiteren Betrügereien kommen (UA S. 31). Ob das Landgericht die sichere Überzeugung hat, dass der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades als der einer bloßen Möglichkeit den Rechtsfrieden durch schwerwiegende Betrugstaten stören wird, ist deshalb zweifelhaft, weil das Landgericht auch aus der Biographie des Angeklagten *„keine sicheren Anhaltspunkte“ dafür hat, dass* der Angeklagte eine Handelsvertretertätigkeit annehmen wird, auch wenn es ihm „gelingen sollte“, eine feste Arbeitsstelle zu finden (UA S. 30). Das Landgericht hält es zwar für „möglich“, dass der Angeklagte *„bei ausreichendem Einkommen in Form von Rentenzahlungen auf eine zusätzliche Berufstätigkeit verzichten wird“. Gerade das ist aber „bislang völlig ungeklärt“*, weil eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt aussteht und Nachweise über sozialpflichtige Tätigkeiten in der DDR noch nicht vorliegen (UA S. 31).
Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung wird das Landgericht u. a. zu überprüfen haben, ob die gesamte Summe von 1.681,59 DM zum Schaden im Sinne von § 263 StGB gehört.
Das kann hier schon deshalb von Bedeutung sein, weil die Taten des Angeklagten weder einzeln noch insgesamt großen Schaden verursacht haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |