Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/77 (alt: 5 StR 624/75)
Datum
16.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision. Die zentrale Frage war, ob Wiedereinsetzung noch möglich ist, nachdem über die Revision bereits abschließend entschieden wurde. Der BGH verwirft den Antrag, da die Revision mit Beschluss vom 26.4.1977 endgültig erledigt ist (BGHSt 17, 94). Deshalb kommt Wiedereinsetzung nicht mehr in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelverfahren bereits abschließend entschieden worden ist.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision kann nicht mehr gewährt werden, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision endgültig entschieden hat.

3

Das Vorliegen einer abschließenden Entscheidung macht die Erfüllung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen entbehrlich; auf die Begründetheit der Revision kommt es insoweit nicht mehr an.

4

Bereits ergangene abschließende Beschlüsse des Revisionsgerichts begründen einen Rechtshemmungsgrund für nachfolgende Wiedereinsetzungsanträge.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Max HET aus HOO, geboren am [______] 1923 in ██████ (Mecklenburg), zur Zeit in Strafhaft, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 1977

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 1977 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Gründe

Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1976 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 1977 abschließend entschieden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision ist daher nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94).

FleischmannHerrmannHorstkotte
SarstedtFuhrmann