Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 203/77 (alt: 5 StR 624/75)
- Datum
- 16.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelverfahren bereits abschließend entschieden worden ist.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision kann nicht mehr gewährt werden, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision endgültig entschieden hat.
Das Vorliegen einer abschließenden Entscheidung macht die Erfüllung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen entbehrlich; auf die Begründetheit der Revision kommt es insoweit nicht mehr an.
Bereits ergangene abschließende Beschlüsse des Revisionsgerichts begründen einen Rechtshemmungsgrund für nachfolgende Wiedereinsetzungsanträge.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Max HET aus HOO, geboren am [______] 1923 in ██████ (Mecklenburg), zur Zeit in Strafhaft, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 1977
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 1977 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Gründe
Über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1976 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. April 1977 abschließend entschieden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision ist daher nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94).
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