Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Beibehaltung Geldstrafe und Ratenzahlung 100 DM

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/77 (alt: 5 StR 624/75)
Datum
26.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue ein. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Geldstrafe von 4.500 DM bestehen bleibt und in monatlichen Raten von 100 DM zu zahlen ist, sonst wurde die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Landgericht hat zu Recht die Einbeziehung bestimmter Geldstrafen in Gesamtfreiheitsstrafen nach § 358 Abs. 2 StPO abgelehnt; die Frage der Ersatzfreiheitsstrafe wird bei der Vollstreckung nach §§ 459a, 459 StPO zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 358 Abs. 2 StPO ermöglicht es, Geldstrafen von der Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafen auszunehmen; verbleibende Geldstrafen können gesondert bestehen bleiben.

2

Die Festsetzung und Anpassung der monatlichen Ratenhöhe für die Zahlung einer Geldstrafe gehört zur richterlichen Anordnung und kann im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO geändert werden.

3

Die Entscheidung über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist im Vollstreckungsverfahren unter Berücksichtigung der §§ 459a, 459 StPO zu treffen.

4

Wird allein der Angeklagte revisionsführig, bleiben für ihn günstige Entscheidungen der Vorinstanz grundsätzlich bestehen, soweit sie nicht zu seinen Lasten zu ändern sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Max H. aus H., geboren am [REDACTED] 1923 in [REDACTED] (Mecklenburg), zur Zeit in Strafhaft, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass die durch Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg vom 7. September 1973 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Juli 1974 verhängte Geldstrafe von 4.500 DM bestehen bleibt und dass es dem Angeklagten gestattet ist, diese Strafe in monatlichen Raten von 100 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Von den Kosten der Revision und den dabei entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse 1/5; im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

4. Das Landgericht hat es mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO zu Recht abgelehnt, die Geldstrafen wegen Untreue in den Fällen ███ und Th[REDACTED] in die Gesamtfreiheitsstrafen einzubeziehen. Nachdem die am 4. November 1974 verhängten Einzelgeldstrafen weggefallen sind, gehen die in den Fällen ███ und Th[REDACTED] verhängten Geldstrafen auch nicht in Gesamtgeldstrafen auf. Im Fall Th[REDACTED] verbleibt es demnach bei der Geldstrafe, wie sie in dem Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg vom 7. September 1973 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Juli 1974 nach dem damaligen Recht verhängt worden ist. Es muss daher bei der Geldstrafe von 4.500 DM in monatlichen Raten bleiben, dass der Angeklagte die Strafe in Raten bezahlen darf. Mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO ist die Monatsrate allerdings nicht, wie seinerzeit bestimmt, auf 150 DM zu bemessen; vielmehr gilt der in dem Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1974 bestimmte Monatssatz von 100 DM.

Darüber, ob der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen wird, ist erst bei der Strafvollstreckung unter Berücksichtigung der §§ 459a, 459 StPO zu entscheiden. Ob das Landgericht die in dem Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg vom 7. September 1973 auf 150 Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen und damit um drei Monate verkürzen durfte, kann offenbleiben; da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, musste diese für ihn günstige Entscheidung bestehen bleiben.

Der Senat entscheidet nach § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in der Sache selbst. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

SchusterSarstedtFuhrmann
FleischmannHorstkotte