Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Mittäterschaftsverneinung trotz Billigen von Erschießungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/60
Datum
02.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde hinsichtlich mehrfacher Erschießungen entkräfteter Haftlinge nicht als Täter oder Teilnehmer verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Zentrales Problem war, ob innerliches Billigen und dienstliche Beteiligung die Teilnahme begründen. Der BGH hält fest, dass bloßes Billigen ohne Mitwirkung, Plan- oder Einflussnahme die Teilnahme nicht begründet, und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung. Außerdem ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn Ablehnungsgründe in der Revisionsbegründung nicht substantiiert dargelegt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Innerliches Billigen fremder Tötungshandlungen begründet allein keine strafbare Teilnahme; Teilnahme setzt tatsächliche Mitwirkung, bewusstes Stärken des Tatentschlusses oder Mitwirkung an einem gemeinsamen Tatplan voraus.

2

Zur Zurechnung fremden Verhaltens bedarf es Feststellungen, dass der Beteiligte Einfluss auf den Täter ausübte oder durch sein Verhalten die Tat förderte; bloße Dienststellung oder Nähe zum Tatort reicht hierfür nicht aus.

3

Die Revision überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nur auf Widersprüche und Denkfehler; eine abweichende Beurteilung der Beweise durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, sofern die Beweiswürdigung widerspruchsfrei bleibt.

4

Eine Verfahrensrüge wegen der Ablehnung eines Richters ist in der Revision unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die den Ablehnungsantrag stützenden Tatsachen nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO hinreichend darlegt.

5

Zeugenaussagen früherer Haftlinge begründen eine Verurteilung nur, wenn der Tatrichter den Zeugniswert hinreichend überzeugend festgestellt und nachvollziehbar in den Urteilsgründen verwertet hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 9. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Bernhard ██ ███ aus █, geboren ████████ 1905 in ███████, in dieser Sache in Strafhaft, wegen versuchten Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9. Oktober 1959 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Sie ist darauf beschränkt, dass das Schwurgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen hat, als ihm zur Last gelegt worden war, er habe auf dem Haftlingstransport von Gleiwitz nach Oranienburg zusammen mit dem SS-Hauptscharführer Moll 20 bis 40 entkräftete Haftlinge durch Genickschüsse ermordet.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass während des Eisenbahntransports mehrere entkräftete Haftlinge erschossen worden sind. Es hält jedoch nicht für erwiesen, dass der Angeklagte sich an den Erschießungen beteiligt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, über die Frage hinaus, ob und in wie vielen Fällen der Angeklagte selbst Haftlinge erschossen habe, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte durch seine Teilnahme an der Durchführung des Transportes und an der unmenschlichen Behandlung der Haftlinge während der Fahrt sich nicht an den Haftlingserschießungen mitschuldig gemacht habe, zumal sein Einverständnis mit dieser Art der Haftlingsbehandlung im Allgemeinen wohl außer jedem Zweifel stehe.

Das Schwurgericht hatte jedoch keinen Anlass, sich mit dieser Frage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu beschäftigen. Hierzu bot der von ihm festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Er ergibt nicht, dass der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe für fremdes Tun verantwortlich zu machen ist.

Zwar mag es richtig sein, dass der Angeklagte es innerlich gebilligt hat, dass auf dem Transport „ein paarmal etwa mehrere entkräftete Haftlinge (‘Muselmänner’) erschossen“ worden sind. Das allein genügt jedoch nicht, ihm Teilnahme daran vorzuwerfen. Er müsste vielmehr entweder an den Taten selbst in irgendeiner Form mitgewirkt haben, den Entschluss der eigentlichen Täter bewusst gestärkt haben, an dem Plan zur Tat mit dem Willen und dem Bewusstsein teilgenommen haben, die Tat zu fördern. Das hat das Schwurgericht jedoch nicht feststellen können.

Soweit in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommene frühere Haftlinge, insbesondere die Zeugen ██████, █████, ████████ und ████, Erschießungen entkräfteter Haftlinge durch den Angeklagten berichtet haben, hat das Schwurgericht sich nicht davon überzeugen können, dass diese Haftlinge erschossen worden sind.

Soweit andere Haftlinge (die Zeugen ██████ und ██████████) über Erschießungen geschwächter Haftlinge berichtet haben, die nicht unmittelbar mit dem Angeklagten zusammenhingen, lässt sich dem Urteil des Schwurgerichts nicht klar entnehmen, ob es diese Vorfälle als erwiesen ansieht. Jedenfalls hat es sich nicht davon überzeugen können, dass die Erschießungen planmäßig durchgeführt worden sind. Die Schilderungen der Zeugen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass den in Rede stehenden „Aktionen“ ein Plan zugrunde lag, an dem der Angeklagte mitgewirkt und aus dem heraus er die von anderen Mitgliedern des Bewachungspersonals vorgenommenen Tötungen herbeigeführt oder unterstützt hatte. Zwar geht das Schwurgericht davon aus, dass der Angeklagte von dem Transportführer M. mit der Kontrolle der Posten beauftragt worden ist; es steht aber nicht fest, ob in seinen Kontrollbereich Haftlinge erschossen worden sind.

Sonach bliebe schließlich nur die Frage, ob dem Angeklagten in irgendeiner Form das Verhalten des Transportleiters M. zugerechnet werden kann. Auch das scheidet aus. Der Angeklagte hatte auf M., der alle wesentlichen Befehle selbst gegeben hat, keinen Einfluss.

Nach alledem lagen für das Schwurgericht keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte sei auch für fremdes Tun verantwortlich zu machen.

II. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht werden soll, ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt des Ablehnungsgesuches nur zum Teil mit, die Gründe des Ablehnungsgesuches überhaupt nicht. Das entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ist hierzu nicht ausreichend.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, darauf geprüft, ob das sachliche Strafrecht zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden ist. Die Prüfung hat jedoch keinen derartigen Fehler aufgedeckt.

Was die Revision im Einzelnen zur Begründung der Sachrüge vorzutragen hat, ist unbeachtlich. Es wendet sich nur gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese enthält im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Widersprüche und Denkfehler.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
SiemerBörker