Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen übler Nachrede verworfen; Rückverweisung zur Bewährungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/53
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Verbreitung ehrverletzender Flugblattbehauptungen über den Bundeskanzler wegen übler Nachrede verurteilt. Sie rügte Verfahrens- und Sachfehler; die Revision wurde jedoch verworfen. Der BGH bekräftigt die tatrichterliche Auslegung und stellte fest, dass die behaupteten Tatsachen offenkundig unwahr sind. Gleichzeitig verwies der BGH die Sache zur Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags ist eine Verfahrensvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist; das Revisionsgericht kann hierzu eigene Ermittlungen anstellen und ist nicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.

2

Eine Rüge unzureichender Beweisaufklärung ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben oder verwerten sollen.

3

Die Auslegung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen obliegt dem Tatrichter; eine offenkundig unwahre Tatsachenbehauptung begründet keinen Rechtfertigungsgrund durch den Wahrheitsbeweis und kann geeignet sein, die Ehre herabzuwürdigen.

4

§ 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist; unterbleibt dies, ist eine Rückverweisung zur nachträglichen Prüfung der Bewährungsfrage geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 13. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Johanne ██ ████ aus ████, dort geboren am ███████████████ 1895, wegen übler Nachrede,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Januar 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat am 22. Dezember 1951 Flugblätter verteilt, die den Satz enthielten:

"Diese von Dr. Adenauer im Auftrage der westlichen Kriegstreiber durchgeführte Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands ist die Ursache der Kohlenknappheit in Deutschland."

Das Landgericht hat sie deshalb wegen übler Nachrede (§§ 186, 187a StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler Dr. Adenauer die Befugnis zugesprochen, das Urteil bekanntzumachen.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

I.

Die Revision trägt zutreffend vor, dass die Urteilsgründe nicht feststellen, wann der Beleidigte von der Tat Kenntnis erlangt hat, sowie ob und wann er Strafantrag gestellt hat. Dies gehört jedoch nicht, wie die Revision meint, zum äußeren Tatbestand. Es handelt sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei nicht auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschränkt, kann vielmehr eigene Ermittlungen anstellen. Das ist hier geschehen. Der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes hat unter dem 15. Juli 1953 mitgeteilt, dass der Bundeskanzler von dem Sachverhalt am 19. Juni 1952 Kenntnis erhalten hat. Der bei den Akten befindliche Strafantrag vom gleichen Tage ist am 11. Juli 1952 bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig eingegangen. Er ist also rechtzeitig gestellt.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben. Es fehlt an der Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte verwerten sollen.

2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt. Das Urteil enthält mehrere Seiten Gründe.

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Auslegung der von der Angeklagten verbreiteten Behauptung ist Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in enger Anlehnung an den Wortlaut festgestellt, in dem Flugblatt werde als eine Tatsache behauptet, dass der Bundeskanzler im Auftrage der westlichen "Kriegstreiber" die Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands durchgeführt habe. Das Urteil stellt weiter fest, dass diese Tatsache nicht erweislich wahr, vielmehr offenkundig unwahr ist, da die Remilitarisierung einstweilen nicht "durchgeführt" und die Spaltung Deutschlands nicht das Werk des Bundeskanzlers sei. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbeachtlich; was das Landgericht sagt, ist in der Tat offenkundig.

Frei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme, die Behauptung sei geeignet, den Bundeskanzler herabzuwürdigen. Die Angriffe der Revision übersehen dabei folgendes: Ehrverletzend ist nicht die Behauptung, dass die Remilitarisierung durchgeführt sei. Das Herabwürdigende an der Äußerung liegt vielmehr darin, dass der Bundeskanzler dabei "im Auftrage" gehandelt habe. Das kann nur dahin verstanden werden, dass der Bundeskanzler sich bei seiner Politik nicht, wie es seine Pflicht ist, von den deutschen Interessen, sondern von ausländischen, im Gegensatz zum deutschen Interesse stehenden Aufträgen habe leiten lassen.

Allerdings kommt es, wie die Revision zutreffend vorträgt, nicht darauf an, ob sich die Angeklagte auf die Wahrheit der Äußerungen oder auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen "berufen" hat. Das ist aber auch nicht die Auffassung des Landgerichts. Ob die Angeklagte sich auf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Behauptung "berief", war schon deshalb unerheblich, weil die Behauptung, wie festgestellt, unwahr ist. Davon, dass die Angeklagte sich auf § 192 StGB nicht berufen habe, spricht das angefochtene Urteil nur, um fortzufahren, sie selbst habe sich "allem Anschein nach in der durchaus richtigen Vorstellung" befunden, dass die Behauptung eben nicht zutraf. Einer Feststellung, dass die Angeklagte das wusste, bedurfte es nicht, weil sie nicht wegen Verleumdung, sondern nur wegen übler Nachrede verurteilt worden ist.

Ein Fall des § 193 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagte die Unwahrheit ihrer Behauptung schon bei oberflächlichster Nachprüfung erkannt haben würde.

Die Sache musste nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob der Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt