Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz bei versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 202/80
Datum
20.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Obergericht hatte aus dem heftigen Zuschlagen auf einen schlafenden Zeugen Tötungsvorsatz erschlossen, obwohl nur oberflächliche, nicht erhebliche Verletzungen vorlagen. Der BGH bemängelt, dass naheliegende Alternativerklärungen (z.B. Verletzungs- oder Betäubungsvorsatz) nicht erörtert wurden, weshalb die Feststellungen die Verurteilung nicht tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes sind tragfähige Feststellungen erforderlich, aus denen der Tötungsvorsatz für das Tatgeschehen eindeutig hervorgeht.

2

Bei lediglich geringfügigen, oberflächlichen Verletzungen spricht das Verletzungsbild gegen den Vorwurf des Tötungsvorsatzes; aus der Heftigkeit eines Angriffs darf nicht ohne Weiteres auf Tötungswillen geschlossen werden.

3

Das Gericht hat naheliegende und entscheidungserhebliche Alternativerklärungen für das Tatgeschehen (z.B. Verletzungsvorsatz aus Rache oder Vorsatz zur Betäubung zum Zwecke einer Wegnahme) unabhängig zu prüfen und zu begründen.

4

Unterbleibt die Erörterung solcher naheliegender Alternativen oder fehlen substantielle Feststellungen zur inneren Tatseite, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 26. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Horst-Dieter ███████ aus ████, dort geboren am █████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 26. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht. Das Schwurgericht nimmt an, dass der Angeklagte schon mit Tötungsvorsatz heimtückisch auf den schlafenden Zeugen ██████ mit einem Hammer eingeschlagen hat, obwohl diese Schläge bei dem Opfer nur zu mehreren, „etwa walnussgroßen Beulen ohne Haut- oder Knochenverletzungen“ geführt haben (UA S. 7), die das Schwurgericht selbst als „nicht erhebliche“ Verletzungen wertet (UA S. 11), die „nur oberflächlicher Natur“ waren (UA S. 14). Es begründet dieses Ergebnis mit dem Hinweis, dass „eine andere Erklärung für das Verhalten des Angeklagten nicht vorhanden“ sei, weil die „einzige Alternative“, dass der Angeklagte das Opfer nur habe betäuben wollen, um die Kassette ungestört zu entwenden, ausgeschlossen werden müsse (UA S. 13).

Bei dieser Erwägung übergeht das Schwurgericht, dass der Angeklagte zunächst nur mit Verletzungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen haben kann, um sich an ihm für den Abbruch der „persönlichen Beziehungen“ zu rächen, den das Schwurgericht selbst als Motiv für die Handlungsweise des Angeklagten herangezogen hat (UA S. 14). Dass das Schwurgericht diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannNiepel
FuhrmannHorstkotte