Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Feststellungsmangels bei fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher Fürsorgepflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 202/75
Datum
09.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Totschlags bzw. fahrlässiger Tötung haben Erfolg; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend waren fehlende Feststellungen zur Kausalität, insbesondere ob rechtzeitig ärztliche Hilfe den Tod hätte verhindern können, sowie zum Zeitpunkt der Einsicht der Angeklagten in den tödlichen Verlauf. Weiterhin ist die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gesondert tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist erforderlich, dass das Gericht konkrete Feststellungen trifft, ob und inwiefern rechtzeitige ärztliche Maßnahmen den Tod hätten verhindern können.

2

Das Vorliegen eines schuldaffinen Vorstellungs- oder Erkenntniszeitpunkts des Täters ist zu bestimmen; ohne Feststellungen, wann der Täter mit dem tödlichen Ausgang gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, fehlt eine tragfähige Grundlage für ein Verschulden.

3

Sind fahrlässige Tötung und Verletzung der Fürsorgepflicht tateinheitlich verbunden und nicht trennbar, ist eine gesonderte Verurteilung wegen der Fürsorgepflicht nicht zulässig.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Kausalität oder zum subjektiven Tatbestand, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 28. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. die Kirchenhilfe Gertrud ███████████ geborene ████████████, aus ████, dort geboren am ████████ 1939,

2. den Beifahrer Heinz-Dieter ████, ohne feste Wohnung, geboren ███ 1947 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger für die Angeklagte ███████████,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███████████ und ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte ███████████ wegen Totschlags und den Angeklagten ████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu jeweils vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

1. Das Schwurgericht sieht es als erwiesen an, dass beide Angeklagten den Tod ihres Sohnes Michael durch ihr Verhalten verursacht haben. Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht getragen. Darüber, ob Michael zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten mit einem tödlichen Ausgang der von ihnen erkannten Krankheit rechneten, durch eine ärztliche Behandlung noch hätte gerettet werden können, enthält das Urteil, auch seinem Zusammenhang nach, nichts. Denn als Michael am 22. Januar 1973 in das Kinderkrankenhaus ███ eingeliefert wurde, „handelte es sich um ein sterbendes Kind“, bei dem am 23. Januar 1973 um 4.50 Uhr der Tod eingetreten ist (UA S. 16). Lediglich bei der Angeklagten ███████████ hat das Schwurgericht mit dem Morgen des 21. Januar 1973 einen genauen Zeitpunkt festgestellt, zu dem sie mit der Möglichkeit rechnete, dass ihr Sohn sterben könnte (UA S. 18). Bei einem so geringen Zeitabstand bis zu seinem Tod versteht es sich angesichts des Zustandes, in dem Michael sich zu dieser Zeit schon befand, nicht von selbst, dass er durch eine einen Tag zuvor einsetzende ärztliche Hilfe noch hätte gerettet werden können. Bei dem Angeklagten ████ hat das Schwurgericht nur festgestellt, ihm sei mehrere Tage vor dem Tod des Kindes bewusst geworden, dass es an den Folgen der unzureichenden Ernährung und Pflege schwer erkrankt sei (UA S. 18). Feststellungen darüber, wann

er damit gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, dass die Erkrankung auch zum Tode führen könnte, fehlen.

2. Der gegen den Angeklagten ████ ergangene Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) ist nicht von dem der fahrlässigen Tötung zu trennen. Er unterliegt deshalb ebenfalls der Aufhebung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtFleischmannFuhrmann
SchmidtSchuster