Revision verworfen – Verhandlungsfähigkeit trotz Ernährungsstreik und Simulationsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 202/64
- Datum
- 28.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist Verfahrensvoraussetzung und wird im Revisionsverfahren von Amts wegen geprüft; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn das Sitzungsprotokoll und die Verfahrensumstände dem entgegenstehen.
Erklärungen eines Sachverständigen zur Verhandlungsfähigkeit dürfen vom Gericht berücksichtigt werden, auch wenn sie in Abwesenheit des Angeklagten gefallen sind, soweit sie Prozessvoraussetzungen betreffen und kein förmliches Beweisverfahren erfordern.
Die Annahme, in Abwesenheit des Angeklagten habe eine förmliche Beweisaufnahme (z. B. zur Zurechnungsfähigkeit) stattgefunden, ist unbegründet, wenn Urteilsgründe und dienstliche Äußerungen keine Verwertung außerprotokollarischer Gutachtenäußerungen erkennen lassen.
Verfahrensrügen, die nicht rechtzeitig und substantiiert erhoben werden (z. B. unter Beachtung der Fristen des § 345 Abs. 1 StPO oder der Anforderungen an eine Rüge nach § 338 StPO bzw. § 247 StPO), sind in der Revision erfolglos.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 28. November 1963
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Vertreter Friedrich ██████ ████████████████, geboren am ███ 1918 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Siemer Bundesrichter,
Schmitt Bundesrichter,
Dr. Borker Bundesrichter,
Kersting Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 28. November 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 28. November 1963 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Revision in erster Linie geltend, er sei in der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht wegen Übelkeit und mehrfachen Erbrechens nicht oder nur zeitweise verhandlungsfähig gewesen.
Da die Verhandlungsfähigkeit eine Verfahrensvoraussetzung ist, muss ihr Vorliegen auch im Revisionszuge von Amts wegen geprüft werden. Diese Prüfung hat die Behauptung des Beschwerdeführers nicht bestätigt.
Zunächst ist in dieser Beziehung – wenn auch der Angeklagte jetzt anscheinend das Gegenteil behaupten will – festzustellen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte und sein Verteidiger keine Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt haben. Es kommt hinzu, dass die Strafkammer auch in den Urteilsgründen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit Stellung genommen und diese bejaht hat. Es heißt auf UA S. 35:
„Auch in der Hauptverhandlung waren für die Strafkammer keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass der Angeklagte geistig gestört ist. Wenn er auch körperlich geschwächt war, so konnte er doch der Verhandlung in vollem Umfang folgen. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass er genau wusste, auf welche einzelnen Punkte es ankam. Er kannte die für ihn kritischen Situationen und wich geschickt den Fragen aus, deren genaue Beantwortung zu seinen Lasten hätte gehen müssen. Aus den von ihm gestellten Gegenfragen war erkennbar, dass er dem Gang der Verhandlung genau folgte.“
Darüber hinaus sind auf Veranlassung des Generalbundesanwalts dienstliche Äußerungen der beteiligten Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Sitzungswachtmeisters eingeholt worden. Auch diese haben nicht ergeben, dass der Angeklagte, wenn auch nur zeitweise, verhandlungsunfähig gewesen sei. Er ist allerdings infolge eines Ernährungsstreiks insbesondere am ersten Tage schwach gewesen, hat aber, obwohl ihn der Vorsitzende mehrmals gefragt hat, ob er der Verhandlung folgen könne und ob er eine Pause wünsche, niemals hierum gebeten. Außerdem war zur Hauptverhandlung der Medizinaldirektor Dr. St[REDACTED] zugegen, der am ersten Tage, als der Angeklagte beim Verlassen des Sitzungssaales schwankte, auf Befragen des Verteidigers erklärt hat, dass der Angeklagte „das Schwanken simuliere“.
2. Auf diese anscheinend in seiner Abwesenheit gefallene Bemerkung des Sachverständigen will der Angeklagte nun noch in verfahrensrechtlicher Beziehung beanstanden, dass die Verhandlung in dieser Zeit in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei und damit ein Verstoß nach § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Auch das vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.
Die Bemerkung des Sachverständigen, die nicht vom Gericht veranlasst worden war und sich nur auf die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, also eine Prozessvoraussetzung, bezog, konnte vom Landgericht auch dann verwendet werden, wenn sie in Abwesenheit des Angeklagten gemacht worden war. Hierzu bedurfte es keines förmlichen Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung. Dass, wie der Angeklagte nunmehr – wenn auch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO – behauptet, auch über die Frage der Verhandlungsfähigkeit hinaus in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, nämlich über seine Zurechnungsfähigkeit, ist nicht der Fall. Zu einer derartigen Annahme ergeben die dienstlichen Äußerungen keinen Anlass, auch die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen hinaus auf Äußerungen desselben außerhalb der Hauptverhandlung gestützt habe.
Da eine förmliche Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten nicht stattgefunden hat, kommt auch ein Verstoß gegen § 247 StPO nicht in Frage, abgesehen davon, dass auch diese Verfahrensrüge verspätet angebracht worden ist.
II.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |