Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen Notzucht und Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 202/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen versuchter und vollendeter Notzucht sowie Beihilfe werden verworfen. Das Revisionsgericht äußert sich zu Verfahrensrügen (u.a. Zeugenbefragung nach § 58 StPO) als unbegründet und weist Sachrügen zurück. Es bestätigt die Strafzumessung und die Anwendung des JGG für den Heranwachsenden. Untersuchungshaft wird anteilig auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 58 Abs. 1 StPO verlangt die getrennte Vernehmung von Zeugen, verbietet aber nicht generell Kontakte außerhalb des Sitzungssaals; seine Verletzung ist regelmäßig nur eine Ordnungsvorschrift und begründet nicht die Revision.

2

Eine Beanstandung der ungenügenden Aufklärung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welches Beweismittel unbenutzt geblieben ist.

3

Für die Anwendung von § 105 JGG ist auf die sittliche und geistige Entwicklung zur Tatzeit abzustellen; überwiegt die Reife eines Erwachsenen, kommt Jugendstrafrecht nicht in Betracht.

4

Die Strafzumessungsgründe erfüllen § 267 Abs. 3 StPO, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass das Gericht Milderungsgründe (z. B. §§ 44, 49 StGB) berücksichtigt hat und die Einzelstrafen entsprechend festgesetzt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 18. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Drogisten Karl-Ludwig ████████ a) geboren am ██ 1936 in ██, 2. den Drogisten ██████ ███ aus ██ █████, dort geboren am ██,

Sachbezeichnung: ███████ u. a. wegen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichterin Dr. Koffka, - Bundesrichter Schmitt, - Bundesrichter Dr. Tröker, - Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Karl-Ludwig ████████ und Volker ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 18. November 1960 werden verworfen.

Dem Angeklagten Karl-Ludwig ████████ wird die nach dem 18. November 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Ludwig ████████ wegen versuchter Notzucht und wegen Beihilfe zur Notzucht, den Angeklagten Volker ██████ wegen Beihilfe zur versuchten und zur vollendeten Notzucht in je einem Falle verurteilt.

A. Revision des Angeklagten ███████████ ██

I. Verfahrensrügen

1. Die jugendliche Zeugin Ilona ███ geriet in der Hauptverhandlung durch die Angriffe der Angeklagten und der Verteidiger auf ihre Glaubwürdigkeit in solche Erregung, dass das Gericht ihre Vernehmung am ersten Verhandlungstage zweimal abbrach und sie zu ihrer Beruhigung vorübergehend aus dem Sitzungssaal schickte. Draußen standen noch andere Zeugen, die erst später vernommen wurden, darunter Monika ███ und Claus ███.

Zu Unrecht sieht die Revision in der Ermöglichung des Zusammentreffens dieser drei Zeugen vor Abschluss der Vernehmung der Zeugin ██████ einen verfahrensrechtlichen Fehler. Der § 58 Abs. 1 StPO schreibt nur vor, dass die Zeugen „einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen“ sind. Er verbietet nicht, dass Zeugen, deren Vernehmung noch nicht beendet ist, mit anderen Zeugen, die erst noch vernommen werden sollen, während der Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungsraumes in Verbindung kommen. Das kann das Gericht ohnehin nicht immer verhindern. § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.

Die Rüge, die Strafkammer habe durch das geschilderte Verfahren auch gegen die §§ 244, 261 StPO verstoßen, ist abwegig, zumal da die Zeugin laut Sitzungsniederschrift beide Male „im allseitigen Einvernehmen“ den Sitzungssaal verließ.

2. Das Landgericht war durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift genötigt, seinen Satz, der Zeuge █████ habe „einleuchtende Gründe für seine frühere, zum Teil anders lautende Aussage vorgebracht“ (UA S. 19), näher zu erläutern.

3. Für die Behauptung der Revision, die Straßenverhältnisse und die Entfernung von Burgdorf nach Otze seien in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, fehlt jeder Beweis. Wenn der Verteidiger glaubte, die Länge der Strecke und die Höhe der Fahrgeschwindigkeit sprächen dagegen, dass Ilona ██████ vom Angeklagten Karl-Ludwig ████ zwischen beiden Ortschaften vergewaltigt worden sein könne, war er berechtigt und verpflichtet, diese Umstände selbst zur Sprache zu bringen. Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Fahrgeschwindigkeit nicht festgestellt habe, ist unzulässig, weil sie nicht angibt, welches Beweismittel unbenutzt geblieben sein soll (BGHSt 2, 168). Was die Revision sonst noch zu diesem Punkte vorträgt, richtet sich unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen. Hiervon abgesehen kann der Angeklagte das Notzuchtsverbrechen an Ilona ████ so, wie das Urteil es feststellt, in sehr kurzer Zeit ausgeführt haben.

4. Das Urteil nennt als Tag der Tat den 12. November 1958. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, ein offensichtlicher Schreibfehler. Es muss statt 1958 heißen 1959. Daraus folgt aber nichts zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Äußerung des Mitangeklagten ███████ zu Ilona ████████, „sie komme erst aus dem Wagen, wenn sie auch noch mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe“ (UA S. 11), brauchte das Landgericht nicht in direkter Rede wörtlich ins Urteil aufzunehmen. Das schreibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung vor.

II. Sachrüge

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachbeschwerde vorträgt, ist, soweit es sich nicht überhaupt unzulässig von den Feststellungen entfernt, offensichtlich unbegründet. Die geltend gemachten Widersprüche und Denkfehler sind nicht vorhanden. Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, infolge der Zubilligung mildernder Umstände könne die Strafkammer „von der an sich verwirkten Zuchthausstrafe absehen“, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht „die Bestimmung des § 44 StGB nur beim Versuch berücksichtigt“ habe. Es setzt vielmehr beide Strafen ausdrücklich „unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten“ fest (UA S. 25).

Bei der sonstigen Prüfung des Urteils ergibt sich höchstens ein Fehler zugunsten des Angeklagten. Denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob auch das Verbrechen der Entführung nach § 236 StGB vorliegt. Der erforderliche Strafantrag ist vorhanden.

B. Revision des Angeklagten Volker ██████

1. Die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch gehen fehl. Hätte der Beschwerdeführer auf die Schreie des mitfahrenden Mädchens angehalten, so hätten andere Straßenbenutzer auf die Vorgänge im Wagen aufmerksam werden können (UA S. 12). Indem er weiterfuhr, verhinderte er diese Gefahr. Dadurch förderte er die Notzuchtsverbrechen der beiden anderen Insassen an dem Mädchen.

2. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kommt es darauf an, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Ausführungen des Landgerichts erörtern zwar, wörtlich verstanden, nur, was für eine Persönlichkeit der Beschwerdeführer jetzt ist. Sie lassen aber erkennen, dass seine sittliche und geistige Entwicklung normal verlaufen und niemals eine Reifeverzögerung eingetreten ist. Der Angeklagte, der jetzt sogar „über sein Alter hinaus gereift“ ist (UA S. 3), kann also zur Tatzeit im Alter von 19 Jahren und fast 9 Monaten nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden haben.

Die Tat war auch, wie das Landgericht mit Recht annimmt, nach ihrer Art, den Umständen und den Beweggründen keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Darunter sind in erster Linie Handlungen zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen und bei Jugendlichen oft vorkommen (BGH NJW 1954, 1775; BGH bei Dallinger MDR 1958, 566). Auch eine schwere und ernste Straftat kann zwar eine Jugendverfehlung sein, wenn sie auf einem Denken und Fühlen beruht, das der Jugend eigen ist, z. B. auf mangelndem Widerstandsvermögen gegen böses Beispiel oder gegen plötzliche Versuchungen, auf dem Herdentrieb, auf falsch verstandener Kameradschaft oder auf unüberlegter Abenteuerlust (BGHSt 8, 90). Der Urteilszusammenhang lässt aber erkennen, dass dergleichen bei dem Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt. Im Übrigen ist Ilona ████ ███ den Mitangeklagten auf so tiefe Weise vergewaltigt worden, dass es nicht angemessen wäre, den erheblichen Tatbeitrag des Beschwerdeführers als Jugendverfehlung abzutun.

3. Die Strafzumessungsgründe entsprechen entgegen der Meinung der Revision den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO. Sie sind weder lückenhaft noch unvollständig. Das Landgericht hat die Milderungsmöglichkeiten, die sich aus den §§ 44, 49 StGB ergeben, nicht übersehen, sondern hat von ihnen Gebrauch gemacht. Denn beide Einzelstrafen liegen unter der Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die § 177 Abs. 2 StGB androht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittMayr
KoffkaTröker

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