Revision verworfen; Berufsverbot aufgehoben, Haftanrechnung über drei Monate
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 202/59
- Datum
- 17.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine rechtlichen Fehler des Urteils aufzeigen.
Ein Berufs- oder Gewerbeverbot darf nicht angeordnet werden, wenn die Strafkammer überzeugend darlegt, dass ein derartiges Verbot ungeeignet ist, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten.
Sicherungsverwahrung kann neben anderen Straf- oder Maßregelentscheidungen stehen; ein zusätzliches Berufsverbot ist nur zulässig, wenn seine Geeignetheit zur Gefahrenabwehr dargetan ist.
Erleidet ein Verurteilter nach Verkündung des Urteils Untersuchungshaft, ist diese auf die Strafe anzurechnen, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 27. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich ██ aus ███████, Kreis █████, geboren am █████████ 1926 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 27. Januar 1959 wird verworfen. Das Berufsverbot fällt jedoch weg.
Die nach dem 27. Januar 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, auf die die Untersuchungshaft anzurechnen ist, und zu 15 Geldstrafen verurteilt; sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Insoweit deckt die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Urteils auf.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten ferner „die selbständige Ausübung jedweden Berufes oder Gewerbes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt“. Es mag dahinstehen, ob diese Anordnung zu weit gefasst ist (vgl. BGH vom 22. Januar 1952 bei Dallinger MDR 1952, 530 zu § 42 l StGB) und ob neben der Sicherungsverwahrung ein Berufs- oder Gewerbeverbot grundsätzlich möglich ist. Das ist es jedenfalls hier nicht, weil die Strafkammer in ihrer Begründung für die Sicherungsverwahrung sagt, dass Berufsverbote „in keiner Weise geeignet sind, den Angeklagten von der Begehung von Straftaten abzuhalten“ (UA S. 85).
| Sarstedt | Dr. Koffka | Fischer | |||
| Schmitt | Dr. Börker |