Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 202/58
Datum
22.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue, Verstößen gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen und versuchten Betrugs. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil nicht sicher festgestellt war, ob die veruntreuten Mittel unter den gesetzlichen Begriff der "Baugelder" fielen oder ungesicherte Vorschüsse waren. Zudem fehlten hinreichende Feststellungen zur Treupflicht bezüglich hypothekarisch gesicherter Gelder. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ungesicherte Bauvorschüsse, Darlehen und ähnliche Leistungen sind nicht als "Baugelder" im Sinne des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen zu werten; deren zweckfremde Verwendung unterliegt deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 5 dieses Gesetzes.

2

Fehlen sichere Feststellungen dazu, welche Teile eines behaupteten Gesamtschadens als hypothekarisch gesicherte Baugelder im Sinne des Sicherungsgesetzes anzusehen sind, trägt dies zur Unhaltbarkeit einer darauf gestützten Verurteilung bei.

3

Für eine Verurteilung wegen Untreue an hypothekarisch gesicherten Mitteln sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob und inwieweit gegenüber dem Täter eine Treupflicht zur zweckgebundenen Verwendung dieser Mittel bestand.

4

Wenn ein Tatkomplex vom Landgericht in Tateinheit festgestellt wird, führt die Unsicherheit in den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen zur Aufhebung aller hiervon betroffenen Verurteilungen und gegebenenfalls zur Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 25. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Günther K. ███ aus U. (Westfalen), geboren am ███████ 1923 in L. (Pfalz), wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte K. ist – unter Freisprechung im übrigen – wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 und mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden.

Seine sachlich-rechtlichen Angriffe gegen dieses Urteil haben Erfolg.

1. Zur Frage der Anwendung der §§ 5, 6 des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen vom 1. Juni 1909 führen die Entscheidungsgründe bei der rechtlichen Würdigung u. a. folgendes aus:

„Nach dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (§ 1) ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund von Dienst-, Werk- oder Lieferungsverträgen beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist nur bis zu den Beträgen statthaft, in denen der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Als Baugeld in diesem Sinne sind die gegen hypothekarische Sicherung gewährten Darlehen der Nürnberger Lebensversicherung, der Landestreuhandstelle und des Zeugen ███ anzusehen. ... Es bestand gegenüber den Baugeldgläubigern und den am Bau beteiligten Handwerkern und Lieferanten eine durch Gesetz begründete Treupflicht des Angeklagten, über die ihm gewährten Baugelder nur im Interesse der Errichtung des Bauwerkes zu verfügen. ... Der Angeklagte hat fortgesetzt handelnd gegen diese Treupflichten verstoßen, indem er mindestens 16.500 DM aus diesen Mitteln für die Firmen █████████ und ██ ██ GmbH ausgab“ (UA S. 29).

Auch an anderen Stellen des Urteils werden die veruntreuten Gelder des Bauvorhabens mit einem Gesamtbetrag von 16.500 DM angegeben.

In dieser Höhe kann der Angeklagte aber bereits ungesichertes Geld der Mietinteressenten dem Bauvorhaben entzogen und den Firmen ████████ und ██████ ███ █████ GmbH zugeführt haben. Dafür sprechen die Darlegungen auf UA Seite 5 ff., nach denen allein von den – wie die Revision richtig zusammenstellt und errechnet – Mietinteressenten insgesamt 17.070 DM „nicht bestimmungsgemäß auf ein Sonderkonto eingezahlt, sondern in die Kasse der Firma █████████████ zum Teil sogar zur Entlohnung der Angestellten der Firma verwendet“ worden sind.

Es besteht also die Möglichkeit, dass der Angeklagte nur diese ungesicherten Gelder und nicht darüber hinaus noch durch Hypotheken gesicherte „Baugelder“ der Nürnberger Lebensversicherung, der Landestreuhandstelle und des Zeugen H. für baufremde Zwecke verwendet hat.

Ungesicherte Bauvorschüsse, Darlehen usw. sind aber gemäß § 1 Abs. 3 a. a. O. nicht als „Baugelder“ anzusehen, deren zweckfremde Verwendung nach § 5 a. a. O. bestraft wird. Die Verurteilung aus diesem Gesichtspunkt konnte daher nicht bestehenbleiben.

Den bisherigen Feststellungen lässt sich umgekehrt auch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte gerade und nur ungesicherte Baukostenzuschüsse veruntreut hat. Denn das Urteil sieht es als nicht widerlegt an, dass der Angeklagte vor Baubeginn zu Zwecken des Baues Gelder aus der Firma ███████ gezogen hat (UA S. 22 ff.). Dann aber hat der Angeklagte möglicherweise einen Teil der ungesicherten Baukostenzuschüsse nur deshalb nicht über das Sonderkonto geleitet, weil er zunächst die von der Firma ██ ███████████████ Baugelder zurückgezahlt hat. Auch wäre denkbar, dass einiges Geld der Mietinteressenten unmittelbar zur Befriedigung von Bauforderungen verwandt worden ist. Bei solcher Sachlage wären aber in dem angenommenen Gesamtschaden von 16.500 DM unter Umständen nur (oder auch) hypothekarisch gesicherte „Baugelder“ enthalten. Das alles lässt sich jedoch mangels sicherer und erschöpfender Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Die aufgezeigten Bedenken mussten zur Aufhebung aller Verurteilungen führen, weil das Landgericht Tateinheit zwischen ihnen angenommen hat. Es bedarf daher keiner Erörterung darüber, ob die übrigen Darlegungen insbesondere zur Beweiswürdigung in allen Punkten widerspruchsfrei sind.

Zur Anwendung des § 266 StGB sei noch folgendes bemerkt:

Die von der Strafkammer offengelassene Rechtsfrage, ob Untreue auch darin gesehen werden könnte, dass der Angeklagte Hypothekengelder zweckwidrig verwandt hat, kann bei den bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden. Es fehlt insbesondere an näheren Darlegungen darüber, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hypothekengelder, vor allem auch in Bezug auf das Darlehen der Nürnberger Lebensversicherung, die Treupflicht hatte, das Geld nur für Bauzwecke zu verwenden. Das im Urteil nicht im Einzelnen mitgeteilte hängt von den Vereinbarungen ab. Da die aus Landesmitteln bewilligten Kredite zur „Förderung des sozialen Wohnungsbaues“ bestimmt gewesen waren, könnte es sein, dass der Angeklagte auf Grund besonderer Abmachungen die Hauptverpflichtung gehabt hat, Vermögensinteressen der Landestreuhandstelle auch in Bezug auf die von der Nürnberger Lebensversicherung gegebenen Gelder wahrzunehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SiemerHoepner
SchmidtDr. KoffkaBorker