Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt – Störung einer Fernmeldeanlage entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2, 4 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden rechtlichen Revisionsgründe vorgetragen werden.
Ein offensichtliches Versehen im Urteilssausspruch ist zu berichtigen, wenn aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht, dass die Zuschreibung einer Tat dem Urteilssinn widerspricht.
Wenn die Urteilsgründe eine Tat dem Mitangeklagten als Exzess zuordnen, darf diese Tat dem Angeklagten im Tenor nicht zugerechnet werden; in einem solchen Fall entfällt die entsprechende Verurteilung.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ███ Michael Andreas dort geboren am ███ 1959, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen:
Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte █████ einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat berichtigt den Schuldspruch und lässt die Verurteilung wegen Störung einer Fernmeldeanlage entfallen. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Urteilsausspruch. Das belegen die Gründe: Das Landgericht hat hier ausdrücklich festgestellt, dass zugunsten des Angeklagten █████ davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschädigung des Telefons durch den Mitangeklagten ███ einen Exzess darstelle (UA S. 19); deswegen hat das Landgericht diese Tat dem Angeklagten ████ nicht zugerechnet (UA S. 18).
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